OGH 9ObA88/17g

OGH9ObA88/17g30.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Thomas Dürrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.885,36 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2017, GZ 10 Ra 16/17x-18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00088.17G.1030.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich überwiegend geleisteten Diensten (RIS-Justiz RS0082007 ua; für den Anwendungsbereich der VBO 1995 9 ObA 140/13y; 9 ObA 55/15a). Soweit besondere Einstufungserfordernisse festgelegt sind, sind auch diese zu beachten (RIS-Justiz RS0081501). Auch für Nebengebühren gilt der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (9 ObA 55/15a).

Die Tätigkeit des Klägers als Vertragsbediensteter der Beklagten hat nach dem Sachverhalt im maßgeblichen Zeitraum keine „mit der Personalführung und -betreuung verbundenen besonderen Anforderungen“ aufgewiesen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, nach der die vom Kläger geforderte Personalverantwortungszulage (laut Z 23 lit B der Beilage H-II/IV/WL des vom Stadtsenat erlassenen Nebengebührenkatalogs für den Magistrat der Stadt Wien) nicht allein an die persönliche Voraussetzung als „Betriebsbeamter“ anknüpft, sondern zusätzlich auch eine Tätigkeit im Bereich der Personalführung und -betreuung voraussetzt (und die damit „unmittelbar verbundenen besonderen Anforderungen“ abgelten soll), begegnet keinen Bedenken.

Die Revision zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

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