OGH 5Ob9/72 (RS0021816)

OGH5Ob9/721.2.1972

Rechtssatz

Soweit Beginn, Durchführung oder Beendigung des Werkes allein durch Umstände auf der Seite des Bestellers verzögert und infolgedessen der Unternehmer durch Zeitverlust verkürzt wurde, gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wegen Verzögerung wird sich nach der Größe des Zeitverlustes und nach der Höhe des Entgeltes für das Werk und die dafür ordentlicherweise erforderliche Zeit zu richten haben, wobei aus dem Entgelt der auf den Auslagenersatz entfallende Teil auszuscheiden ist. Hat der Besteller die durch die Verzögerung freigewordene Zeit zu anderweitigem Erwerb verwendet oder solche Verwendung absichtlich unterlassen, so sind die entsprechenden Beträge in Abrechnung zu bringen.

Normen

ABGB §1168

5 Ob 9/72OGH01.02.1972

Veröff: SZ 45/11 = EvBl 1972/200 S 395 = JBl 1973,309 (kritisch Bydlinski aaO 281)

6 Ob 587/85OGH13.06.1985

Auch; nur: Soweit Beginn, Durchführung oder Beendigung des Werkes allein durch Umstände auf der Seite des Bestellers verzögert und infolgedessen der Unternehmer durch Zeitverlust verkürzt wurde, gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. (T1)<br/>Beisatz: Neben dem Entgelt für das zustandegebrachte Werk ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. (T2) <br/>Veröff: SZ 58/102 = RdW 1986,12

1 Ob 42/86OGH27.04.1987

nur T1; Veröff: WBl 1987,219

1 Ob 16/17kOGH27.02.2017

nur T1; Beisatz: Hier: Aufgrund einer anonymen Anzeige vom Werkbesteller angeordnete Stilllegung einer Baustelle („Baustopp“). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19720201_OGH0002_0050OB00009_7200000_002

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