OGH 1Ob80/07g; 7Ob1/14v; 7Ob33/17d; 7Ob7/18g; 7Ob183/21v; 7Ob43/22g; 7Ob71/24b (RS0122132)

OGH1Ob80/07g; 7Ob1/14v; 7Ob33/17d; 7Ob7/18g; 7Ob183/21v; 7Ob43/22g; 7Ob71/24b22.5.2024

Rechtssatz

Der Geltungsbereich des HeimAufG wird gemäß dessen § 2 einrichtungsbezogen abgegrenzt. Es ist daher auch anzuwenden, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, der sich in einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 HeimAufG aufhält.

Betreutes Wohnen — Demenz-Wohngemeinschaft — Heimaufenthaltsgesetz — Pflegeheim

 

Normen

HeimAufG §2

1 Ob 80/07gOGH03.05.2007
7 Ob 1/14vOGH22.04.2014

Beisatz: Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2014/36

7 Ob 33/17dOGH26.04.2017

Auch; Beis wie T1

7 Ob 7/18gOGH26.09.2018

Auch; nur: Der Geltungsbereich des HeimAufG wird gemäß dessen § 2 einrichtungsbezogen abgegrenzt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2018/77

7 Ob 183/21vOGH12.01.2022

nur T2; Beisatz: Hier: Abklärung zu „Leben in Familien“ in Oberösterreich. (T3)

7 Ob 43/22gOGH30.03.2022

nur T2

7 Ob 71/24bOGH22.05.2024

Beisatz: Hier: Demenz-Wohngemeinschaft ("betreutes Wohnen"). (T4)<br/>Beisatz: Zur Abgrenzung des betreuten Wohnens von einer Alten- und Pflegeeinrichtung müssen Indizien herangezogen werden, weil eine klare Unterscheidung aufgrund des Wortlauts nicht möglich ist. Es muss somit im Einzelfall entschieden werden, ob es sich bei wertender Gesamtbetrachtung sämtlicher Merkmale um eine dem HeimAufG unterliegende Alten- oder Pflegeeinrichtung oder um eine nicht dem HeimAufG unterliegende betreute Wohnform handelt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Der Bewohner begibt sich in der Demenz-Wohngemeinschaft in der vorliegenden Ausgestaltung nicht in eine „heimähnliche“ Lebenswelt, sondern kann seine selbstbestimmte Lebensführung weitgehend bewahren, einen eigenen Haushalt führen, seinen Alltag selbst gestalten und etwa Pflege nur nach Bedarf in Anspruch nehmen. Somit unterscheidet sich die Lebenswelt, in die sich der Bewohner hier einzuordnen hat, nicht maßgeblich von einer 24h-Betreuung mit mobiler Pflege und Betreuung zu Hause. (T6); nur T2

Dokumentnummer

JJR_20070503_OGH0002_0010OB00080_07G0000_001

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