OGH 8Ob15/17i

OGH8Ob15/17i28.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Siemer-Siegl, Füreder & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I***** S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, wegen 471.440 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 15 R 181/16x‑94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00015.17I.0328.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob ein Parteienvorbringen ausreichend bestimmt und schlüssig ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte (RIS‑Justiz RS0116144 [T3, T4]; RS0037780 ua).

Eine solche Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.

Der Rechtsmittelwerber hat als Gegenforderung Schadenersatz für jenen Verdienstentgang eingewendet, den er erlitten habe, weil er von der Klägerin rechtswidrig zurückgehaltene Fahrzeuge nicht in seinem Betrieb einsetzen habe können. Er bezifferte die Gegenforderung mit dem dreifachen Jahresbetrag der vormaligen Leasingraten für diese Fahrzeuge, die nach dem Eigentumserwerb seinem kalkulierten Gewinn entsprochen hätten. Näheres Vorbringen, etwa welche Aufträge für welche Kunden der Beklagte mit den Fahrzeugen durchführen hätte können sowie welche Umsätze er dabei erzielt hätte – nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Auflösung der exklusiven Zusammenarbeit mit der Klägerin erheblich geändert hatten – wurde nicht erstattet.

Wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen als nicht hinreichend schlüssig angesehen haben, um daraus die eingewendete Schadenersatzforderung ableiten zu können, ist dies zumindest nicht unvertretbar. Der Verweis auf angestellte Wirtschaftlichkeitsberechnungen ersetzt kein Vorbringen über einen tatsächlich eingetretenen Schaden (RIS‑Justiz RS0116144 [T3]; vgl auch 3 Ob 246/02a).

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