European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00083.17D.0913.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1 Dass das Erstgericht (und das Berufungsgericht) sein Verfahren nicht mit dem ebenfalls die Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit des Klägers behandelnden Verfahren AZ 25 Cgs 213/16z des Erstgerichts (AZ 6 Rs 18/17i des Berufungsgerichts) verband, ist nicht anfechtbar (6 Ob 218/11v) und begründet weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RIS‑Justiz RS0037226 [T2]), noch eine vom Revisionswerber behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht.
1.2. Ob die Verbindung von Rechtsstreiten zur gemeinsamen Verhandlung im Sinn des § 187 ZPO angeordnet wird, ist – vom hier nicht vorliegenden Fall einer zwingend vorgeschriebenen Prozessverbindung abgesehen – eine Ermessensentscheidung ( Höllwerth in Fasching/Konecny II/3³ § 187 ZPO Rz 28 mwH). Die Wirkung der Verbindung erschöpft sich darüber hinaus in der gemeinsamen Verhandlung und – allenfalls – gemeinsamen Entscheidung der Sache (ausführlich 3 Ob 170/08h). Durch die Verbindung wird die grundsätzliche Selbständigkeit der einzelnen Prozesse nicht beseitigt. Aus ihr resultiert keine Einheit der betreffenden Rechtssache (vgl RIS‑Justiz RS0036717 [T21]; Höllwerth in Fasching/Konecny II/3³ § 187 Rz 4 mwH).
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