OGH 3Ob62/78 (RS0004296)

OGH3Ob62/7823.5.1978

Rechtssatz

§ 351 Abs 2 EO ist einschränkend auszulegen. Ein Einstellungsbeschluß, sowie Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten, sowie grundbücherliche Eintragungen müssen anfechtbar sein.

Normen

EO §351 Abs2

3 Ob 62/78OGH23.05.1978

Veröff: SZ 51/69 = EvBl 1978/196 S 606

3 Ob 118/78OGH12.09.1978

Beisatz: Ein Rekurs gegen die Bewilligung der Fortsetzung des Teilungsverfahrens ist unzulässig. (T1)

3 Ob 168/83OGH15.02.1984

nur: § 351 Abs 2 EO ist einschränkend auszulegen. (T2)<br/>Beisatz: Zweck ist, jede Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. (Hier: Prozeßfähigkeit). (T3)

3 Ob 188/88OGH22.02.1989

Auch; Beis wie T3 nur: Zweck ist, jede Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. (T4)

3 Ob 52/02xOGH26.06.2002

nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Der Beschluss, mit dem die beantragte Exekution nach §351 EO auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum bewilligt oder abgewiesen wird, ist anfechtbar. (T5); Veröff: SZ 2002/90

3 Ob 259/03iOGH25.03.2004

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die für die Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum erforderliche Nutzwertfestsetzung, die im Falle einer Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss für den Teilungsbeschluss bindend ist, ist wegen ihres Zusammenhangs mit dem jedenfalls anfechtbaren Teilungsbeschluss selbst anfechtbar. (T6)

3 Ob 305/04fOGH31.03.2005

Auch; nur T2; Beis wie T4

3 Ob 28/18sOGH21.02.2018

Beis wie T1; Beis wie T3; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Absolut unzulässiger Revisionsrekurs gegen die Abweisung eines Unterbrechungsantrags. (T7)

3 Ob 191/20iOGH24.03.2021

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier absolut unzulässiger Revisionsrekurs gegen die ersatzlose Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19780523_OGH0002_0030OB00062_7800000_001

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