OGH 1Ob16/17k

OGH1Ob16/17k27.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M ***** OG, *****, vertreten durch Dr. Manuela Schipflinger‑Klocker, Rechtsanwältin in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Fachgruppe ***** Wirtschaftskammer *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, wegen 8.038 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 28. Juli 2016, GZ 2 R 198/16g‑13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 20. Mai 2016, GZ 20 C 21/16v‑8, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00016.17K.0227.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, ein Mitglied der Beklagten, wurde von einem Auftraggeber mit der Durchführung von Verglasungsarbeiten an einem Krankenhaus betraut. Nachdem der Beklagten von einem dritten Anzeiger, dessen Identität im Verfahren nicht feststellbar war, mitgeteilt worden war, dass bei den Arbeiten nicht normgerechte Gläser verbaut würden, richtete der Berufsgruppenobmann namens der Beklagten ein Schreiben an den Auftraggeber, in dem er von der Anzeige berichtete und darauf hinwies, dass es der Aufklärung bedürfe, ob die Reparaturverglasungen in einer ausreichend sicheren und dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung vorgenommen werden. Die wesentlichen Passagen lauten wie folgt: „Wir wurden informiert, dass beim Landeskrankenhaus F***** zur Zeit an der Dachverglasung Reparaturverglasungen durchgeführt werden. Angeblich werden dort Verbundsicherheitsgläser eines deutschen Herstellers mit 'Einfachfolie' 0,38 mm als Dachverglasung eingebaut. Lt. Ö Norm 3716 dürfen im Dach nur Folienstärken mit einer Mindestdicke von 0,76 mm eingebaut werden. Diese Folieneinsparung hat einen sehr wesentlichen Einfluss auf die Sicherheit, der auch augenscheinlich sehr überzeugend demonstriert werden kann. Unabhängig der Situation entspricht diese Ausführung nicht dem Stand der Technik und kann per Definition nicht als Sicherheitsglas bezeichnet werden. Wenn die Sachverhalte tatsächlich so sind, sehen wir eine Ausführung, die nicht zu verantworten ist. Dem gegenüber stehen Materialeinsparung mit einem finanziellen Wert von nur 3 €/m 2 ! Wir bitten Sie, den Sachverhalt zu klären und sollten sich die angezeigten Vermutungen bestätigen, unverzüglich die Arbeiten einzustellen und eine normkonforme Ausführung sicher zu stellen. Eventuell sind uns auch entscheidende Sachverhalte nicht bekannt wie zB die Gläser werden nicht im Dachbereich eingebaut, unter den Gläsern ist ein Stahlnetz oder eine vergleichbare Schutzmaßnahme vorgesehen ...“. Der Auftraggeber nahm dieses Schreiben zum Anlass, der Klägerin mitzuteilen, dass die Baustelle bis zur Klärung des Sachverhalts stillgelegt werde. Nach einer Stellungnahme durch die Klägerin wurde die Baustelle drei Tage später wieder zur Fortführung der Arbeiten freigegeben. Die von der Klägerin mit den Arbeiten betrauten Mitarbeiter (vier Monteure und ein Helfer) konnten während der Stilllegung auf keiner anderen Baustelle eingesetzt werden. Dadurch entstanden „Stehzeiten von insgesamt zumindest 100 Stunden“; darauffolgende Projekte wurden zeitlich nach hinten verschoben.

Die Klägerin begehrte nun Schadenersatz von der Beklagten in Höhe von 8.038 EUR samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, selbst die Auftraggeberin habe schließlich die sach‑ und fachgerechte Ausführung der Arbeiten bestätigt. Die Beklagten hätten nicht nur die Tatsache einer erfolgten Anzeige weitergegeben, sondern darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber auch behauptet, dass die Ausführung nicht dem Stand der Technik entspreche und nicht als Sicherheitsglas bezeichnet werden könne. Es liege auf der Hand, dass der Auftraggeber im Fall solcher, wenngleich falschen, Informationen die Arbeiten einstellen lasse. Die Kontaktaufnahme der Beklagten mit dem Auftraggeber widerspreche insbesondere ihren Pflichten gemäß § 43 Abs 3 WKG, wonach die Fachgruppen die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben. Selbst wenn Sicherheitsbedenken bestanden hätten, so wären diese durch Abklärung direkt mit der Klägerin und nicht mit dem Auftraggeber auszuräumen gewesen. Es entstehe der Eindruck, dass der eigentliche Hintergrund des Schreibens an den Auftraggeber in monetären Interessen läge. Der Schaden der Klägerin bestehe in den durch die zeitweilige Baustelleneinstellung verursachten „Stehzeiten“ ihrer Mitarbeiter im Gesamtausmaß von 152,5 Stunden.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe aufgrund der Anzeige davon ausgehen müssen, dass eine nicht normgerechte Glasverwendung stattfinde. Die Anregung an den Auftraggeber um eine Sachverhaltsklärung sei daher auch im Sinne der Sicherheit der Besucher des Krankenhauses angezeigt gewesen. Dass der Auftraggeber aufgrund des Schreibens die Arbeiten unverzüglich eingestellt habe, liege nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 5.100 EUR samt 4 % Zinsen seit 22. 10. 2014 statt und wies das darüber hinausgehende Begehren (unbekämpft) ab. Es vertrat die Auffassung, die Beklagte hätte gemäß § 43 Abs 3 WKG primär die Interessen der Klägerin als Fachgruppenmitglied wahrnehmen müssen. Die Information des Auftraggebers sei nicht als angemessene Wahrnehmung von Gemeinschaftsinteressen zu erachten. Es wäre angezeigt gewesen, sich zunächst zur Informationssammlung an das eigene Mitglied zu wenden, nachdem aufgrund der Anzeige bekannt gewesen sei, dass die Klägerin in irgendeiner Form in die Arbeiten involviert war. Dass Auftraggeber aufgrund der Äußerung einer solchen Verdachtslage die Bauführung stoppen, sei nicht gänzlich außerhalb jeder Lebenserfahrung. Das Verhalten des Vertreters der Beklagten habe somit den Pflichten einer sinnvollen sowie zweckentsprechenden Interessenvertretung widersprochen und sei daher als rechtswidrig zu erachten. Die Beklagte habe für die nachteiligen Konsequenzen aus der durch ihr Schreiben verursachten Stilllegung der Baustelle einzustehen, wobei der Schaden mit 5.100 EUR zu bemessen sei.

Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Verursachung eines Vermögensschadens mache nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Vertrags oder eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliege oder sich die Rechtswidrigkeit sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ableiten lasse. Da die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten gemäß § 2 WKG auf gesetzlicher und nicht auf vertraglicher Grundlage beruhe, komme eine Vertragshaftung nicht in Betracht. Gemäß § 43 Abs 3 WKG hätten die Fachgruppen im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Dazu gehörten nach Z 2 auch die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen. Dass die Beklagte aufgrund der Anzeige der Verbauung nicht normgerechter Gläser tätig geworden sei, habe dem fachlichen Interesse ihrer Mitglieder entsprochen und in ihrem Aufgabenbereich nach § 43 WKG Deckung gefunden. Ob „die Verpflichtung der Beklagten zur Interessenwahrung“ in § 43 Abs 3 WKG ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB darstelle, könne dahingestellt bleiben, normiere die Bestimmung doch nicht, welche Vorgehensweise bei einer Anzeige einzuhalten ist. Die Verständigung des Auftraggebers sei in einem solchen Fall im Interesse der Gesamtheit der Mitglieder nicht als von vornherein unzulässig anzusehen und könne die schutzwürdigen Interessen des einzelnen Mitglieds überhaupt nur dann beeinträchtigen, wenn die in der Verständigung des Auftraggebers erhobenen Vorwürfe objektiv unrichtig sind. Die Klägerin sei aber ihrer Beweislast dahin, dass ihre Arbeiten normgerecht gewesen sind, nicht nachgekommen. Ihr sei damit der Beweis einer objektiv unrichtigen Information des Auftraggebers durch die Beklagte nicht gelungen. Nur wenn die Auftragsausführung nachweislich ÖNORM‑gerecht gewesen wäre, läge eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin durch die Beklagte zumindest objektiv vor. Insgesamt mangle es somit an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsnatur des § 43 Abs 3 WKG und der sich aus diesem ergebenden Pflichten für die Fachverbände der Wirtschaftskammern in der Wahrnehmung der Interessen der einzelnen Mitglieder bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Revisionsausführungen zu einer allfälligen Vertragsverletzung sowie einer Schädigung durch Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit schon mangels jeglichen Sachsubstrats unverständlich bleiben. Eine Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen liegt ersichtlich nicht vor. Dass dem Verfasser des Schreibens der Beklagten die Unrichtigkeit der vom Anzeiger erhobenen Vorwürfe bekannt gewesen wäre, wird nicht behauptet. Auch der Hinweis darauf, die Klägerin habe bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, der Hintergrund des Schreibens liege schlichtweg in „monetären Interessen“, bleibt substanzlos und damit unverständlich, verfolgt doch die Beklagte gar keine eigenen monetären Interessen.

Ob das Berufungsgericht die Frage der Beweislast im Hinblick auf die Vertragsgemäßheit des von der Klägerin verwendeten Glases unrichtig beurteilt hat oder ihm ein Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung vorzuwerfen ist, kann dahingestellt bleiben, erweist sich die Klageabweisung doch schon aus einem anderen Grund als zutreffend. Die Revisionswerberin hat sich im gesamten Verfahren in erster Linie darauf berufen, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten darin liege, gegen § 43 Abs 3 WKG verstoßen zu haben. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Fachgruppen im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben, wobei als fachliche Angelegenheiten unter anderem die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft (Z 1) sowie die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege (Z 2) stehen, genannt werden. Diese Anordnungen stellen – entgegen der Auffassung der Revisionswerberin – kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil sie keineswegs konkrete und eindeutige Verhaltensanordnungen oder ‑verbote enthalten (vgl nur RIS‑Justiz RS0027367; RS0027567), sondern lediglich in ganz allgemeiner Formulierung die Vertretung der fachlichen Interessen der (= aller) Mitglieder im Zusammenhang mit bestimmten Zielen anordnen. Damit kommt aber den für die Fachgruppe handelnden Organen für das im Einzelfall gebotene Verhalten ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zu. Ein ausdrückliches Verbot, den Auftraggeber eines Fachgruppenmitglieds über eine von dritter Seite erstattete Anzeige über die Verwendung möglicherweise gefährlicher Materialien zu informieren, enthält das Gesetz jedenfalls nicht.

Da § 43 Abs 3 Z 1 WKG unter anderem vorsieht, dass die Fachgruppe die Chancengleichheit ihrer Mitglieder im Wettbewerb zu sichern, insbesondere Gewohnheiten, Gebräuche oder Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, zu beseitigen und zu verhüten hat, war im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten, wie auf die Anzeige zu reagieren ist, um einerseits die genannten Gesetzesziele zu beachten und andererseits die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Mitglieds nicht zu missachten. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass es auch andere Möglichkeiten gegeben hätte, die eingelangte Anzeige auf ihre Berechtigung zu überprüfen, kann der Beklagten doch ein (allenfalls schadenersatzbegründender) Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zur Vertretung der „fachlichen Interessen ihrer Mitglieder“ im Hinblick auf die Interessen der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Der Mitteilung an den Auftraggeber der Klägerin ist nämlich unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beklagte die erhobenen Vorwürfe nicht geprüft hat, dass lediglich eine Anzeige von dritter Seite vorliegt und dass dem Auftraggeber empfohlen wird, die vertragsgemäße Qualität der verbauten Gläser prüfen zu lassen. Nur für den Fall, dass sich eine unzureichende – und damit auch für Dritte gefährliche – Ausführungsart herausstellen sollte, wird die Einstellung der Arbeiten empfohlen. Auch die von der Revisionswerberin betonte Formulierung, dass „diese Ausführung nicht dem Stand der Technik entspricht“ und „nicht zu verantworten ist“, bezieht sich in ihrem Gesamtkontext lediglich auf den Fall, dass die Gläser tatsächlich unzureichend foliert wären und in bestimmten Bereichen eingebaut würden. Dazu hat die Beklagte ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Umstände von ihr nicht überprüft wurden und eine Klärung der Angelegenheit dem Auftraggeber obläge.

Dass die Beklagte angesichts der Formulierung ihres Schreibens dennoch damit hätte rechnen müssen, dass der Auftraggeber der Klägerin dieses zum Anlass nimmt, einen sofortigen Baustopp vor näherer Prüfung der Sachlage zu verfügen, behauptet die Revisionswerberin nicht (mehr); sie formuliert lediglich unscharf, es sei klar gewesen, dass ihr durch das Schreiben „Nachteile“ entstehen würden. Auch dies wäre letztlich aber irrelevant, lässt sich doch aus den Feststellungen der Vorinstanzen sowie dem Prozessvorbringen der Klägerin nicht einmal der Eintritt des behaupteten Vermögensschadens ableiten, was aus Gründen der Vollständigkeit kurz darzulegen ist: Der Auftraggeber der Klägerin als Werkbesteller hatte die Mitteilung der Beklagten vom Einlangen einer Anzeige, in der eine normwidrige Arbeitsausführung behauptet wird, zum Anlass dafür genommen, der Klägerin mitzuteilen, dass bis zur Klärung des Sachverhalts die Baustelle „stillgelegt“ wird; erst einige Tage später wurde die Fortführung der Arbeiten vom Auftraggeber wieder freigegeben. Geht man nun von der Prozessbehauptung der Klägerin aus, wonach das verwendete Material normgerecht und die Anzeige daher inhaltlich unrichtig gewesen sei, liegt ein Anwendungsfall des § 1168 Abs 1 letzter Satz ABGB vor. Danach hat der Werkbesteller „angemessene Entschädigung“ zu leisten, wenn der Werkunternehmer zur Leistung bereit war, aber durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, „durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt“ wurde. Hat die Klägerin aber nach ihren Behauptungen ohnehin vertragsgemäße Leistungen angeboten und erbracht, stellt die von ihrem Auftraggeber angeordnete Arbeitsunterbrechung– mögen dieser auch verständliche Befürchtungen zugrunde gelegen sein – zweifellos einen Umstand „auf Seite des Bestellers“ dar (vgl nur 3 Ob 501/94 = SZ 67/92, 6 Ob 201/98x = SZ 72/55; RIS‑Justiz RS0021816), kommt es dabei doch auf ein Verschulden des Werkbestellers nicht an (RIS‑Justiz RS0021829) und liegt es in dessen Risikosphäre, wenn er vertragsgemäß angebotene Arbeitsleistungen (zeitweilig) nicht annimmt und dadurch einen „Zeitverlust“ beim Werkunternehmer (vgl dazu nur RIS‑Justiz RS0021816; M. Bydlinski in KBB 4 § 1168 ABGB Rz 7) herbeiführt. Fallen dadurch „Stehzeiten“ an, hat er den damit verbundenen Aufwand des Unternehmers zu vergüten, zu dem insbesondere die (zusätzlich) anfallenden Lohnzahlungen gehören, die er ja auch dann zu leisten hat, wenn die Arbeitnehmer wegen eines „Baustopps“ untätig bleiben müssen (idS schon 3 Ob 501/94 = SZ 67/92; 6 Ob 201/98x = SZ 72/55 ua). Hat die Klägerin nun aber unter der Voraussetzung einer – von ihr behaupteten –vertragsgemäß angebotenen Leistung Anspruch auf Vergütung der „Stehzeiten“ durch ihren Auftraggeber gemäß § 1168 Abs 1 letzter Satz ABGB, ist ihr insoweit jener Schaden gar nicht entstanden, den sie gegenüber der Beklagten geltend macht.

Damit erweist sich die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO.

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