European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00132.19X.0225.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manfred H***** und Gebhard J***** (dieser iVm § 12 zweiter Fall StGB) – im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 21/19y) – jeweils eines Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben am 18. November in P*****
1/ H***** als Beamter der PI P***** ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, indem er personenbezogene Daten des Friedrich S*****, die er durch Abfragen im „Kfz‑Zentralregister“ (gemeint: zentrale Zulassungsevidenz), im EKIS, im polizeilichen Protokollierungssystem (PAD) sowie durch telefonische Anfrage bei einer anderen Polizeiinspektion in Erfahrung gebracht hatte, J***** weitergab;
2/ Gebhard J***** den H***** zur Begehung der von 1/ erfassten strafbaren Handlung bestimmt, indem er ihn aufforderte, ihn über diese S***** betreffenden Daten zu informieren.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von beiden Angeklagten jeweils aus Z 5, 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:
Dem Einwand der Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussagen der beiden Angeklagten nicht „lediglich pauschal und ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung als Schutzbehauptungen abgetan“, sondern nach Erörterung mit mängelfreier Begründung dargelegt, weshalb es die Verantwortung (beide seien von der Zulässigkeit der Weitergabe der Daten ausgegangen) für nicht glaubhaft hielt (US 7 f).
Die Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es fehlten Feststellungen zu einem auf Gefährdungseignung der Geheimnisoffenbarung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, der diesbezüglich sogar von Wissentlichkeit ausgeht (US 4; RIS‑Justiz RS0099810, RS0088886).
Weshalb hier auszuschließen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer S***** (einem Bekannten seiner Schwiegertochter) hätte schaden können und damit „die typische Gefährdungseignung“ gefehlt habe, erklärt die auf eine (hier nicht passende) Kommentarstelle ( Bertel in WK 2 StGB § 310 Rz 24; vgl auch Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 12 § 310 Rz 25) gestützte weitere Rüge nicht.
Die Darstellung der Diversionsrüge (Z 10a) ist– unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS‑Justiz RS0124801). Dabei ist zu beachten, dass die für eine diversionelle Erledigung unentbehrliche Verantwortungsübernahme (unter anderem) entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzt (RIS‑Justiz RS0126734).
Diese Vorgabe vernachlässigt der Beschwerdeführer, indem er die Urteilspassage, er sei – wie der Mitangeklagte – davon ausgegangen, dass die Weitergabe der amtsgeheimen Informationen an diesen zulässig gewesen sei (US 8 iVm ON 40 S 3, 9 und 10), und solcherart das Fehlen einer Verantwortungsübernahme übergeht. Eine inhaltliche Erledigung des zu diesem Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringens verbietet sich daher.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J*****:
Der von der Mängelrüge relevierte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO [US 1]) und der Feststellung (US 5) einerseits, der Beschwerdeführer habe den Mitangeklagten „sinngemäß“ aufgefordert, ihn über die Ergebnisse der Nachforschungen zu informieren, und der Urteilspassage (US 4) andererseits, der Beschwerdeführer habe den Mitangeklagten „nicht ausdrücklich“ zu einem solchen Vorgehen aufgefordert, liegt nicht vor, sind doch diese Aussagen nach den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen miteinander vereinbar (RIS‑Justiz RS0117402).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit ihrem Einwand, es fehlten Feststellungen zur objektiven Tatseite, insbesondere zur Bestimmungshandlung des Beschwerdeführers (vgl aber US 3 f iVm 7), nicht von der Gesamtheit der Konstatierungen aus (RIS‑Justiz RS0099810). Weshalb die „sinngemäße“ Aufforderung an den Mitangeklagten, das Ergebnis der Nachforschungen mitzuteilen, keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für den Schuldspruch sei, wird nicht im Einzelnen dargelegt (RIS‑Justiz RS0099620).
Die Diversionsrüge (Z 10a) verfehlt aus dem gleichen Grund wie jene des Mitangeklagten die prozessförmige Darstellung, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem dazu erstatteten Vorbringen auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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