OGH 6Ob256/16i

OGH6Ob256/16i25.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** G*****, vertreten durch Dr. Stephan Briem, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.738,94 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. September 2016, GZ 2 R 131/16x‑34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Mai 2016, GZ 62 Cg 10/15g‑7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00256.16I.1025.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 1.175,22 EUR (darin 195,84 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in der Frage der anzuwendenden Verjährungsfrist abgewichen; im Übrigen seien zahlreiche erhebliche Rechtsfragen zum Recht der Einlagenrückgewähr zu beantworten, in welchem Zusammenhang das Berufungsgericht auf seine Entscheidungen AZ 3 R 64/16a und AZ 3 R 66/16w hinwies.

1. Der erkennende Senat hat erst jüngst in Erledigung von Revisionen der Klägerin gegen die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen klargestellt, dass mangels Eigenkapitalcharakters ihrer Einlagen das kapitalgesellschaftliche Verbot der Einlagenrückgewähr nicht analog auf die dort klagenden stillen Gesellschafter der Klägerin, die im Übrigen vom selben Rechtsfreund vertreten wurden wie der im vorliegenden Verfahren beklagte stille Gesellschafter, angewendet werden kann (6 Ob 204/16t; 6 Ob 205/16i). Die (dort) Kläger hatten die Auszahlung ihrer Guthaben auf ihren Verrechnungskonten bei der (hier) Klägerin begehrt; die Guthaben hatten sich einerseits aus Vorwegbezügen und andererseits aus Zinsen zusammengesetzt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagsstattgebenden Entscheidungen des Berufungsgerichts.

2. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Rückzahlung von an den Beklagten im Zeitraum 2004 bis 2008 ausbezahlten Vorwegbezügen und Zinsen ebenfalls unter Hinweis auf das kapitalgesellschaftliche Verbot der Einlagenrückgewähr. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren infolge Verjährung ab, wogegen sich die Revision der Klägerin vor allem richtet. Auf diesen Abweisungsgrund braucht jedoch nicht mehr näher eingegangen zu werden; aufgrund der genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs findet sich für den Rückzahlungsanspruch der Klägerin ohnehin kein Rechtsgrund.

3. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung zwar auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehen dem Revisionsgegner in analoger Anwendung der §§ 41, 50 ZPO jedoch die Kosten der Revisionsbeantwortung in einem solchen Fall auch dann zu, wenn der Revisionsgegner bei Erstattung der Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision deshalb nicht erkennen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt jene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch nicht ergangen war, welche die auch im Anlassfall entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage beantwortete (RIS‑Justiz RS0123861).

Der Beklagte beantragte gemäß § 21 Abs 1 RATG für seine Revisionsbeantwortung von insgesamt 29 Seiten (einschließlich Rubrum und Anträgen), einen Honorarzuschlag von 100 % zu den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Voraussetzung für diesen Zuschlag ist, dass die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht der Umfang der Arbeit bedeutsam, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg (RIS‑Justiz RS0112217). Im Hinblick auf die Gegebenheiten des Verfahrens erscheinen die Ansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes im Anlassfall ausreichend, um die vom Vertreter der Beklagten erbrachten anwaltlichen Leistungen angemessen zu honorieren.

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