European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00098.19D.1017.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kheironessa K***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie sich in W***** ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie am 1. und 3. Jänner 2018 von Ehteramossadat Ma***** überwiesene Geldbeträge in Höhe von jeweils 30.000 Euro wie vereinbart beim Unternehmen S***** behob, diese jedoch entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht auf das Konto von Ma***** einzahlte oder an diese ausfolgte, sondern einen Betrag von 48.520 Euro „für sich behielt“.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a, 10a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Die Urteilsfeststellung, die Angeklagte habe (vom anvertrauten Geldbetrag) einen Bargeldbetrag in Höhe von 48.520 Euro – mit Zueignungs‑ und Bereicherungsvorsatz (US 5) – vereinbarungswidrig für eigene Angelegenheiten verwendet (US 4 f), folgerten die Tatrichter – im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Grundsätzen logischen Denkens – aus den für glaubwürdig erachteten Aussagen des Opfers Ma***** und der Zeugen M***** und B***** (US 6 f; Z 5 vierter Fall).
Dass aus den Angaben der genannten Zeugen und des Opfers auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen hätten abgeleitet werden können, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (RIS‑Justiz RS0114524).
Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 vierter Fall) begegnet der Umstand, dass die Tatrichter den Bereicherungsvorsatz (US 5) aus dem objektiven Geschehen und einer „Gesamtschau der Umstände“ abgeleitet haben (US 7), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit vorliegend keinen Bedenken (RIS‑Justiz RS0116882).
Mit Spekulationen (vgl aber RIS‑Justiz RS0117961 [T1, T5]) zum (fehlenden) Motiv der Angeklagten und Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Tatopfers gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die zu den entscheidenden Tatsachen getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts zu wecken. Soweit sie auf die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) verweist, vernachlässigt sie, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS‑Justiz RS0115902).
Aus Z 10a ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat (RIS‑Justiz RS0119091).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien legt die Diversionsrüge (Z 10a) nicht dar, weshalb das Erstgericht– angesichts der fehlenden Verantwortungsübernahme der Angeklagten (US 8; zur [nun erstmals] in der Rechtsmittelschrift erklärten Bereitschaft zu einem diversionellen Vorgehen vgl RIS‑Justiz RS0130304 [T1]) – bei der Annahme diversionshindernder spezialpräventiver Bedenken einer Fehlbeurteilung unterlegen wäre.
Indem die Sanktionsrüge (Z 11) lediglich auf das Vorbringen in der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe verweist, bezeichnet sie keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Bleibt nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass in der erschwerenden Wertung der mehrfachen Überschreitung der Wertqualifikation des § 133 Abs 2 erster Fall StGB kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt (vgl RIS‑Justiz RS0099961).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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