OGH 4Ob65/06x (RS0121117)

OGH4Ob65/06x23.1.2019

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten" Altkunden („relevante Kunden"). Sie ist durch folgende Abzugsposten zu korrigieren: Provisionen für verwaltende Tätigkeiten (die kein Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms sind), Provisionen für die Zuführung jener Kunden, die keine „Mehrfachkunden" sind (mit denen in Zukunft keine weitere Geschäftsverbindung erwartet wird) und Umsatzminderung infolge Abwanderung relevanter Kunden. Der derart ermittelte Betrag ist sodann auf den Barwert abzuzinsen und einer Prognosebetrachtung zu unterziehen. Nach einer Billigkeitskorrektur (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG) ist dem Rohausgleich die Höchstgrenze des § 24 Abs 4 HVertrG gegenüberzustellen; liegt der Rohausgleich über dieser Grenze, wird der darüber liegende Betrag nicht geschuldet.

Normen

HVertrG §24 Abs4

4 Ob 65/06xOGH09.08.2006
2 Ob 252/08kOGH10.06.2009

Auch; nur: Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten" Altkunden („relevante Kunden"). (T1)

9 ObA 129/10aOGH25.10.2011

Vgl auch

3 Ob 250/18pOGH23.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060809_OGH0002_0040OB00065_06X0000_001