European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00123.21T.0913.000
Spruch:
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Dem Kläger sind in dem Zeitraum, in dem er pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog und keine Erwerbstätigkeit ausübte, Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit zugeflossen. Die diesen Einkünften zugrundeliegenden Leistungen wurden vor dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, erbracht.
[2] 2. Thema des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob das objektive Überschreiten der Zuverdienstgrenze in § 2 Abs 1 Z 3 KBGG vom Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte (so die Beklagte) oder vom Zeitraum der Ausübung der Tätigkeit abhängt (so das Berufungsgericht).
[3] 3. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ausführlich 10 ObS 144/19b SSV‑NF 33/77; zur Rechtslage nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG idF vor BGBl I 2011/129: 10 ObS 34/13t SSV‑NF 27/50). Abweichend von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt (10 ObS 31/20m), ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (RIS‑Justiz RS0132947).
[4] 4. Die in Berufung und Revision zitierte Entscheidung 10 ObS 31/20m betraf ausschließlich nach § 8 Abs 1 Z 1 KBGG zu beurteilende Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und ist für den hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig (10 ObS 93/21f).
[5] 5. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht frei gestellt. Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung nach § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO selbst zu tragen.
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