Normen
1 Ob 80/07g | OGH | 03.05.2007 |
7 Ob 1/14v | OGH | 22.04.2014 |
Beisatz: Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2014/36 |
7 Ob 33/17d | OGH | 26.04.2017 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 7/18g | OGH | 26.09.2018 |
Auch; nur: Der Geltungsbereich des HeimAufG wird gemäß dessen § 2 einrichtungsbezogen abgegrenzt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2018/77 |
7 Ob 183/21v | OGH | 12.01.2022 |
nur T2; Beisatz: Hier: Abklärung zu „Leben in Familien“ in Oberösterreich. (T3) |
7 Ob 43/22g | OGH | 30.03.2022 |
nur T2 |
7 Ob 71/24b | OGH | 22.05.2024 |
Beisatz: Hier: Demenz-Wohngemeinschaft ("betreutes Wohnen"). (T4)<br/>Beisatz: Zur Abgrenzung des betreuten Wohnens von einer Alten- und Pflegeeinrichtung müssen Indizien herangezogen werden, weil eine klare Unterscheidung aufgrund des Wortlauts nicht möglich ist. Es muss somit im Einzelfall entschieden werden, ob es sich bei wertender Gesamtbetrachtung sämtlicher Merkmale um eine dem HeimAufG unterliegende Alten- oder Pflegeeinrichtung oder um eine nicht dem HeimAufG unterliegende betreute Wohnform handelt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Der Bewohner begibt sich in der Demenz-Wohngemeinschaft in der vorliegenden Ausgestaltung nicht in eine „heimähnliche“ Lebenswelt, sondern kann seine selbstbestimmte Lebensführung weitgehend bewahren, einen eigenen Haushalt führen, seinen Alltag selbst gestalten und etwa Pflege nur nach Bedarf in Anspruch nehmen. Somit unterscheidet sich die Lebenswelt, in die sich der Bewohner hier einzuordnen hat, nicht maßgeblich von einer 24h-Betreuung mit mobiler Pflege und Betreuung zu Hause. (T6); nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_20070503_OGH0002_0010OB00080_07G0000_001
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