European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00004.20G.0130.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Im Fall der unfallbedingt verbliebenen teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten trifft die Beweislast für eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht den Schädiger. Dazu hat der Schädiger den Nachweis zu erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene und nach den Umständen zumutbare konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat (stRsp; zuletzt 2 Ob 164/17g SZ 2018/25; RS0022883; RS0027143; Danzl in KBB 5 § 1325 Rz 23). Ganz allgemein gehaltene Vorbringen und Beweisanbote über eine Verletzung der Schadensminderungspflicht genügen ebenso wenig (RS0031357 [T4]) wie der (bloße) Nachweis der abstrakten Möglichkeit, durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern oder wettzumachen (RS0027143; RS0031357 [T8]). Diese Behauptungs- und Beweislastverteilung steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung (2 Ob 164/17g; RS0027129). Stichhaltige Gründe, um von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen, zeigen die Revisionswerber nicht auf.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beklagten Parteien hätten nicht behauptet, dass der teilweise erwerbsunfähige Kläger eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit ohne zureichende Gründe ausgeschlagen habe, sodass diesbezügliche Feststellungsmängel nicht vorlägen und eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger zu verneinen sei, entspricht der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
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