OGH 12Os82/15y (RS0130304)

OGH12Os82/15y27.8.2015

Rechtssatz

Die Bereitschaft zu diversioneller Vorgangsweise indiziert idR die erforderliche Verantwortungsübernahme sowie die Akzeptanz der Diversion als Bestätigung der Normgeltung. Ein das Unrecht des Gesamtverhaltens, also auch alle Begleiterscheinungen der Tat mitumfassendes Schuldeinbekenntnis ist hingegen nicht Diversionsvoraussetzung.

Normen

StPO §198
StPO §281 Abs1 Z10a

12 Os 82/15yOGH27.08.2015

Beisatz: Beruft sich der bis zuletzt leugnende Angeklagte erst im Plädoyer auf eine allenfalls vorzunehmende diversionelle Erledigung, gebieten jedoch spezialpräventive Erwägungen einen Schuldspruch und eine Straffestsetzung. (T1)

12 Os 44/15kOGH19.11.2015

Beis wie T1

14 Os 87/19dOGH07.10.2019
15 Os 98/19dOGH17.10.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20150827_OGH0002_0120OS00082_15Y0000_001