OGH 5Ob31/20z

OGH5Ob31/20z13.7.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers C* J*, vertreten durch Dr. Martin Zanon, Rechtsanwalt in Seefeld, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Gemeinde R*, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Jänner 2020, AZ 53 R 114/19g, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129175

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies den vom Eigentümer der Liegenschaft gestellten Antrag auf Einverleibung einer zu Gunsten der Gemeinde R* vereinbarten (so bezeichneten) Reallast ab.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Gemeinde als unzulässig zurück. Die Einschreiterin sei in diesem Grundbuchsverfahren nicht Antragstellerin. Die Rekurslegitimation käme ihr nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs daher bloß dann zu, wenn sie in ihren grundbücherlichen Rechten beeinträchtigt worden wäre. Da die vereinbarte Reallast noch nicht im Grundbuch eingetragen sei, könne lediglich eine Beeinträchtigung schuldrechtlicher Interessen vorliegen, die allerdings nicht zum Rekurs berechtige.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinde. Dieser zeigt keine dessen Zulässigkeit rechtfertigende Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Rechtliche Beurteilung

1. Im Grundbuchsverfahren ist im Regelfall (neben dem mit seinem Rechtsschutzbegehren gescheiterten Antragsteller) derjenige zum Rekurs legitimiert, der geltend machen kann, durch die bekämpfte Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt worden zu sein; sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RIS‑Justiz RS0006710 [T5], RS0006677 [T8]).

2. Interessen oder Rechten, die noch nicht Gegenstand einer bücherlichen Eintragung geworden sind, fehlt der Rechtsmittelschutz. Die Verletzung bloß schuldrechtlicher Interessen und Ansprüche verschafft daher keine Rekurslegitimation (RS0006710 [T10, T34]).Bei einem abweisenden Beschluss verneint daher der Fachsenat in ständiger Rechtsprechung die Rekurslegitimation einer vom Antragsteller verschiedenen Person auch dann, wenn dieser als Vertragspartner an der beantragten Verbücherung eines ihm zugesagten Rechts interessiert ist (5 Ob 115/91 [Pfandrecht]; 6 Ob 1636/95 [Eigentum]; 5 Ob 279/05y [Eigentum]; 5 Ob 159/16t [Dienstbarkeit]; 5 Ob 131/17a [Veräußerungs- und Belastungsverbot]; 5 Ob 151/17t [Dienstbarkeit]; 5 Ob 172/18g [Löschung eines Fruchtgenussrechts]). Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung 5 Ob 108/95, die einem Geschenkgeber in Bezug auf die Abweisung der Einverleibung des Fruchtgenussrechts, dass dieser sich zurückbehalten hatte, aufgrund der Art und des Ausmaßes seiner Beschwer durch die bloße Teilabweisung die Rechtsmittellegitimation zuerkannte, blieb vereinzelt.

3. Der Revisionsrekurs war damit zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte