European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00019.17W.0329.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Bewohner ist wegen Vermögens- und Gewaltdelikten vorbestraft und wurde mit Urteil des Landesgerichts L***** vom 18. 12. 2012 zu ***** Hv ***** wegen vier Raubüberfällen zwischen Mai 2010 und Mai 2012 gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Ab 15. 10. 2013 befand er sich im Maßnahmenvollzug des Forensischen Zentrums A***** (FZA), der ab 17. 9. 2015 unterbrochen wurde, weil der Bewohner im Projekt „N*****“ untergebracht wurde. Aufgrund Alkoholkonsums wurde diese Unterbrechung der Unterbringung aber wieder beendet.
Mit Beschluss des Strafvollzugsgerichts vom 1. 7. 2016 wurde neuerlich die Unterbrechung der Unterbringung und zwar ab 27. 6. 2016 zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit bewilligt. Der Bewohner hat sich gegenüber dem FZA in einem „Auflagenvereinbarung“ übertitelten Schriftstück zur Einhaltung diverser Auflagen verpflichtet, und zwar ua dazu, dass ihm das alleinige Verlassen der Betreuungseinrichtung nur im Ermessen der Einrichtung in Absprache mit dem die Unterbringung im Maßnahmenvollzug durchführenden FZA gestattet ist und dass er vom Arzt verordnete Medikamente „ohne Diskussion und Widerrede“ einzunehmen hat bzw sich verabreichen lassen muss.
Der Bewohner wurde daraufhin in der Nachbetreuungseinrichtung Wohnhaus C***** M***** in A***** untergebracht. Diese Einrichtung wird von einem privaten Rechtsträger geführt. Ihr Konzept zielt darauf ab, die Entlassung von bis zu 12 Personen aus dem Maßnahmenvollzug nach § 21 StGB vorzubereiten, den Übergang von einem fremd- zu einem selbststrukturierten Tagesablauf zu erleichtern und die persönliche Entwicklung der zu betreuenden Personen zu fördern. Die Einrichtung wird offen geführt, die Betreuung erfolgt rund um die Uhr. Mit den einzelnen Klienten werden Betreuungsziele festgelegt, wobei „vordergründig die Auflagen der Forensischen Zentren der Justizanstalten als Grundlage dienen“. Darüber hinaus gibt es eine regelmäßige Betreuung durch Mitarbeiter der Herkunftsjustizanstalt, etwa durch Sozialarbeiter und Ärzte.
Gehandhabt wird der Ausgang beim Bewohner in der Praxis so, dass es ihm gestattet ist, täglich vier Stunden allein außerhalb der Einrichtung zuzubringen, wobei er sich ab- und anzumelden hat. Zu einer konkreten Absprache mit dem FZA oder zu konkreten Anordnungen desselben fehlen Feststellungen. Ebenso fehlen Feststellungen zu Vorgaben durch das FZA hinsichtlich der diversen verabreichten Medikamente.
Beim Bewohner besteht eine schizoaffektive Erkrankung, aktuell im Querschnittsbild ein hypomanisches Zustandsbild mit Sprunghaftigkeit im Denken und mäßig gesteigertem Antrieb.
Mit Schriftsatz vom 29. 9. 2016 stellte der Verein den Antrag, gemäß § 11 HeimAufG zu überprüfen, ob die ihn betreffenden Freiheitsbeschränkungen in Form der Ausgangsbeschränkung und Dauermedikation mit näher bezeichneten Medikamenten zur Abwehr der Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen sind.
Das Erstgericht bejahte die Anwendbarkeit des HeimAufG, erklärte die verhängte Ausgangsbeschränkung für unzulässig und wies den Antrag auf Überprüfung der Verordnung bestimmter Medikamente als freiheitsbeschränkende Maßnahmen ab. Weiters sprach es aus, dass die Dauermedikation mit zwei Medikamenten bis 31. 1. 2017 und die Verordnung eines weiteren Medikaments als Einzelmedikation bis 10. 4. 2017 zulässig sei.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung samt dem durchgeführten Verfahren aus Anlass des Rekurses als nichtig auf und wies den Überprüfungsantrag wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges zurück. Im Falle der Unterbrechung der Unterbringung gemäß § 166 Z 2 lit b StVG mit dem Zweck, eine bedingte Entlassung vorzubereiten, bleibe das Vollzugsgericht zuständig. Zwar werde der Bewohner in der Einrichtung eines privaten Rechtsträgers betreut, diese sei aber ähnlich einer psychiatrischen Krankenanstalt nach § 71 Abs 1 StVG der Verwaltungshilfe zuzurechnen, weshalb der Bewohner funktionell Strafgefangener bleibe und den Bestimmungen des Strafvollzugs unterliege. Während § 167a StVG ausdrücklich die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts anstelle des Unterbringungsgerichts bei der Aufnahme von untergebrachten Personen in öffentliche Krankenanstalten vorsehe, fehle eine solche Regelung für den vorliegenden Fall. Voraussetzung der Unterbrechung der Unterbringung sei eine vom Bewohner mit der Justizanstalt geschlossene Auflagenvereinbarung gewesen, in der sich der Bewohner überdies verpflichtet habe, die vom Arzt verordneten Medikamente einzunehmen bzw sich verabreichen zu lassen und die Einrichtung nur im Rahmen des seitens der Einrichtung in Absprache mit der Justizanstalt erteilten Ausgangs zu verlassen. Ein Verstoß führe zum sofortigen Abbruch des Probewohnens. Der Bewohner beantrage somit jetzt die Überprüfung der Maßnahmen, mit denen er ursprünglich einverstanden gewesen sei. Es würde dem Zweck der im Rahmen des Maßnahmenvollzugs geschaffenen Möglichkeit nach § 166 Z 2 lit b StVG und der dafür vorgesehenen – wenn auch privaten – Einrichtung widersprechen, wenn der in der strafgerichtlichen Maßnahme Untergebrachte sich zuerst durch Abschluss einer Auflagenvereinbarung die Unterbrechung der Unterbringung sichern und danach die dafür vereinbarten Auflagen im Wege des Unterbringungs- oder Heimaufenthaltsrechts unterlaufen können sollte. Auch könne die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkungen nach dem HeimAufG in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sein. Dies sei hier mit § 21 Abs 1 StGB und § 164f StVG der Fall.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts oder des nach dem HeimAufG zuständigen Gerichts zur Überprüfung der Freiheitsbeschränkungen in der vorliegenden Konstellation Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vereins mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Das Forensik Wohnhaus sei eine privat geführte Nachsorgeeinrichtung für im Maßnahmenvollzug untergebrachte Personen, die auf die bedingte Entlassung vorbereitet werden sollten. Sie unterliege daher grundsätzlich dem HeimAufG. § 71 StVG stelle dagegen auf psychiatrische Krankenanstalten und die Tatsache, dass ein Gefangener in der Justizanstalt nicht ausreichend ärztlich behandelt werden könne, ab. Beides sei hier nicht gegeben, weshalb eine analoge Anwendung ausscheide. Überdies sei eine psychiatrische Krankenanstalt verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und dessen Bewachung zuzulassen. Beides gelte für die hier zu beurteilende Institution als private Einrichtung und Vertragspartner des Bundesministeriums für Justiz nicht. Für eine Zurechnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen der Nachsorgeeinrichtung an die Vollzugsanstalt gebe es – anders als etwa in § 167a StVG für das Unterbringungsrecht – keine gesetzliche Grundlage. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung scheide ebenso wie jene des § 71 StVG auch deshalb aus, weil die vorliegende Einrichtung keine psychiatrische Krankenanstalt sei. Im Übrigen bedeute „Unterbrechung“ auch wörtlich betrachtet, dass die Unterbringung im Forensischen Zentrum ausgesetzt werde. Entsprechend habe auch der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 214/97m die Unterbrechung der Unterbringung iSd §§ 166, 99 StVG nicht als Anhaltung gesehen. Deshalb seien in dieser Zeit die Bestimmungen des StVG nicht anzuwenden. Nur für den Fall der Verletzung der mit der Unterbrechung verbundenen Auflagen sei die Unterbrechung der Unterbringung nach den Bestimmungen des StVG zu widerrufen. Das Straf- und Strafvollzugsrecht seien keine tauglichen Grundlagen für die Begründung von freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen, die dem HeimAufG unterlägen. Die Einrichtung sei nicht Adressat der mit Unterbrechung der Unterbringung verbundenen Auflagen und könne daher zu deren Sicherstellung nicht herangezogen werden. Ein rechtlich wirksames Einverständnis des Betroffenen liege überdies mangels dessen Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht vor. Außerdem müsste selbst dann eine Verständigung der Bewohnervertretung nach § 7 HeimAufG erfolgen und würde diese Argumentation bereits die Anwendbarkeit des HeimAufG voraussetzen. Ein Unterlaufen der Auflagenvereinbarung sei nur möglich, wenn sie rechtswidrig oder durch geänderte Verhältnisse obsolet geworden wäre. Gerade weil der Betroffene sich nicht mehr im Maßnahmenvollzug befinde, bedürften die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aber einer gesetzlichen Grundlage, wie sie das HeimAufG biete.
Der Einrichtungsleiter beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Das HeimAufG regelt die Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können. Der Geltungsbereich des HeimAufG wird daher einrichtungsbezogen abgegrenzt (RIS‑Justiz RS0122132).
Nach § 2 Abs 2 HeimAufG ist dieses Bundesgesetz aber ua nicht auf Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher anzuwenden. Die ErlRV verweisen darauf, dass die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausschließlich nach den strafrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist. Schließlich sind auch Nachsorgeeinrichtungen (einschließlich psychosozialer Dienste) und medizinisch-technische Dienste nicht vom Gesetz erfasst (ErlRV zum HeimAufG, 353 BlgNR 22. GP S 8).
2. Die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ist nach § 158 Abs 1 StVG in dafür besonders bestimmten Anstalten oder Außenstellen der Anstalten zu vollziehen. Nach Abs 4 leg cit darf die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden. Die Vollziehung der Unterbringung nach § 21 StGB ist aber ausschließlich in den in § 158 StVG genannten Einrichtungen zulässig (VwGH 2006/10/0221).
3. Die Unterbrechung des Strafvollzugs ist allgemein in § 99 StVG geregelt. Danach kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen der Anstaltsleiter dem Strafgefangenen eine Unterbrechung des Strafvollzugs bis maximal 8 Tage gewähren, ua um einen Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen, am Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen, oder wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem dieser Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen. Die Unterbrechung darf nur gewährt werden, wenn Unterkunft und Unterhalt während der Unterbrechung gesichert sind. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzugs ist in die Strafzeit einzurechnen, sofern kein Widerruf erfolgt und der Verurteilte die Strafe wieder rechtzeitig antritt.
§ 166 Z 2 StVG sieht analog dazu die Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung vor, geht aber in Z 2 lit b darüber hinaus und lässt die Unterbrechung auch zu, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen, wobei über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen das Vollzugsgericht entscheidet.
Der bis 2009 enthaltene letzte Satz der Bestimmung, wonach die Unterbrechung, soweit es erforderlich erschien, nur unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden konnte, entfiel mit BGBl I 2009/142, weil seit dieser Novelle Vollzugslockerungen generell, soweit erforderlich, unter Auflagen und Bedingungen gewährt werden können, sodass die Sonderbestimmung nicht mehr notwendig war (487 BlgNR 24. GP 11 [zu Z 23]). Dies hat daher nichts an ihrer Zulässigkeit geändert.
4. Daneben kennt das StVG die sogenannte Überstellung von Strafgefangenen. Nach § 71 StVG ist ein kranker oder verletzter Strafgefangener, wenn er in einer Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden kann, in eine geeignete öffentliche Krankenanstalt zu überstellen. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Strafgefangenen aufzunehmen und seine Bewachung zuzulassen. Im Falle der Überstellung in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses gelten nach § 71 Abs 3 StVG die Bestimmungen des UbG ua mit der Maßgabe, dass der Wirkungskreis des Patientenanwalts (nunmehr: Vereins) ausschließlich die sich aus der Unterbringung ergebenden Beziehungen des Strafgefangenen zur Krankenanstalt umfasst (§ 71 Abs 3 Z 4 StVG). Für einen im Rahmen der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB gemäß § 71 StVG in eine psychiatrische Krankenanstalt Überstellten ist das Unterbringungsgericht zuständig (6 Ob 220/97i). Der Überstellte befindet sich nach wie vor im Strafvollzug (7 Ob 107/14g; auch: VwGH 2009/06/0256).
5. Davon abweichend sieht § 167a StVG für den Vollzug der Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Psychiatrie vor, dass für die Vollziehung der Anhaltung die §§ 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, BGBl 1990/155/1990, in der jeweils geltenden Fassung, ua mit der Maßgabe sinngemäß gelten, dass anstelle des Unterbringungsgerichts das Vollzugsgericht entscheidet.
6. Hier ist der Bewohner nicht für eine in der Anstalt nicht mögliche Behandlung (unter Aufrechterhaltung des Vollzugs) in eine Krankenanstalt überstellt worden – um eine solche handelt es sich bei der belangten Einrichtung auch gar nicht –, sondern sein Maßnahmenvollzug wurde unterbrochen. Dennoch können während der Unterbrechung beim Strafgefangenen Verstöße gegen Auflagen in Zusammenhang mit der Unterbrechung nach § 99 StVG durch Ordnungsstrafen geahndet werden (ErlRV zu BGBl I 2009/142, wiedergegeben in: Strafvollzugsgesetz – Texte Materialien Judikatur7 [2015] § 99 S 146) und kann auch im Fall der Unterbrechung nach § 166 Z 2 StVG der Verstoß gegen die erteilten Auflagen mit einem Widerruf der Unterbrechung sanktioniert werden.
Der Untergebrachte befindet sich also während der Unterbrechung der Unterbringung und seines daraus resultierenden Aufenthalts in der belangten Einrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug (10 ObS 214/97m = RIS‑Justiz RS0108630; vgl auch VwGH 2006/10/0221). Dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Solche Verstöße fallen daher in den Bereich und die Zuständigkeit des Strafvollzugs, sodass insoweit trotz Unterbrechung das strafvollzugsrechtliche Kontrollregime aufrecht bleibt. In dessen Rahmen wurden auch hier die Auflagenvereinbarung und die Einhaltung von Auflagen abverlangt.
Die zur Überprüfung beantragten Maßnahmen sind daher noch dem Maßnahmenvollzug zuzuordnen.
Diese Entscheidung steht auch in Einklang mit dem durch die Materialien zum HeimAufG dokumentierten Willen des Gesetzgebers, wonach auch Nachsorgeeinrichtungen vom HeimAufG nicht umfasst sein sollen (ErlRV 353 BlgNR 22. GP 8). Dies muss umso mehr für Einrichtungen gelten, die während der Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs als Zwischenphase vor der endgültigen bzw bedingten Entlassung damit betraut werden, den untergebrachten Rechtsbrecher auf das zukünftige Leben in Freiheit vorzubereiten.
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