OGH 1Ob27/17b

OGH1Ob27/17b12.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** T*****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeinde F*****, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in Fügen, wegen 390.220,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 4 R 138/16z‑96, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Juli 2016, GZ 6 Cg 179/11a‑91, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00027.17B.0712.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0002399 [T2]; RS0043414 [T14] ua). Ausgehend von der Tatsachengrundlage, an die auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist (vgl RIS‑Justiz RS0042903 [T2, T10]; RS0069246 [T1, T2]), kann der Kläger in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, wenn er zum einen sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausführt, soweit er nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, und zum anderen mit seinen – den Schwerpunkt der Revision bildenden – Überlegungen zu sich aus den Beilagen und einem Beiakt ergebenden Beweisergebnissen die tatsächlich getroffenen (anderslautenden) Feststellungen – etwa zur Grundwasserbeeinträchtigung und zum fehlenden Nachweis, dass von den Altablagerungen Gefahren ausgehen oder ausgegangen sind – anzugreifen versucht. Fragen der Beweiswürdigung und bereits im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RIS‑Justiz RS0042903 [T2, T7, T8, T10]; RS0069246 [T1, T2]; RS0043414 [T11]; RIS‑Justiz RS0042963 ua). Das Berufungsgericht vertrat unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Ansicht, dass eine sanierungspflichtige Altlast iSd § 13 Abs 2 Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) nicht vorlag und auch eine Sanierung nach § 73 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) – ausgehend von der zugrunde gelegten Tatsachengrundlage – nicht erforderlich gewesen sei, weil kein Beweis dafür erbracht worden sei, dass eine Sanierung im öffentlichen Interesse notwendig gewesen wäre, um eine Gefährdung der Schutzgüter des § 1 Abs 3 AWG zu vermeiden. Dass darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegen sollte, die auch im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, vermag der Revisionswerber, der den Ersatz der Kosten für Entsorgung von Altablagerungen, Wiederherstellung einer Drainage und Verfahrenskosten für die Vorverfahren begehrte, nicht zu belegen, ging doch das Berufungsgericht im Faktischen davon aus, dass zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit der Eindämmung einer Gefahr bestanden hat.

Mit den in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen hat sich der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsschluss zu 1 Ob 239/13y bereits gründlich befasst. Der Revisionswerber behauptet, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, „inwieweit Bereicherungsansprüche des ehemaligen Liegenschaftseigentümers zu beurteilen“ seien, „wenn durch fehlende Grundlagenforschung eine Umwidmung seitens der Gemeinde vorgenommen“ werde „und in weiterer Folge die Kosten für die Sanierungsleistungen vom ehemaligen Liegenschaftseigentümer zu tragen waren“. Damit stellt er sich in Wahrheit gegen die auch den Obersten Gerichtshof selbst bindende (RIS‑Justiz RS0007010) und im Aufhebungsbeschluss ausführlich begründete Rechtsansicht, auf die er verwiesen werden kann.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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