OGH 3Ob604/82 (RS0060163)

OGH3Ob604/821.12.1982

Rechtssatz

Bei einem sogenannten zusammengesetzten Beschluss ist grundsätzlich die nur teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses möglich, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründenden Mangel erfasst ist (hier: Enthebung eines Geschäftsführers und Erweiterung der Vertretungsbefugnis des anderen Geschäftsführers).

Normen

GmbHG §41

3 Ob 604/82OGH01.12.1982
4 Ob 524/91OGH19.11.1991

Auch; Veröff: SZ 64/159 = RdW 1992,79 = GesRZ 1992,284 = ecolex 1992,242

6 Ob 213/16sOGH29.11.2016

Beisatz: Hier: Antrag auf Sonderprüfung sowie darauf, dass deren Kosten unabhängig vom Ausgang vom Geschäftsführer der GmbH zu tragen seien – Teilbarkeit bejaht. (T1)

6 Ob 122/16hOGH27.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Nichtigerklärung ist danach abzugrenzen, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre; im Zweifel liegt Totalnichtigkeit vor. (T2); Veröff: SZ 2017/25

6 Ob 104/17pOGH21.12.2017

Beis wie T2 nur: Der Umfang der Nichtigerklärung ist danach abzugrenzen, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Beschluss auf durchgreifende Neufassung des Gesellschaftsvertrags – objektive Trennbarkeit verneint. (T4)<br/>Veröff: SZ 2017/150

6 Ob 187/17vOGH21.12.2017

Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/151

Dokumentnummer

JJR_19821201_OGH0002_0030OB00604_8200000_003

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