OGH 7Ob136/18b

OGH7Ob136/18b26.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Dipl.Volksw. K***** B*****, 2. Mag. E***** B*****, 3. N***** H*****, alle vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. B***** H*****, 2. H***** H*****, beide *****, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Einwilligung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2018, GZ 16 R 34/18i‑15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 22. Dezember 2017, GZ 3 Cg 24/17t‑11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00136.18B.0926.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass (einschließlich der rechtskräftigen Teilabweisung) das klageabweisende Urteil des Erstgerichts samt der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 9.904,15 EUR (darin 1.078,49 EUR an Umsatzsteuer und 3.433,20 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die am ***** 1937 geborene H***** M***** (fortan: Verstorbene) ist am ***** 2016 verstorben. Die Kläger sind die Neffen und die Nichte der Verstorbenen. Die Verstorbene war in erster Ehe mit H***** M***** verheiratet. Später ging sie eine Lebensgemeinschaft mit dem zwischenzeitig ebenfalls verstorbenen Vater der Erstbeklagten ein. Die Beklagten sind verheiratet.

Die Verstorbene hatte schon am 1. 8. 2000 eine Lebensversicherung (Erlebensversicherung) abgeschlossen, bei der sie im Ablebensfall die „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte eingesetzt hatte. Dieser Lebensversicherungvertrag wurde am 25. 6. 2010 verlängert. Auch dort war die Bezugsberechtigung geregelt:

„Bezugsberechtigt bei Prämienrückgewähr: Gesetzliche Erben

Bezugsberechtigt im Erlebensfall: Versicherungsnehmer.“

Die Prämienrückgewähr wurde mit dem Ableben der Versicherungsnehmerin zur Auszahlung fällig. Da sowohl die Kläger als auch die Beklagten Anspruch auf Auszahlung der Ablebensleistung erhoben, hinterlegte der Versicherer den Betrag bei Gericht.

Die Verstorbene war nach Beginn der Lebensgemeinschaft mit dem Vater der Erstbeklagten zu diesem und zu dessen Familie gezogen. Sie führte mit dem Vater der Erstbeklagten eine glückliche Beziehung und lebte auch mit den Beklagten in Harmonie. Es fanden gemeinsame Urlaube und Unternehmungen statt. Die Verstorbene empfand die Familie ihres Lebensgefährten als die ihre. Zur Familie der Kläger hingegen hielt die Verstorbene keinen Kontakt. Sie sprach nicht von ihren Verwandten und erklärte den Kindern der Erstbeklagten, dass sie keine Familie habe. Sie wollte mit der Familie der Kläger nichts zu tun haben. Diese Ablehnung ging auf Streitigkeiten mit dem Großvater und dem Vater der Kläger zurück.

Die Kläger hatten mit der Verstorbenen keinen persönlichen Kontakt (ausgenommenen der Erstkläger einmal bei einer zufälligen Begegnung im Sommer 2007).

Die Zweitklägerin richtete im Juni 2000 einen Brief an die Verstorbene mit dem Wunsch sie kennenzulernen. Es steht nicht fest, ob die Verstorbene den Brief erhielt. Jedenfalls nahm sie mit der Zweitklägerin keinen Kontakt auf. Als die Mutter des Erstklägers und der Zweitklägerin Ende 2004 verstarb, lehnte es die Verstorbene ab, ein Kondolenzschreiben zu senden. Erst nach langem Bitten der Erstbeklagten erlaubte ihr die Verstorbene mit den Worten „dann machst es halt“, ein Kondolenzschreiben zu verfassen, das sie jedoch nicht unterschrieb.

Die Verstorbene hatte bei Abschluss der Lebensversicherungsverträge weder 2000 noch 2010 an die Kläger oder deren Familie gedacht, als sie als Bezugsberechtigte die „gesetzlichen Erben“ festlegte. Vielmehr ging sie, nachdem sie die Lebensgemeinschaft mit dem Vater der Erstbeklagten eingegangen war, davon aus, dass dieser bezugsberechtigt ist.

Die Verstorbene war nach einem Autounfall im Juli 2009 in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte halfen ihr bei ihren Erledigungen. Sie erteilte ihnen Vorsorgevollmachten.

Die Verstorbene errichtete am 11. 12. 2012 vor einem öffentlichen Notar ein Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:

„…

Erstens:

WIDERRUF FRÜHERER TESTAMENTE

Ich widerrufe hiermit sämtliche von mir bisher errichteten letztwilligen Anordnungen ihrem gesamten Inhalte nach.

Zweitens:

FAMILIENVERHÄLTNISSE

Ich stelle fest, dass ich unverheiratet bin und keine Nachkommen hinterlasse.

Drittens:

ERBSEINSETZUNG

Zu Erben meines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens bestimme ich zu gleichen Teilen die Ehegatten ... (Zweitbeklagter), und ... (Erstbeklagte) ...

Fünftens:

LEGATE

Weiters ordne ich folgende Legate an:

a) den Ehegatten H***** und G***** L***** vermache ich einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100.000,-- jedoch nur insoweit dieser Betrag nach Abzug der Begräbniskosten und Passiva in den verbleibenden Bankguthaben, Versicherungen oder Bargeld Deckung findet.

b) den Ehegatten H***** und Mag. M***** S***** vermache ich einen Bargeldbetrag in der Höhe von Euro 100.000,-- jedoch nur insoweit dieser Betrag nach Abzug der Begräbniskosten und Passiva in den verbleibenden Bankguthaben, Versicherungen oder Bargeld Deckung findet.

c) Herrn H***** L***** vermache ich die mir allein gehörenden Liegenschaften:

aa) Einlagezahl … Grundbuch …

bb) Einlagezahl … Grundbuch ...

cc) und meinen PKW …“

Anlässlich der Errichtung dieses Testaments hat die Verstorbene zwar nicht ausdrücklich auf die Bezugsberechtigung aus ihrem Lebensversicherungsvertrag verwiesen, sie wollte aber mit der Einsetzung der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten als ihrer Erben auch verfügen, dass diese damit die Bezugsberechtigten sind.

Die Kläger begehrten, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Einwilligung in die Ausfolgung des Erlags zu verpflichten. Als gesetzliche Erben seien sie die Begünstigten aus dem Lebensversicherungsvertrag. Eine Änderung der Bezugsberechtigung habe die Verstorbene im Zuge der Errichtung des Testaments nicht vorgenommen.

Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wandten im Wesentlichen ein, aus dem Testament ergebe sich eindeutig, dass die Verstorbene die Kläger nicht letztwillig habe berücksichtigen wollen. Sie habe gar nicht daran gedacht, dass die Kläger gesetzliche Erben sein könnten. Vielmehr habe die Verstorbene durch die Einsetzung der Beklagten als Erben sowie mit der Verfügung, dass sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen würden, das Bezugsrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag zugunsten der Beklagten geändert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich war es der Ansicht, der Wille der Verstorbenen sei hinsichtlich der Bezugsberechtigung aus der Lebensversicherung nie auf die Familie der Kläger als gesetzliche Erben gerichtet gewesen. Die Erbeinsetzung der Beklagten sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass kein Kontakt zu den Klägern bestand, die Verstorbene einen solchen auch vehement abgelehnt habe und der Meinung gewesen sei, ihr Lebensgefährte sei bezugsberechtigt. Die Verstorbene habe in ihrem Testament auch alle bisher von ihr errichteten letztwilligen Anordnungen widerrufen und die Familie ihres Lebensgefährten als ihre Familie erachtet. Damit sei eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Verstorbene auch die Bezugsberechtigung für ihre Lebensversicherung auf die Beklagten habe ändern wollen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise Folge und verpflichtete die Beklagten in die Ausfolgung des Erlags einzuwilligen. Lediglich das Mehrbegehren der Einwilligung „zur ungeteilten Hand“ blieb abgewiesen. Es vertrat die Rechtsansicht, dass im Versicherungsvertrag die gesetzlichen Erben als Bezugsberechtigte festgelegt worden seien, womit eine andere als eine testamentarische Verfügung vorgelegen habe. Die Versicherungssumme sei daher nicht Teil des Nachlasses geworden und von der letztwilligen Verfügung der Verstorbenen auch nicht erfasst. Maßgebend sei dafür nämlich im Hinblick auf die testamentarischen Formvorschriften nicht der Wille der Verstorbenen schlechthin, sondern nur ein gültig erklärter Wille. Der vom Erstgericht festgestellte Wille der Verstorbenen finde im Wortlaut des Testaments keinen Anhaltspunkt, sodass darin auch keine Festlegung der Bezugsberechtigung der Beklagten zu erblicken sei. Das Klagebegehren bestehe daher – abgesehen von der Solidarverpflichtung – zu Recht.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Bezugsberechtigung aus einem Versicherungsvertrag auch durch eine letztwillige Verfügung, in der kein ausdrücklicher Hinweis auf den Versicherungsvertrag enthalten sei, geändert werden könne.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass das gänzlich klagsabweisende Ersturteil wiederhergestellt werde.

Die Kläger erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt.

1.  Nach § 166 Abs 1 VersVG ist bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist. § 166 VersVG soll einerseits dem Versicherungsnehmer die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er, obwohl er bei der Auszahlung der ihm bekanntgegebenen Begünstigung entsprochen hat, von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird (7 Ob 18/84 = SZ 57/73 = NZ 1985, 93).

2.  Lautet die Lebensversicherungspolizze zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, so ist die Versicherungssumme in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht einzubeziehen (RIS-Justiz RS0007845 [T3]).

3.  Zur Frage, ob eine Bezugsberechtigung auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits bejahend Stellung genommen. Die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft nämlich nur das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es dagegen auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung bzw bestehende Rechtslage an (vgl 7 Ob 18/84 = SZ 57/73 = NZ 1985, 93; RIS-Justiz RS0080831). Eine letztwillige Verfügung über die Begünstigung aus einer Lebensversicherung ist daher, soweit ihr andere Vereinbarungen nicht entgegenstehen, schon aufgrund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zulässig und zwischen verschiedenen Personen, die als (vermeintlich) Begünstigte Anspruch auf die Versicherungssumme erheben, wirksam (vgl 7 Ob 18/84 = SZ 57/73 = NZ 1985, 93; 7 Ob 290/06g; vgl dazu auch Zankl , Lebensversicherung und Nachlaß, NZ 1985, 81).

4.  Zu klären ist demnach, ob die letztwillige Verfügung der Verstorbenen vom 11. 12. 2012 auch eine solche über die Begünstigung aus ihrer Lebensversicherung enthält:

4.1.  Betreffend die Auslegung letztwilliger Verfügungen ist § 553 ABGB idF ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Tod der Verstorbenen nicht nach dem 31. 12. 2016 erfolgt ist (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).

4.2.  Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 ist bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen zunächst vom Wortlaut und zwar von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist (1 Ob 506/92; vgl RIS-Justiz RS0012348). Am Wortlaut einer letztwilligen Verfügung ist aber nicht haften zu bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung sind vielmehr auch außerhalb der Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche und schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche und konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen. Die Auslegung soll möglichst so erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt bzw wenigstens teilweise aufrecht bleibt. Allerdings muss die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen („Andeutungstheorie“). Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, dürfen daher nicht zur Feststellung eines nicht erklärten Inhalts, wohl aber zur Auslegung des Inhalts der Verfügung herangezogen werden (8 Ob 112/08s; RIS-Justiz RS0012340; RS0012342; RS0012367; RS0012372).

4.3.  Hier steht aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts der wahre Wille der Verstorbenen dahin fest, dass diese „mit der Einsetzung der Erst- und des Zweitbeklagten als ihrer Erben auch verfügen (wollte), dass diese die Bezugsberechtigten aus ihrer Lebensversicherung werden“. Die Verstorbene hat in ihrer letztwilligen Verfügung die Beklagten nicht nur als Erben ihres „gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens“ bestimmt. Sie hat überdies zugunsten anderer Personen Legate bestimmt und zwar soweit die betreffenden Beträge „nach Abzug der Begräbniskosten und Passiva in den verbleibenden Bankguthaben, Versicherungen oder Bargeld Deckung“ finden. Die Verstorbene hat damit zum Ausdruck gebracht, dass den testamentarischen Erben bestehende Versicherungen zugute kommen und zur Bedeckung der Legate herangezogen werden sollen. Daraus folgt zugleich, dass der wahre Wille der Verstorbenen, nach dem die Erbeinsetzung der Beklagten auch die Bezugsberechtigung aus ihrer Lebensversicherung umfassen sollte, auch einen im Sinn der Andeutungstheorie ausreichenden Anhaltspunkt im Testament gefunden hat. Dies führt zum Ergebnis, dass die Verstorbene mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 11. 12. 2012 auch eine Änderung der Bezugsberechtigung für ihre Lebensversicherung zugunsten der Beklagten vorgenommen hat.

5.1.  Es ist daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und das zur Gänze klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

5.2.  Die Kostenentscheidung gründet für alle Instanzen auf § 41 ZPO (für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO).

Stichworte