OGH 5Ob39/17x

OGH5Ob39/17x4.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M***** V***** B*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen den Antragsgegner C***** B*****, geboren am *****, vertreten durch die BHF Briefer Hüller Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. Dezember 2016, GZ 20 R 117/16d-79, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00039.17X.0504.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

2.1 Es liegt zwar auch im Außerstreitverfahren ein Mangel des Rekursverfahrens vor, wenn das Rekursgericht eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat (RIS-Justiz RS0043086 [T12], RS0043144 [T6]). Die vom Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, das Rekursgericht habe den im Rekurs relevierten Stoffsammlungsmangel betreffend den Beweisantrag auf Einvernahme der Antragstellerin nicht behandelt, trifft aber nicht zu. Das Rekursgericht verwies in seiner Erledigung der gerügten Verfahrensmängel vielmehr darauf, dass der Rechtsmittelwerber die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels im Rechtsmittel dartun müsse. Derartige Ausführungen würden im Rekurs des Antragsgegners aber fehlen, sodass auf den geltend gemachten Rekursgrund „Verfahrensmängel“ nicht näher einzugehen sei.

2.2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Verfahrensverstöße auch im Außerstreitverfahren nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden können, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, und diese Erheblichkeit des Mangels auch im Außerstreitverfahren vom Rechtsmittelwerber darzulegen ist (RIS-Justiz RS0043027 [T4, T8, T13]). Infolgedessen muss der Rechtsmittelwerber gewöhnlich behaupten, welche Ergebnisse ohne den Mangel als Stütze für seinen Verfahrensstandpunkt hätten erzielt werden können (vgl Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 123).

2.3 Ob die Rekursausführungen so weit spezifiziert sind, dass die Wesentlichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels hinreichend konkret dargestellt ist, das Rechtsmittel also die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzeigt, ist eine Frage des Einzelfalls und stellt damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn dem Rekursgericht insoweit eine unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Das ist hier aber angesichts der Ausführungen des Antragsgegners in seinem Rekurs (und im Revisionsrekurs) nicht der Fall.

3. Den geltend gemachten qualifizierten Begründungsmangel nach § 57 Z 1 AußStrG verneinte das Rekursgericht. Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0050037 [T2]).

4.1 Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz. Fragen der Beweiswürdigung sind daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0007236 [T3, T4]). Die Frage der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens, also die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043371, RS0043163). In das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung gehört weiters auch die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043163 [T6, T15]).

4.2 Eine Anfechtung betrifft die rechtliche Beurteilung nur insoweit, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dadurch die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (RIS-Justiz RS0043163 [T4]). Davon kann hier aber, wie die Ausführungen des Rekursgerichts im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge zeigen, keine Rede sein.

4.3 Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Rekursverfahrens releviert wird (RIS-Justiz RS0043371 [T28]). Die Frage, welche Beweisaufnahmen notwendig sind, bevor das Gericht eine Entscheidung fällen kann, ist aber jedenfalls einzelfallbezogen und begründet daher in der Regel auch schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 245/16g, 7 Ob 198/14i mwN).

5.1 Auch die Zurückweisung des Rekurses gegen die Entscheidung über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung durch das Rekursgericht ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RIS‑Justiz RS0120974 [T9]). Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG spricht der Revisionsrekurswerber auch in diesem Zusammenhang nicht an.

5.2 Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung auf den Pflegebefohlenen beschränkt (RIS‑Justiz RS0006225 [T8, T15]) und er allein rechtsmittellegitimiert (RIS‑Justiz RS0006210 [T7]) ist. Der Vertragspartner des Pflegebefohlenen ist am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt (RIS‑Justiz RS0006210 [T6]) und daher nicht berechtigt, gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abzuschließenden Vertrags ein Rechtsmittel zu ergreifen (RIS-Justiz RS0006225); auch wenn das Pflegschaftsgericht die Genehmigung wegen mangelnder Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrags oder Vergleichs verweigert (RIS-Justiz RS0006225 [T3], RS0006210 [T9]).

5.3 Die Rechtsprechung verweigert insbesondere auch dem Vater eine Beteiligtenstellung im Genehmigungsverfahren insoweit, als er – wie hier – als Vertragspartner des Kindes anzusehen ist (RIS-Justiz RS0006210 [T4]). Warum diese Rechtsprechung, wie er behauptet, „angesichts der seit dem KindNamRÄG 2013 geänderten Rechtslage nicht mehr aufrecht erhalten werden“ können soll, legt der Revisionsrekurswerber nicht dar.

6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).

Stichworte