European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00191.20I.0324.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Parteien sind Miteigentümer einer Liegenschaft samt darauf errichtetem Haus. Aufgrund eines Urteils, wonach die Miteigentumsgemeinschaft der Parteien an der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 Abs 1 Z 3 WEG aufgehoben wird, bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden mit Beschluss vom 23. September 2016 gegen die Verpflichtete die Exekution gemäß § 351 EO zur Teilung der Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum.
[2] In der Folge stellte das Erstgericht das Exekutionsverfahren von Amts wegen ein. Die Verpflichtete halte dem Teilungsanspruch zu Recht entgegen, dass sie durch die Begründung von Wohnungseigentum in dem ihr nach dem Tod ihres Ehemanns zukommenden Nutzungsrecht aufgrund des gesetzlichen Vorausvermächtnisses an der Ehewohnung, das die gesamte Liegenschaft umfasse, verletzt würde.
[3] Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Betreibenden den Einstellungsbeschluss ersatzlos auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob die verpflichtete Witwe erstmals im Exekutionsverfahren nach § 351 EO einwenden könne, ihr Wohnungsgebrauchsrecht aufgrund eines Vorausvermächtnisses hindere die Begründung von Wohnungseigentum.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[5] 1. Gemäß § 351 Abs 2 EO sind die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, unanfechtbar. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf ihren Zweck, jede Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, insofern einschränkend auszulegen, als Beschlüsse, mit denen die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, wie insbesondere ein Einstellungsbeschluss, anfechtbar sind (RIS‑Justiz RS0004296 [T4]). Gleiches gilt für einen Unterbrechungsbeschluss (3 Ob 28/18s). Anfechtbar sind überdies die (stattgebende oder abweisende) Entscheidung über den Exekutionsantrag (RS0004296 [T5]) und – wegen ihres Zusammenhangs mit dem jedenfalls anfechtbaren Teilungsbeschluss – die für die Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum erforderliche Nutzwertfestsetzung (3 Ob 259/03i = RS0004296 [T6]). Ein Rekurs gegen die Bewilligung der Fortsetzung des Teilungsverfahrens ist hingegen ebenso unzulässig (RS0004296 [T1]) wie ein Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Unterbrechungsantrags (3 Ob 28/18s = RS0004296 [T7]).
[6] 2. Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Rekursgericht zwar den Einstellungsbeschluss des Erstgerichts zutreffend als anfechtbar beurteilt; die ersatzlose Behebung dieses Einstellungsbeschlusses durch das Rekursgericht ist hingegen unanfechtbar. Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
[7] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (§ 65 Abs 3 Z 2 EO erfasst nur Entscheidungen über Anträge [ua] auf Einstellung der Exekution) – nach wie vor einseitig. Eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist zwar mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen, sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung und ist daher nicht zu honorieren (RS0118686 [T11, T12]).
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