European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00088.17G.1030.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich überwiegend geleisteten Diensten (RIS-Justiz RS0082007 ua; für den Anwendungsbereich der VBO 1995 9 ObA 140/13y; 9 ObA 55/15a). Soweit besondere Einstufungserfordernisse festgelegt sind, sind auch diese zu beachten (RIS-Justiz RS0081501). Auch für Nebengebühren gilt der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (9 ObA 55/15a).
Die Tätigkeit des Klägers als Vertragsbediensteter der Beklagten hat nach dem Sachverhalt im maßgeblichen Zeitraum keine „mit der Personalführung und -betreuung verbundenen besonderen Anforderungen“ aufgewiesen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, nach der die vom Kläger geforderte Personalverantwortungszulage (laut Z 23 lit B der Beilage H-II/IV/WL des vom Stadtsenat erlassenen Nebengebührenkatalogs für den Magistrat der Stadt Wien) nicht allein an die persönliche Voraussetzung als „Betriebsbeamter“ anknüpft, sondern zusätzlich auch eine Tätigkeit im Bereich der Personalführung und -betreuung voraussetzt (und die damit „unmittelbar verbundenen besonderen Anforderungen“ abgelten soll), begegnet keinen Bedenken.
Die Revision zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.
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