OGH 1Ob105/99v (RS0112217)

OGH1Ob105/99v29.6.1999

Rechtssatz

Für eine nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung des Rechtsanwalts ist nicht einfach der Umfang der Arbeit, die der Rechtsanwalt von sich aus verrichtete, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg bedeutsam.

Normen

RATG §21 Abs1

1 Ob 105/99vOGH29.06.1999
10 Ob 11/07aOGH10.03.2008
10 Ob 22/13bOGH04.11.2013
8 Ob 28/14xOGH30.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Das Argument, es seien eine Vielzahl gleichartiger Verfahren anhängig, für die das vorliegende als „Musterprozess“ diene, lässt weder Rückschlüsse auf den konkreten Umfang der anwaltlichen Leistung im Anlassverfahren zu, noch berücksichtigt es, dass die anwaltliche Tätigkeit in Parallelverfahren ohnedies gesondert entlohnt wird. (T1); Veröff: SZ 2014/102<br/>

6 Ob 256/16iOGH25.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19990629_OGH0002_0010OB00105_99V0000_002

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