OGH 6Ob192/20h

OGH6Ob192/20h22.10.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H***** F*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. August 2020, GZ 16 R 82/20a‑25, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Juni 2020, GZ 23 Cg 79/19k‑20, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00192.20H.1022.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht sprach mit Beschluss aus, der Streitwert betrage nach RATG 8.720 EUR.

Das Rekursgericht wies den dagegen gerichteten Rekurs des Klägers mit der wesentlichen Begründung zurück, es liege beim bekämpften Beschluss ein solcher nach § 7 RATG vor, der unanfechtbar sei. Es sprach weiters aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers ist absolut unzulässig.

1. Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO absolut unanfechtbar (1 Ob 153/05i = RS0120192; RS0044195).

2. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kann die Entscheidung des Erstgerichts auch nicht als (anfechtbare) „Streitwertfestsetzung nach § 10 Z 6 lit b RATG“ angesehen werden, weil § 10 RATG eine zwingende Gesetzesbestimmung ist, die für den Streitwert keine Entscheidungsbefugnis des Gerichts offenlässt (6 Ob 93/98i; RWZ0000057).

3.1. Der Kläger hat aus Anlass des Rekurses beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG gestützten Antrag auf Aufhebung von § 10 Z 6 lit b und § 7 Abs 2 RATG als verfassungswidrig gestellt (ON 23). Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über diesen Antrag ist nicht aktenkundig.

3.2. Dessen ungeachtet kann der Oberste Gerichtshof über den Revisionsrekurs schon jetzt entscheiden:

3.2.1. Die angefochtene Bestimmung des § 10 Z 6 lit b RATG kommt – wie unter Punkt 2. ausgeführt – hier nicht zur Anwendung und ist daher nicht präjudiziell.

3.2.2. Da die gegenständliche Beschlussfassung nach § 7 RATG eine solche im Kostenpunkt ist (vgl Punkt 1; RS0044218), ist der gegenständliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unabhängig davon, ob § 7 Abs 2 RATG dem Rechtsbestand angehört oder nicht, jedenfalls unzulässig. Auch insoweit kann daher die ausstehende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die Behandlung des vorliegenden Revisionsrekurses keinen Einfluss haben.

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