OGH 6Ob25/19y

OGH6Ob25/19y25.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. T*****, vertreten durch Waitz Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei *****bank ***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2018, GZ 133 R 83/18f‑14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Juni 2018, GZ 10 Cg 3/18y‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00025.19Y.0425.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 1.647,18 EUR (darin 274,53 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwar keine nachträgliche Aufklärungspflicht über die Möglichkeit des Wegfalls der Kursstützung der Schweizerischen Nationalbank bestanden habe, es aber an Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob eine Bank den Kreditnehmer über die Einführung einer Kursstützung hätte informieren müssen, wenn dieser von der Stützung des Frankenkurses durch die Schweizerische Nationalbank keine Kenntnis gehabt hatte.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Inhalt und Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters oder einer Bank – auch bei Abschluss oder Änderung eines Fremdwährungskredits – vom Anlagemodell und von der Person des Kunden abhängig. Ausgehend vom konkreten Anlageziel und der konkreten Risikovorstellung des Kunden sind die typischen Risiken der in Aussicht genommenen Anlage darzustellen. Zudem muss über die Auswirkung des Risikogehalts des Finanzprodukts auf das verfolgte Anlageziel aufgeklärt werden (8 Ob 109/17p; 6 Ob 132/18g – jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei einem Fremdwährungskredit ist über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, sowie allenfalls über das mit einem Tilgungsträger verbundene Risiko aufzuklären (RIS‑Justiz RS0108074 [T21, T22]). Im Einzelfall kann es ausreichen, den (Privat-)Kunden darüber aufzuklären, dass sich der Rückzahlungsbetrag im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, in dem sich der Wechselkurs zwischen den Währungen verändert (7 Ob 48/17k; 8 Ob 60/15d; 4 Ob 176/18p; 6 Ob 132/18g). Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt insgesamt entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RS0029601 [T9]; jüngst 6 Ob 132/18g).

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank nicht vorhersehbar war, und hat deshalb eine Aufklärungspflicht der Banken über diese Möglichkeit verneint (7 Ob 28/17v; 5 Ob 47/18z). Damit wurde implizit auch eine besondere Pflicht zur Aufklärung über das „Stützungsrisiko“ abgelehnt. Diese Entscheidungen ergingen zur Beratung bei einer Stop-Loss-Order, also zu einer Beratungssituation unmittelbar über das Kursrisiko und mögliche Gegenmaßnahmen. Daraus ist abzuleiten, dass die drohende Verwirklichung dieses Risikos nicht gegenüber den sonstigen kursbildenden Faktoren derart wesentlich war, dass über die bloße Möglichkeit eines Wegfalls der Stützung aufgeklärt hätte werden müssen (6 Ob 132/18g; ebenso 4 Ob 176/18p).

3. Wie in den den Entscheidungen 4 Ob 176/18p und 6 Ob 132/18g zugrunde liegenden Sachverhalten hatte auch hier der Kläger den Fremdwährungskredit viele Jahre vor Beginn der Stützungsmaßnahmen der Schweizerischen Nationalbank am 6. 9. 2011 aufgenommen und war dabei über das Währungs- und Wechselkursrisiko aufgeklärt worden. Es bestand deshalb für die Beklagte keine Verpflichtung, ihn nach Beginn der Stützungsmaßnahmen über das Risiko deren Beendigung durch die Schweizerische Nationalbank aufzuklären. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger – dies im Unterschied zu den Klägern der Verfahren 4 Ob 176/18p und 6 Ob 132/18g – keine Kenntnis von diesen Stützungsmaßnahmen hatte: Der Wegfall der Wechselkursstützung begründet kein eigenständiges, vom Wechselkursrisiko zu trennendes Risiko. Vielmehr wird durch eine Wechselkursstützung das Wechselkursrisiko vorübergehend eingefroren. Durch den Wegfall der Kursstützung wurde lediglich die ursprüngliche, von den Marktverhältnissen getragene Risikolage wiederhergestellt (4 Ob 176/18p).

4. Der Kläger macht auch im Revisionsverfahren geltend, mit der Beklagten sei stillschweigend ein selbständiger Berater- bzw Auskunftsvertrag zustande gekommen; gegen diesen habe die Beklagte verstoßen, weil sie ihn nicht über die Kursstützung und die Möglichkeit deren Wegfalls informiert habe. Dem ist nicht zu folgen:

Allgemein wird das schlüssige Zustandekommen eines Auskunftsvertrags mit einer Bank dann angenommen, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=b8bb1da4-1710-45d8-aa41-8c481f24e684&Position=1&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=21.02.2019&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=auskunftsvertrag *&Dokumentnummer=JJR_19701117_OGH0002_0040OB00604_7000000_001). Dies ist dann der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will; dass der Berater (Vermittler) nicht vom Kunden, sondern vom Emittenten entlohnt wird, spielt dabei keine Rolle (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=19c7b022-8065-47eb-8c69-6048de9505ac&Position=1&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=9Ob5/10s&VonDatum=&BisDatum=23.04.2019&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20101124_OGH0002_0090OB00005_10S0000_000 ).

Im vorliegenden Fall ist die Verneinung eines selbständigen Auskunftsvertrags durch das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar: Die Beratung war ausschließlich auf die Kreditgewährung und das Kreditverhältnis ausgerichtet. Allein der Umstand, dass im weiteren Verlauf Beratungsgespräche stattfanden, führte noch nicht zum Zustandekommen eines selbständigen Auskunftsvertrags.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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