OGH 3Ob126/21g

OGH3Ob126/21g1.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) N***** G*****, und 2) B***** B*****, beide vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen die verpflichtete Partei S***** GmbH (vormals T***** GmbH), *****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Exekution gemäß § 354 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juni 2021, GZ 47 R 49/21k‑39, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00126.21G.0901.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Rekursgericht hat – in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts – den Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung der zugrunde liegenden Exekution nach § 354 EO (zur Verbücherung eines Wegerechts zu Gunsten der Liegenschaft der Betreibenden) bis zur rechtskräftigen Erledigung der von der Verpflichteten eingebrachten Oppositionsklage (wegen behaupteter Unmöglichkeit der Vornahme der Verbücherung) abgewiesen.

[2] Die Verpflichtete zeigt mit ihrem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[3] 1.1 Die Aufschiebung einer Exekution (§§ 42 ff EO) erfordert vor allem einen gesetzlichen Aufschiebungsgrund (hier: Oppositionsklage gegen den Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung; vgl 3 Ob 35/12m) und die Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden (Vermögens-)Nachteils für den Aufschiebungswerber.

[4] Aus § 44 Abs 1 EO leitet die Rechtsprechung ab, dass der Aufschiebungswerber – abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit – den ihm drohenden Nachteil im Sinn dieser Gesetzesstelle konkret und schlüssig behaupten und bescheinigen muss (RS0001619; RS0001421). Nur allgemeine Behauptungen, wie etwa der bloße Hinweis auf eine schlechte Vermögenslage, reichen nicht aus (vgl 3 Ob 22/05i). An die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Aufschiebungswerbers sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen, zumal vom Exekutionsgericht nur zu prüfen ist, ob die behauptete Gefahr gegeben ist. Enthält der Aufschiebungsantrag kein schlüssiges Tatsachenvorbringen, so hat daher auch kein Bescheinigungsverfahren stattzufinden (vgl 3 Ob 237/04f).

[5] 1.2 Die Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe bewirkt in den Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen oder von Duldungen und Unterlassungen in der Regel keine Gefahr eines mit der Fortsetzung der Exekution drohenden, nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils, weil zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß § 359 Abs 2 EO zurückzuzahlen sind.

[6] 2. Eine konkrete Behauptung dahin, dass ihr gerade durch die hier verhängten oder zu befürchtenden Beugestrafen eine aktuelle Insolvenzgefahr droht, hat die Verpflichtete nicht aufgestellt. Eine derartige Gefahr ist in Anbetracht der bisher verhängten, relativ niedrigen Geldstrafen auch keineswegs offenkundig. Es ist auch nicht richtig, dass zwingend von einer kontinuierlichen Verdoppelung der verhängten Geldstrafen auszugehen ist, weil verschärfte Beugemaßnahmen bei fortgesetzter Nichterfüllung der nach dem Exekutionstitel geschuldeten Verpflichtung in angemessen erhöhten Geldstrafen und auch in Haftstrafen bestehen können.

[7] 3. In Anbetracht der grundsätzlich strengen Prüfpflicht und der prinzipiell gesicherten Rückforderbarkeit im Sinn des § 359 Abs 2 EO gegenüber der Republik Österreich begründet die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass die angestrebte Aufschiebung der Exekution schon mangels einer ausreichend behaupteten Gefahr scheitere, keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[8] Da mangels schlüssiger Behauptungen zum drohenden Nachteil kein Bescheinigungsverfahren durchzuführen ist, liegt auch die von der Verpflichteten behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht vor.

[9] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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