OGH 7Ob540/90; 1Ob2047/96b; 1Ob30/99i; 5Ob23/04z; 7Ob258/05z; 2Ob143/09g; 4Ob114/10h; 1Ob16/17k; 4Ob227/18p; 2Ob28/19k (RS0027367)

OGH7Ob540/90; 1Ob2047/96b; 1Ob30/99i; 5Ob23/04z; 7Ob258/05z; 2Ob143/09g; 4Ob114/10h; 1Ob16/17k; 4Ob227/18p; 2Ob28/19k30.3.2020

Rechtssatz

In einem "Schutzgesetz" ist eine "konkrete", eine "detaillierte" Verhaltensnorm zu sehen, die "das gebotene und verbotene Verhalten genauer umschreibt". Schutzgesetze haben eine "Verdeutlichungsfunktion".

Normen

ABGB §1311 IIa

7 Ob 540/90OGH22.03.1990

Veröff: ImmZ 1990,287 = VersR 1991,612

1 Ob 2047/96bOGH22.08.1996

Auch; Veröff: SZ 69/188

1 Ob 30/99iOGH27.08.1999

Auch; nur: In einem "Schutzgesetz" ist eine "konkrete", eine "detaillierte" Verhaltensnorm zu sehen, die "das gebotene und verbotene Verhalten genauer umschreibt". (T1)<br/>Beisatz: Beschreibt eine gesetzliche Bestimmung gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich aus dieser, dass sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, so liegt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB vor. (T2)

5 Ob 23/04zOGH24.02.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Die RN 211102 und 211130 des Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) betreffend die Ausrüstung von Tankfahrzeugen sind grundsätzlich als Schutznormen zu qualifizieren. (T3)

7 Ob 258/05zOGH08.03.2006

Auch

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Vgl; Veröff: SZ 2010/67

4 Ob 114/10hOGH15.12.2010
1 Ob 16/17kOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Hier: § 43 Abs 3 WKG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil konkrete und eindeutige Verhaltensanordnungen oder ‑verbote nicht enthalten sind, sondern lediglich in ganz allgemeiner Formulierung die Vertretung der fachlichen Interessen der Mitglieder im Zusammenhang mit bestimmten Zielen anordnet. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Stilllegung einer Baustelle wegen Anzeige. (T5)

4 Ob 227/18pOGH27.11.2018

Auch; Beisatz: Allgemein gehaltene Bestimmungen wie hier ein Verweis auf den einzuhaltenden technischen Sicherheitsstandard, die keine konkreten Verpflichtungen normieren, sind keine Schutzgesetze. (T6)

2 Ob 28/19kOGH30.03.2020

Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 FuttermittelG (FMG) ist daher kein Schutzgesetz. (T7)<br/>Anm: SZ 2020/23

Dokumentnummer

JJR_19900322_OGH0002_0070OB00540_9000000_002