European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E131797
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, in dem ihr Sohn mitversichert war. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2008) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„ Artikel 20 – In welchen Fällen zahlt die Versicherung nicht
Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
...
10. die der Versicherte bei der Ausübung der Sportarten Freeclimbing, Freeriding, Downhill‑Mountain-biken, Bergsteigen/Klettern über Schwierigkeitsgrad VI und/oder über 7.000 Höhenmeter, Houserunning, Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt (Fullkontakt-Karate, Boxen, Kickboxen ua) bzw der Teilnahme an Expeditionen erleidet.
…“
Rechtliche Beurteilung
[2] 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RS0050063; RS0112256). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).
[3] 2. Der Oberste Gerichtshof trug in seinem – in dieser Rechtssache ergangenen – Aufhebungsbeschluss (7 Ob 25/19f) die Klärung der allein noch offenen Frage auf, ob und mit welchem Inhalt sich im gewöhnlichen Sprachgebrauch, also im allgemeinen Freizeitsport, dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer zuzurechnen ist, ein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis für das „Downhill‑Mountainbiken“ entwickelt hat. Für den Fall, dass es an einem spezifischen Begriffsverständnis im Freizeitsportbereich fehlen sollte, billigte er die schon vom Erstgericht herangezogenen Kriterien und dessen Auslegungsergebnis.
[4] 2. Nun steht fest, dass sich im allgemeinen Freizeitsport kein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis entwickelt hat. Damit ist aber das nunmehr wiederholte Auslegungsergebnis des Erstgerichts im ersten Rechtsgang, wonach ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer „Downhill‑Mountainbiken“ als besondere Art des Mountainbikens verstehe, bei der es gelte, eine spezielle, eigens abgesperrte und ausschließlich bergab führende Strecke mit dazu geeigneten Fahrrädern so schnell wie möglich talabwärts zu fahren, ebenso wenig zu beanstanden, wie die vom Erstgericht ebenfalls bereits im ersten Rechtsgang herangezogenen Kriterien zur Qualifizierung der vom Versicherten befahrenen „Hot‑Shots“‑Strecke in einem Bikerpark als „Downhill‑Mountainbike“‑Strecke.
[5] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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