European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00093.21F.0622.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Dem Kläger sind in dem Zeitraum, in dem er Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezog und keine Erwerbstätigkeit ausübte, Honorare aus seiner Tätigkeit als selbständiger Facharzt zugeflossen. Die honorierten Leistungen wurden vor dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, erbracht.
[2] 2. Thema des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob das objektive Überschreiten der Zuverdienstgrenze in § 24 Abs 1 Z 3 KBGG vom Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte (so die Beklagte) oder vom Zeitraum der Ausübung der Tätigkeit abhängt (so das Berufungsgericht).
[3] 3. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ausführlich 10 ObS 144/19b SSV‑NF 33/77; zur Rechtslage nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG idF vor BGBl I 2011/139: 10 ObS 34/13t SSV‑NF 27/50). Abweichend von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt (10 ObS 31/20m), ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (RS0132947).
[4] 4. Die in Berufung und Revision zitierte Entscheidung 10 ObS 31/20m betraf ausschließlich nach § 8 Abs 1 Z 1 KBGG zu beurteilende Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und ist für den hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat.
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