Rechtssatz
Die Verbindung zweier Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) ist eine prozessleitende Verfügung, gegen deren Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 192 Abs 2 ZPO); selbstverständlich kann dann aber auch die Unterlassung einer Verbindung nicht bekämpft werden und schon gar nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen.
1 Ob 162/72 | OGH | 06.09.1972 |
Veröff: HS 8027/7 |
3 Ob 170/08h | OGH | 19.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Verbindung von Zivilprozessen zur gemeinsamen Verhandlung nach § 187 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts. (T1) |
6 Ob 218/11v | OGH | 13.10.2011 |
nur: Die Unterlassung einer Verbindung kann nicht bekämpft werden und schon gar nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. (T2); Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19720906_OGH0002_0010OB00162_7200000_001