European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00085.18Y.0523.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Kläger zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und ist deshalb als nicht zulässig zurückzuweisen. Das ist wie folgt zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Eine vom Berufungsgericht verneinte (RIS‑Justiz RS0042963) oder in der Berufung nicht geltend gemachte (RIS‑Justiz RS0043111) Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden. Soweit die Kläger in ihrem Rechtsmittel „gravierende Stoffsammlungsmängel“ des erstgerichtlichen Verfahrens (Zurückweisung von Beweisanträgen, Verletzung der Manuduktionspflicht, Vorwurf der Verschleppung) geltend machen, kann darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden.
2.1 Verstößt das Erstgericht dadurch gegen die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO, dass es über an sich ausgeschlossene Einwendungen verhandelt und entscheidet, bildet das einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens (RIS‑Justiz RS0041951 [T3, T6]), der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat (vgl jüngst 3 Ob 79/17i).
2.2 Die Frage, ob das spiegelbildlich auch für den Fall gilt, dass die Vorinstanzen Vorbringen wegen der Eventualmaxime zu Unrecht nicht berücksichtigt haben, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Anlassfall schon deshalb nicht stützen, weil die Kläger zur Anwendung der Eventualmaxime durch die Vorinstanzen kein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung aufzeigen:
2.3 Im Oppositionsprozess sind nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens zwar zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren bzw richtig stellen, ergänzen oder erläutern, wobei nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS‑Justiz RS0001307 [T4 und T5]). Das kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher – von aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Ausführungen im Rechtsmittel, dass das spätere klägerische Vorbringen nur eine Präzisierung des bereits mit Klage erstatteten Vorbringens darstelle, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil weder der „ tatsächlich entstandene Vermögensschaden “ der Beklagten noch die „ nachträgliche Genehmigung bzw Verdienstlichkeit “ der dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte in einem Zusammenhang mit der in der Klage allein behaupteten Stundungsvereinbarung stehen.
3. Wenngleich auch eine Aufrechnung einen Oppositionsgrund bilden kann (RIS‑Justiz RS0000765), setzt diese doch nach gesicherter Rechtsprechung ua eine Aufrechnungserklärung voraus (3 Ob 20/97f, 3 Ob 80/03s, 3 Ob 290/05a ua). Daher kann auch die erstmals in der Revision aufgeworfene Frage, ob die „ tatsächlich eingetretene Bereicherung mit dem der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Anspruch aufzurechnen ist “, keine erhebliche Rechtsfrage begründen, weil die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Tilgung durch Aufrechnungserklärung gar nicht geltend gemacht haben.
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