European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00250.18P.0123.000
Spruch:
1. Der Antrag auf Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshofs wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters gemäß § 26d iVm § 24 HVertrG ist die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bezogene Prognose, wie lange und in welchem Ausmaß der Unternehmer aus dem ihm übergebenen Kundenstock (den Stammkunden) noch Vorteile ziehen kann, wobei als Prognosebasis die Umsätze im letzten Jahr vor Beendigung des Vertragsverhältnisses dienen (4 Ob 65/06x mwN; RIS‑Justiz
Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Zu dem nach Ansicht des Klägers von den Vorinstanzen (bzw dem den Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachten) nicht ausreichend berücksichtigten Unternehmervorteil erstattet er nicht einmal in dritter Instanz konkretes Vorbringen.
2. Der Antrag auf Anrufung des Europäischen Gerichtshofs war zurückzuweisen, weil eine Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einleitung eines Gesetzesprüfungs‑ oder Vorabentscheidungsverfahrens hat (RIS‑Justiz RS0058452 [T12, T14, T21]; RS0056514 [T14]). Die vom Kläger angestrebte Vorlage der im diesbezüglichen „Ersuchen“ des Rechtsmittelwerbers formulierten Fragen in einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art 17 der Richtlinie 86/653/EWG (Handelsvertreterrichtlinie) erübrigt sich schon deshalb, weil diese Richtlinie nach dem klaren Wortlaut ihres Art 1 Abs 2 Versicherungsvertreter gar nicht erfasst (6 Ob 88/11a).
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