OGH 5Ob88/18d

OGH5Ob88/18d15.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R***** (AZ 212 C 14/15x), 2. M*****, 3. J***** (AZ 212 C 18/15k), alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, und 4. J***** (AZ 212 C 61/15h), vertreten durch Dr. Günther Schmied und Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, und den auf Seiten des Viertbeklagten beigetretenen Nebenintervenienten R*****, vertreten durch Dr. Gerald Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen (jeweils) Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2017, GZ 7 R 50/17z‑31, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00088.18D.0515.000

 

Spruch:

1. Die Anträge der klagenden Partei auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B‑VG vor dem VfGH sowie eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem EuGH werden zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Prozesspartei hat nach der ständigen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0058452) keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen. Die Klägerin zeigt in ihren Revisionsausführungen im Zusammenhang mit der ihrer Ansicht nach unberechtigten Weigerung des Erstgerichts, eine Tagsatzung zu erstrecken (§ 134 Z 1 ZPO), keine Verfassungs‑ oder Grundrechtswidrigkeit der §§ 127, 177 ZPO sowie §§ 380 Abs 3 und 381 ZPO auf, die einer Klärung durch den VfGH oder den EuGH bedürfte. Das Berufungsgericht hat zudem die auf die Ablehnung der Erstreckung gestützte Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) iSd § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS‑Justiz RS0043796 [T1], RS0043822) verworfen.

2. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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