European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00117.19A.1015.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Stefan D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurde Stefan D***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 26. Dezember 2018 in E***** Emilio V***** und Yildirim B***** (zu ergänzen – vgl US 9: mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) durch die Aufforderung, sie sollen Julian H***** schlagen und „abziehen“, zur Ausführung eines Raubes bestimmt, im Zuge dessen Emilio V*****, Yildirim B***** sowie Emre C***** (soweit im gegebenen Zusammenhang von Relevanz) in einverständlichem Zusammenwirken Julian H***** fremde bewegliche Sachen, und zwar von ihm mitgeführte Wertgegenstände, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) abzunötigen versuchten, indem sie ihn aufforderten, seine Wertgegenstände herauszugeben, während sie ihm abwechselnd Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper sowie zumindest zwei Schläge mit einem harten Gegenstand versetzten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan D***** schlägt fehl.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die einerseits selbst (zutreffend) konzediert, dass das Erstgericht von einer für die nachfolgende strafbare Handlung der unmittelbaren Täter ursächlichen Bestimmungshandlung ausging, und andererseits die Konstatierungen zum vorsätzlichen Handeln des Angeklagten schlicht bestreitet (vgl aber US 9).
Aus welchem Grund der Umstand, dass Emilio V***** und Yildirim B***** in Abänderung des ursprünglichen Tatplans den gegenständlichen Raub nicht mit dem Angeklagten, sondern unter Mitwirkung des Emre C***** verübten (vgl US 12), für die Tatbeurteilung von entscheidender Bedeutung sein soll, legt die Beschwerde nicht dar (zum Fehlen des Erfordernisses vollständiger Individualisierung der ausgeführten strafbaren Handlung vgl RIS-Justiz RS0089860 [T1]).
Gleiches gilt, soweit der Rechtsmittelwerber einwendet, strafbefreiender Rücktritt von der Bestimmung zum Versuch sei ihm aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht möglich gewesen (vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0089902).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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