Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger und nunmehrige Betreibende war angestelltes Vorstandsmitglied und zuletzt Vorstandsvorsitzender der beklagten und nun verpflichteten AG und erhielt mit nun rechtskräftigem (Zurückweisung der ao Revision mit Beschluss vom 4. März 2004, AZ 6 Ob 31/04h) Teilurteil des LG ZRS Graz vom 16. August 2003, GZ 20 Cg 120/02k-37, für eine "strategische Bonifikation" pro 1998-2000 180.034,83 EUR sA zugesprochen. Im fortgesetzten Verfahren wird über die nicht konnexe Gegenforderung der hier verpflichteten Partei zu entscheiden sein. Die Drittschuldnerin teilte am 17. September 2004 (ON 15) dem Exekutionsgericht mit, 203.378,37 EUR auf das Konto der Rechtsfreunde des Betreibenden überwiesen zu haben.
Das Erstgericht schob mit Beschluss vom 15. April 2004 ON 4, soweit hier relevant, die aufgrund des Teilurteils bewilligte Forderungsexekution unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung von 210.000 EUR auf. Das Rekursgericht wies über Rekurs des Betreibenden mit Beschluss vom 9. Juli 2004 ON 10 den Aufschiebungsantrag ab, weil die verpflichtete Partei und Aufschiebungswerberin einen Nachteil durch Fortsetzung der Forderungsexekution nicht ausreichend konkret und schlüssig behauptet und auch nicht bescheinigt habe.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO zur Darstellung.
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp (RIS-Justiz RS0001619) hat der Aufschiebungswerber zufolge § 44 Abs 1 EO die nicht offenkundige Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Fall des Beginns oder der Fortführung der Exekution "konkret zu behaupten und zu bescheinigen". Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, genügte diesem Erfordernis das bloße Vorbringen der Aufschiebungswerberin, der betreibende Gläubiger werde die vom Drittschuldner auszuzahlenden Beträge mit größter Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt verbrauchen, weshalb im Titelverfahren die Rückforderung (zufolge Zurechtbestehens der Gegenforderung) nicht einbringlich sein könnte, nicht, weil es konkrete Tatsachenbehauptungen (im Speziellen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betreibenden), aus denen eine derartige Schlussfolgerung ableitbar wäre, vermissen lässt. Der Mangel schlüssigen Vorbringens zum Aufschiebungsinteresse - von einer entsprechenden Offenkundigkeit (vgl. dazu SZ 62/122) kann hier ebensowenig eine Rede sein wie von der nun behaupteten Sperre von Geschäftskonten der verpflichteten Partei - verbietet ein Bescheinigungsverfahren, weil letzteres nicht den Zweck hat, konkrete Tatumstände zur allfälligen späteren schlüssigen Begründung eines ursprünglich ungenügend behaupteten Aufschiebungsinteresses erst zu erkunden. Unzureichende Tatsachenbehauptungen zum Aufschiebungsinteresse lassen sich auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ersetzen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).
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