European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120458
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Ö* Aktiengesellschaft mit Sitz in W* ist zu FN * im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 20. 4. 2017 wurde ihre Satzung (unter anderem) um einen § 25 ergänzt, der zu lauten hat:
§ 25
Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Aktionären, Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, einerseits, [sic!] sowie der Gesellschaft oder deren Organen andererseits, [sic!] besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingendes österreichisches Recht (insbesondere Zuständigkeitsvorschriften) entgegensteht.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Gesellschaft auf Eintragung dieser Änderung in das Firmenbuch ab. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit beziehungsweise zum zulässigen Inhalt einer Gerichtsstands- beziehungsweise Schiedsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft.
In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, eine Gerichtsstands- und Schiedsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft sei zwar grundsätzlich zulässig, sie dürfe jedoch lediglich Streitigkeiten zwischen den Aktionären aufgrund deren mitgliedschaftsrechtlicher Sonderbeziehung zur Aktiengesellschaft einerseits und der Aktiengesellschaft andererseits erfassen, nicht aber Streitigkeiten, in denen die Aktionäre der Aktiengesellschaft gläubigerähnlich gegenüberstehen. Soweit die Klausel Berechtigte und/oder Verpflichtete von Finanzinstrumenten erfasse, sei sie überhaupt unzulässig, weil Finanzinstrumente keine Mitgliedschaftsrechte an der Aktiengesellschaft vermitteln.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der erkennende Senat führte erst jüngst im Zusammenhang mit der internationalen Unzuständigkeit österreichischer Gerichte für Aktionärsklagen gegen einen deutschen Kraftfahrzeughersteller aufgrund (angeblich) manipulierter Abgaswerte wie folgt aus, wobei die Satzung der beklagten deutschen Aktiengesellschaft eine praktisch wortident formulierte Gerichtsstandsklausel wie die hier zu beurteilende enthielt (6 Ob 18/17s VbR 2017, 180 [Oberhammer] = EvBl 2017/141 [Wilfinger]):
1.3. Im Fall Powell Duffryn (C-214/89 ) hatte der EuGH in einem von einem Masseverwalter eingeleiteten Verfahren zu beurteilen, ob eine Satzungsbestimmung einer Aktiengesellschaft eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 17 EuGVÜ darstellen könne. Der EuGH hielt die Bindungen zwischen den Aktionären und der Gesellschaft mit denjenigen vergleichbar, die zwischen Vertragsparteien bestehen, weil die Errichtung der Gesellschaft zum Ausdruck bringe, dass zwischen den Aktionären eine Gemeinsamkeit von Interessen im Hinblick auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks bestehe. Für die Frage der Anwendung des EuGVÜ sei die Satzung der Gesellschaft als Vertrag anzusehen, der sehr wohl die Beziehungen zwischen den Aktionären als auch jene zwischen diesen und der von ihnen gegründeten Gesellschaft regle. Diese Auffassung ist grundsätzlich auf die EuGVVO zu übertragen.
1.4. Inhaltlich entspricht die gegenständliche Satzungsbestimmung im Wesentlichen § 32b dZPO, der einen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft für Klagen normiert, in denen „ein Schadenersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation“ geltend gemacht wird. Dabei differenziert die Bestimmung nicht zwischen fahrlässig und vorsätzlich verursachten Schäden; sie umfasst nach herrschender Auffassung auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs 2 BGB iVm Schutzgesetzen wie etwa § 264a StGB, § 400 AktienG oder § 331 HGB (Toussaint in Vorwerk/Wolf, ZPO²³ § 32b Rz 5; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO13 § 32b Rz 5a). Im nationalen deutschen Recht stellt § 32b ZPO einen auch internationalen ausschließlichen Gerichtsstand dar (Schmitt, Die Haftung wegen fehlerhafter oder unterlassener Kapitalmarktinformation 206).
1.5. Bedeutung entfaltet die Klausel jedoch im Fall ausländischer Kläger. Hier weicht die Klausel vom dispositiven Recht ab (zu diesem Kriterium vgl RIS-Justiz RS0016591 [T1]). Damit bewirkt die gegenständliche Satzung eine Schlechterstellung einer bestimmten Gruppe ausländischer Privatinvestoren, schließt sie doch die Zuständigkeit anderer als deutscher Gerichte auch für Fälle aus, in denen sich nach der EuGVVO – etwa nach Art 7 Nr 2 EuGVVO – ein Gerichtsstand außerhalb Deutschlands ergäbe. Zwar mag es für den Erwerber von Aktien nicht überraschend erscheinen, wenn dieser gezwungen ist, Ansprüche am Sitz der Gesellschaft geltend zu machen. Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit eine derartige Regelung in der Satzung rechtlich zulässig ist.
1.6. Die Entscheidung des EuGH im Fall Powell Duffryn befasst sich nur mit der Möglichkeit, derartige Satzungsbestimmungen als Vereinbarung im Sinne des (damaligen) Art 17 EuGVÜ (nunmehr Art 25 EuGVVO) zu qualifizieren. Über die gesellschaftsrechtliche bzw sonstige rechtliche Zulässigkeit derartiger Klauseln ist damit keine Aussage getroffen. Unabhängig von der Aufnahme in die Satzung sind Zuständigkeitsvereinbarungen zu Lasten Dritter als Verträge zu Lasten Dritter auch im (internationalen) Kompetenzrecht ohne ihre Mitwirkung ausgeschlossen (Geimer, Zuständigkeitsvereinbarungen zugunsten und zu Lasten Dritter, NJW 1985, 533). Zuständigkeitsvereinbarungen zu Gunsten Dritter sind hingegen unbedenklich (Geimer aaO). Eine Ausweitung satzungsmäßiger Gerichtsstandsvereinbarungen auf nicht mitgliedschaftliche Streitigkeiten wird von der überwiegenden Literatur abgelehnt (Bork, Gerichtsstandsklauseln in Satzungen von Kapitalgesellschaften, ZHR 157 [1993] 48 [61]; Waclawik, Zulässigkeit und Regelungsmacht satzungsmäßiger Treuepflicht- und Gerichtsstandsregeln bei der Aktiengesellschaft, Der Betrieb 21 [2005] 1151 [1157]). Die Satzung könne lediglich die innerverbandlichen Verhältnisse – insbesondere innerverbandliche Organisationsstrukturen, Verhaltenspflichten der Organe und der einzelnen Organmitglieder sowie die mitgliedschaftlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und deren Gesellschafter sowie zwischen diesen – gestaltend regeln; aus diesem Grund seien Drittgläubigerbeziehungen der Gesellschaft einer Regelung durch echte Satzungsbestandteile nicht zugänglich (vgl Bachmann, Die internationale Zuständigkeit für Klagen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation, IPrax 2007, 77; Mormann, Zuständigkeitsrechtlicher Schutz vor Kapitalanlegerklagen in den USA [2010] 428; aA Mülbert, Gerichtsstandsklauseln als materielle Satzungsbestandteile, ZZP 118 [2005] 313 [345]).
1.7. Zum deutschen Recht entspricht es herrschender Auffassung, dass der Aktionär bei der Geltendmachung kapitalmarktrechtlicher Ansprüche nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied, sondern „gläubigerähnlich“ bzw „aktionärsfremd“ als Anleger gegenüberstehe (Mormann aaO 17 mwN). Der BGH hat in seiner Entscheidung „EM.TV“ (II ZR 287/02, AG 2005, 609) ausgesprochen, dass die Bestimmungen über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 57, 71 ff deutsches AktienG) im Fall der deliktischen Haftung wegen Verstoßes gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten der Gesellschaft einem Anspruch auf Naturalrestitution des Klägers mangels mitgliedschaftsrechtlichen Bezugs nicht entgegenstehen. Die Ersatzforderungen der Kläger beruhten in erster Linie nicht auf ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Sonderbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläubiger; die deliktische Haftung der Aktiengesellschaft knüpfe an die Verletzung von gesetzlichen Publizitätspflichten an.
1.8. Der EuGH hat in der Entscheidung Powell Duffryn den Begriff der „aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen entspringende Rechtsstreitigkeit“ nicht konkretisiert. Aus der Formulierung „als solchen“ ergibt sich jedoch, dass der EuGH dabei auf die Beziehung zwischen Gesellschaft und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion, nicht aber im Rahmen von Drittgeschäften abstellt (Mormann, Satzungsmäßige Gerichtsstandsklauseln für subsumtionsbedingte Kapitalanlegerklagen im Europäischen Zuständigkeitsregime, AG 1–2 [2011], 10 [16]). Dafür spricht auch, dass, würde man auch kapitalmarktrechtliche Schadenersatzansprüche im internationalen Konnex derartigen Gerichtsstandsklauseln unterwerfen, dies zu dem unerwünschten Ergebnis führen würde, dass die Geltung der Gerichtsstandsklausel davon abhinge, ob der klagende Anleger Aktionär ist bzw dies einmal war oder nicht, sind doch derartige Ansprüche auch etwa dann denkbar, wenn aufgrund der unrichtigen Kapitalmarktinformation ein Anleger vom Erwerb der betreffenden Aktien abgesehen hat und damit von vornherein niemals Aktionärsstellung erlangte.
Der erkennende Senat ließ zwar in der Entscheidung 6 Ob 18/17s letztlich die Frage der (Un‑)Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel dahingestellt (ErwGr 1.9.). Klargestellt wurde jedoch jedenfalls, dass für die Frage der Zulässigkeit einer Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft auf die Beziehung zwischen Aktiengesellschaft und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion („Aktionäre als solche“), nicht aber im Rahmen von Drittgeschäften abzustellen ist.
2. Dem Rekursgericht ist damit darin beizupflichten, dass die hier in § 25 der Satzung der Gesellschaft aufgenommene Gerichtsstandsklausel zu weit gefasst ist: Soweit sie Streitigkeiten zwischen Aktionären (ganz allgemein und nicht „als solche“) und der Gesellschaft erfasst, steht dem – wie bereits dargestellt – die Rechtsprechung sowohl des EuGH (10. 3. 1992, C-214/89 [Powell Duffryn]) als auch jene des erkennenden Senats (6 Ob 18/17s) entgegen. Dies gilt erst recht, soweit sich die Gerichtsstandsklausel allgemein auf Streitigkeiten zwischen „Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen“, erstreckt.
3. Die Gesellschaft macht geltend, die Gerichtsstandsklausel enthalte ohnehin den Vorbehalt „soweit dem nicht zwingendes österreichisches Recht (insbesondere Zuständigkeitsvorschriften) entgegensteht“; die Tatsache, dass die Klausel möglicherweise nicht in allen Fällen Wirksamkeit entfalten werde, stehe der Eintragung nicht entgegen. Dem ist nicht zu folgen:
Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts besteht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (RIS‑Justiz RS0061530 [T5]). Zu prüfen ist insbesondere, ob dem Eintragungsbegehren zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen (RIS‑Justiz RS0108622 [T2]) und ob das materielle Recht die begehrte Eintragung gestattet (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 22 mit zahlreichen Beispielen). Bei satzungsändernden Beschlüssen besteht grundsätzlich eine sehr weitgehende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts (Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB² [2010] § 15 FBG Rz 36). Die Frage, ob der gegenständlichen Klausel zwingendes Recht entgegensteht, ist deshalb gerade Gegenstand des Firmenbuchverfahrens; nur wenn sich dies verneinen ließe, könnte die Eintragung stattfinden.
Damit war aber dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
4. Die Gesellschaft strebt im Revisionsrekursverfahren in eventu die Eintragung der neuen Satzungsbestimmung (§ 25) ohne die Wortfolge „Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen“, in eventu ohne die Wortfolge „Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen“, und mit der Ergänzung „die der mitgliedschaftsrechtlichen Sonderbeziehung entspringen“, an.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt zwar eine teilweise Stattgebung eines Firmenbucheintragungsbegehrens in Betracht, wenn klargestellt ist, dass die Partei auch eine teilweise Stattgebung anstrebt (6 Ob 149/03k). Ist allerdings nur eine einheitliche Eintragung möglich, weil die einzelnen Eintragungstatbestände in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, so ist nach dem Grundsatz der „Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs“ das Firmenbuchgesuch insgesamt abzuweisen, wenn auch nur einem Begehren ein – nicht behebbares beziehungsweise trotz Aufforderung nicht verbessertes – Hindernis entgegensteht (Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB² § 17 FBG Rz 4, 10). Grundsätzlich kann das Gericht daher einem Antrag nur entweder zur Gänze stattgeben oder ihn zur Gänze abweisen, wovon nur dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn nur einem Teil der begehrten Eintragung Hindernisse entgegenstehen und die einzelnen Eintragungstatbestände ein getrenntes rechtliches Schicksal haben können (6 Ob 224/07w).
4.2. Im Ergebnis stellt sich damit die Frage der Teil- oder Gesamtnichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses betreffend den Beschluss über die Änderung der Satzung in § 18 (Teilnahme – Änderung) und § 25 (Gerichtsstand – neu).
Bei einem sogenannten zusammengesetzten Beschluss ist grundsätzlich die nur teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses möglich, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründenden Mangel erfasst ist (RIS-Justiz RS0060163).
In der Entscheidung 6 Ob 213/16s (GesRZ 2017, 114 [Reich-Rohrwig]) hat sich der erkennende Senat der deutschen Lehre angeschlossen und (mit weiteren Nachweisen aus der deutschen Lehre) ausgeführt, dass, wenn ein einheitlicher Beschluss teilweise fehlerhaft ist, sich die Folgen einer teilweisen Fehlerhaftigkeit nach dem sinngemäß anzuwendenden § 139 dBGB richten. Nach dieser Bestimmung ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Daraus ergebe sich (so die Entscheidung 6 Ob 213/16s), dass der ganze Beschluss fehlerhaft ist, wenn nicht anzunehmen sei, dass er auch ohne den fehlerhaften Teil zustande gekommen wäre. Konkret hat der erkennende Senat auf die objektive Trennbarkeit abgestellt und diese bejaht.
Reich-Rohrwig (GesRZ 2017, 116 [Entscheidungsanmerkung zu 6 Ob 213/16s]) hat darauf hingewiesen, dass in Österreich die Frage der Teilnichtigkeit nicht nach § 139 dBGB (im Zweifel Totalnichtigkeit), sondern nach § 878 Satz 2 ABGB (im Zweifel Restgültigkeit) zu beurteilen sei. Ein Zweifelsfall liegt hier aber ohnehin nicht vor:
Gestaltet ein Hauptversammlungsbeschluss sachlich verschiedene Materien, die keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Nichtigkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus (hier: Beschluss über die Teilnahme an der Hauptversammlung einerseits und über den Gerichtsstand andererseits). Wird dagegen der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zerlegbaren Antrags gefasst, kommt Teilnichtigkeit nicht in Betracht (1 Ob 586/94; 6 Ob 104/17p), gibt doch die Gesellschaft durch die Zusammenfassung von mehreren Beschlussgegenständen in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang in aller Regel zu verstehen, dass der Hauptversammlungsbeschluss eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Einheit bilden soll (vgl Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 [2012] § 199 Rz 54; 6 Ob 104/17p). Hier wurde einheitlich über die Klausel betreffend den Gerichtsstand abgestimmt. Diese ist als einheitlicher, nach Materien nicht zerlegbarer Antrag anzusehen.
Damit muss auch den Eventualanträgen ein Erfolg versagt bleiben.
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