OGH 3Ob501/94 (RS0021829)

OGH3Ob501/9425.5.1994

Rechtssatz

Die Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, müssen nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sein.

Normen

ABGB §1168

3 Ob 501/94OGH25.05.1994

Veröff: SZ 67/92

2 Ob 203/08dOGH29.04.2009

Auch

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Vgl; Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen. (T1)<br/>Beisatz: Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten. (T2)

1 Ob 16/17kOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Hier: Aufgrund einer anonymen Anzeige vom Werkbesteller angeordnete Stilllegung einer Baustelle („Baustopp“). (T3)

4 Ob 9/22kOGH22.04.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_0030OB00501_9400000_002

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