OGH 7Ob64/19s

OGH7Ob64/19s24.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei H***** H*****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann und andere, Rechtsanwälte in Graz, wegen 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2019, GZ 3 R 10/19v‑105, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00064.19S.0424.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine – wie hier – geltend gemachte Haftung des Rauchfangkehrers außerhalb von Amtshaftungsansprüchen aus privatrechlichem Kehrvertrag ist grundsätzlich anerkannt (1 Ob 224/10p mwN).

2.1 Die Schlüssigkeit der Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher – abgesehen von einer auffallenden Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein (RIS‑Justiz RS0037780, RS0116144).

2.2 Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert werden (RS0031014). Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T22]). Ohne eine solche Aufschlüsselung ist es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung zu bestimmen und die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig abgesprochen wurde (RS0031014 [T15, T17]). Nur bei Aufschlüsselung der Pauschalforderung kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (RS0031014 [T15]).

2.3 Die Klägerin behauptet – trotz konkreten Hinweises im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang und nachfolgender Erörterung durch das Erstgericht – weiterhin nur, an ihren Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung von 100.800 EUR (15.000 EUR für Abbruch- und Entsorgungsarbeiten, 58.000 EUR für Wiederaufbaukosten des Gebäudes, 27.000 EUR Inhaltsschaden) erbracht zu haben und aus diesem – ihr nach § 67 VersVG übergegangenen Anspruch – einen Teilbetrag von 70.000 EUR geltend zu machen. Unklar bleibt damit von welchen Forderungen welcher Teil geltend gemacht wird.

Wenn die Vorinstanzen davon ausgehend das Leistungsbegehren (auch) mangels Bestimmtheit abwiesen, ist dies nicht korrekturbedürftig.

3.1 Vom Gericht zweiter Instanz – wie hier – verneinte Verfahrensmängel, sind vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen (RS0042963).

3.2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150). Eine bloß mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RS0043371). Die Revision ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.

4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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