European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00004.17W.0228.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Armani H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 29. Mai 2016 in S***** Zoja K***** durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Bargeld in unbekannter Höhe wegzunehmen versucht, indem er in das Haus der Familie eindrang und die Genannte unter Vorhalt eines Zimmermannhammers aufforderte, ihm Geld zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9“ StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Aussage des Zeugen Zouhir E***** hat das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung bloß illustrativ („der Vollständigkeit halber“) erwähnt (US 5). Diese Erwägungen sind daher einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS‑Justiz RS0098539, RS0099488).
Im Übrigen stellt es keinen erörterungspflichtigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) dar, dass der Genannte eine fünfzehnminütige Abwesenheit des Beschwerdeführers am gemeinsamen Heimweg zur Tatzeit erst anlässlich seiner detaillierten Befragung zum gegen den Angeklagten erhobenen Raubvorwurf schilderte (ON 6 S 43), bei seiner Beschuldigtenvernehmung wegen eines in der Tatnacht erfolgten Gelddiebstahls in einer Diskothek aber nicht erwähnte (ON 22 S 45).
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten haben die Tatrichter zur Gänze als widerlegt angesehen (US 3, 5 f) und sie waren daher unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht verpflichtet, sich mit einzelnen Details daraus gesondert auseinander zu setzen (RIS‑Justiz RS0098642 [T1]).
Entgegen dem – auf Spekulationen zum diesbezüglichen Motiv des Zouhir E***** aufbauenden – Beschwerdestandpunkt sind die Gründe für den nunmehr unbekannten Aufenthaltsort des Genannten irrelevant und mussten daher im Urteil nicht „hinterfragt“ werden.
Die (eindeutige) Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Zeugin Zoja K***** (anhand von Lichtbildern, anlässlich einer Gegenüberstellung und in der Hauptverhandlung; US 4) hielten die Tatrichter mit ausführlicher (mängelfreier) Begründung ausdrücklich unabhängig von der Farbe dessen Bekleidung und der seines Begleiters in der Tatnacht für zuverlässig und erachteten eine Verwechslung (auch mit Zouhir E*****) für ausgeschlossen (US 5 f).
Aus diesem Grund geht auch der auf unterbliebene Auseinandersetzung mit die Kleidungsfrage betreffenden Verfahrensergebnissen gestützte Einwand von
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere (RIS‑Justiz RS0118316).
Dass die am Tatort sichergestellten Spuren dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden konnten (weil aus zwei dieser Spuren [vom Fensterstock] keine für eine Typisierung geeignete DNA zu isolieren war, während die dritte Spur [vom Lichtschalter] von Sahit K***** [dem Ehemann des Tatopfers; ON 2 S 5] stammte; ON 23), die Tatwaffe nicht am Tatort aufgefunden und auch von Zouhir E***** bei Rückkehr des Angeklagten nach seiner fünzehnminütigen Abwesenheit nicht in dessen Händen wahrgenommen wurde, steht den Feststellungen zu seiner Täterschaft nicht entgegen und bedurfte daher keiner Erörterung im Urteil.
Mit Blick auf die konstatierten Äußerungen des Täters („give money“ und „are you alone“) gilt Gleiches für die Aussagen der Zeuginnen Sarah M***** und Sonja N*****, nach denen sich der Angeklagte lediglich mit englischen Floskeln ausdrückte, über keine nennenswerten Englischkenntnisse verfügt und man sich mit Zouhir E***** besser auf Englisch unterhalten konnte (vgl auch US 5).
Indem der Beschwerdeführer aus den angesprochenen Verfahrensergebnissen für ihn günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, die Glaubwürdigkeit seiner Identifizierung durch die Zeugin Zoja K***** auf Basis eigener spekulativer Überlegungen in Zweifel zieht und eine Verwechslung mit Zouhir E***** für nicht ausgeschlossen ansieht, bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO; Art 6 Abs 2 MRK) wird keiner der von § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Fehler behauptet (RIS‑Justiz RS0117445).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einem Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge (vgl aber RIS‑Justiz RS0115902) sowie dessen teilweiser Wiederholung und hebt zusätzlich eine von Zoja K***** eingeräumte „gewisse Ähnlichkeit“ zwischen dem Angeklagten und Zouhir E***** hervor. Sie weckt damit keine erheblichen
Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0099674).
Die, den bisherigen Ansatz verfolgende Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die Täterschaft des Beschwerdeführers, stellt erneut eine Verwechslung mit Zouhir E***** in den Raum und vermisst in diesem Zusammenhang Feststellungen zur Ähnlichkeit deren äußeren Erscheinungungsbilds, zu ihrer Kleidung in der Tatnacht, zu den von der Mängelrüge angesprochenen angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Letztgenannten und dazu, dass dieser „offensichtlich untergetaucht ist“. Sie orientiert sich damit einerseits nicht am Urteilssachverhalt, womit sie den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt (RIS‑Justiz RS0099810), und leitet andererseits nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund die reklamierten Konstatierungen für die Lösung der Schuld‑ oder der Subsumtionsfrage erforderlich sein sollten
(
Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 588; RIS‑Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 285a Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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