OGH 5Ob23/04z

OGH5Ob23/04z24.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Dipl. Ing. Christoph Aigner und Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 11.593,93 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. August 2003, GZ 6 R 103/03i-41, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4. März 2003, GZ 7 Cg 172/00f-37, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 686,88 (darin enthalten EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei kaufte im Juli 1986 von der beklagten Partei einen von dieser hergestellten Spezial-Tankwagenaufbau Typ DAS 13 VK/V2A mit einem Tankinhalt von 13.000 Litern zum Transport bescheidmäßig bestimmter gefährlicher Stoffe. Am 29. 10. 1997 erlitt die klagende Partei durch den Austritt von Salpetersäure aus dem Tank einen Schaden.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei auf Grund dieses Schadensfalls S 159.536,-- (11.593,93 EUR sA mit der Behauptung, der Tankaufbau sei für den Transport ua von Salpetersäure freigegeben worden. Sie habe den Tankaufbau widmungsgemäß verwendet. Am 29. 10. 1997 habe sich im Tank Salpetersäure (Klasse 8 Ziffer 2 b des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße [ADR]) befunden. Der Tank sei über einer Montagegrube im Betrieb der klagenden Partei mit vorschriftsgemäß geschlossenen Ablassventilen abgestellt gewesen. Da die beklagte Partei den Flansch für das innere Behälterventil anstatt aus austenitischem Stahl aus unlegiertem Baustahl (Stahl ST 37) hergestellt habe, der gegenüber Salpetersäure nicht beständig sei, sei es zum Austritt von Salpetersäure in die Montagegrube gekommen. Gemäß ADR sowie unter Berücksichtigung des Standes der Technik wäre der Flansch in der gleichen Qualität wie das Tankbauwerk herzustellen gewesen. Die vorhandene Dichtung habe nicht den Zweck, die Schutzfunktion einer allenfalls zusätzlich erforderlichen Innenbeschichtung auf der Oberfläche eines unlegierten Stahls zu übernehmen. Der Mangel sei für die klagende Partei vor Schadenseintritt nicht erkennbar gewesen. Ein Mangel liege überdies darin, dass eine radiale Verschiebung der Dichtung möglich sei, was einen Kontakt zwischen dem zu transportierenden Medium und dem Flansch ermögliche. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, die Überprüfung des von ihr hergestellten Tankaufbaus durch einen Zivilingenieur für Maschinenbau und den Amtssachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung habe ergeben, dass das Fahrzeug den Vorschriften sowie den Regeln der Technik entspreche. Die Verwendung von unlegiertem Stahl ST 37 oder ST 52 für den Flansch von Ventilen sei zulässig gewesen und habe nicht gegen RN 21130 ADR verstoßen. Da sich zwischen den Flanschen eine gegenüber Salpetersäure beständige Dichtung befinde, komme das beförderte Gut mit den Flanschen gar nicht in Berührung. Die radiale Verschiebung der Dichtung sei nur um maximal 0,5 mm möglich, sodass die beförderte Flüssigkeit selbst im Falle einer Verschiebung nicht mit dem Flansch in Berührung kommen könne. Die Kontrolle und Wartung der Dichtung sei der klagenden Partei, den von ihr beauftragten Unternehmen und den Sachverständigen oblegen; eine Schadhaftigkeit der Dichtung wäre bei entsprechender Kontrolle rechtzeitig erkennbar gewesen.

Der Tankaufbau sei im Jahre 1993 explodiert, da die klagende Partei unzulässiger Weise Hypochloridlauge transportiert habe. Im Zuge der nach der Reparatur erfolgten Überprüfung und Begutachtung des gesamten Tankaufbaus seien offensichtlich keine Mängel festgestellt worden. Allfällige Schäden am Flansch und an der Dichtung, die durch die Explosion eingetreten sind, habe die klagende Partei selbst zu vertreten.

Auf letzteres Vorbringen replizierte die klagende Partei, dass sich der Vorfall aus dem Jahre 1993 bereits kurz nach Beginn des Beladevorganges ereignet habe und dass es dabei zu keinem Kontakt des geladenen Stoffes mit dem nunmehr als mangelhaft gerügten Bereich gekommen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging dabei im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Der von der beklagten Partei über Auftrag der klagenden Partei im Jahre 1986 hergestellte Tankaufbau wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. 8. 1986 für die Beförderung von Salpetersäure der Klasse 8 Ziffer 2b ADR genehmigt. Die von der beklagten Partei gewählte Ausführung des Tanks, seiner Bedienungsausrüstung und seiner baulichen Ausrüstung war branchenüblich, entsprach den Regeln der Technik und den Bauvorschriften, insbesondere der RN 211130 ADR. Die Ausführung des Flansches aus unlegiertem Stahl in Verbindung mit einer Dichtung aus Viton entsprach den Regeln der Technik und den Richtlinien, da durch die besondere Konstruktion ein ausreichender Schutz gegen Korrosion durch das Füllgut gewährleistet war, vorausgesetzt, dass die verwendete Dichtung weder durch Alterung noch durch Veränderung ihrer Einbaulage ihre Funktion nicht erfüllen konnte.

Es ist branchenüblich, derartige Tanks im Jahresrhythmus insbesondere hinsichtlich ihrer Materialkorrosion, Dichtheit und Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung (einschließlich der Dichtungen) überprüfen zu lassen. Dichtungen stellen Verschleißteile dar und müssen daher regelmäßig erneuert werden.

Am 7. 7. 1993 kam es im Tank aufgrund fehlerhafter Befüllung zu einer Explosion. Der Tank wurde in der Folge von der Firma Stahlbau H***** umgebaut. Im Zuge der Reparaturarbeiten wurde der Tank verlängert und ein neuer hinterer Klappdeckel eingebaut, wobei die unbeschädigten Teile wie Rohrstutzen, Flansch und Armaturen vom Tankdeckel demontiert bzw abgetrennt und in den neuen Tankdeckel wieder eingebaut wurden. Der Rohrstutzen mit dem Flansch und den Armaturen, an dem es am 29. 10. 1997 zum Austritt der Salpetersäure kam, wurde vom beschädigten Tankdeckel ohne Änderung übernommen. Nach diesem Umbau wurde der Tank mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. 3. 1994 neuerlich genehmigt, jedoch nicht für die Beförderung von Salpetersäure zugelassen.

Der Flansch dient zur Montage des Why-Schiebers Type VRB 150 und ist an das Rohrmaterial mit einer Kehlnaht verschweißt. Zwischen dem Schieber und dem Flansch befindet sich die Dichtung. Die radiale Erstreckung der Schweißnaht ist sehr gering, sodass bei minimaler Verschiebung der Dichtung das Füllgut mit dem unlegierten Flanschmaterial in Berührung kommen kann. Dies führt zu Korrosion und letztlich Undichtheit des Flansches.

Da der Flansch - geschützt durch die Dichtung - im eingebauten Zustand nicht mit den zur Beförderung bestimmten Flüssigkeiten in Kontakt kommt, konnte laut Tankfahrzeugverordnung 1967 Stahl der Qualität ST 37 verwendet werden. Durch das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl 522/1973, wird festgelegt (Abschnitt 3 RN 211130), dass die Ausrüstungsteile die gleiche Sicherheit wie die Tanks gewährleisten und mit den beförderten Gütern verträglich sein müssen. RN 211102 unterscheidet zwischen Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen. Lediglich Bedienungsausrüstungen müssen die gleiche Beständigkeit wie der Tank aufweisen, während bauliche Ausrüstungen, die aufgrund der besonderen Konstruktion mit dem im Tank beförderten Produkt nicht in Berührung kommen, gegen dieses auch nicht beständig sein müssen. Der Flansch ist Teil des Tanks und kommt mit der Beförderungsflüssigkeit nicht in Berührung, sodass er auch nach der ADR aus dem Werkstoff ST 37 hergestellt werden kann. Alle drei Jahre ist eine Dichtheitsprüfung des Tanks mit der Ausrüstung und eine Funktionsprüfung aller Ausrüstungsteile vorzunehmen. Eine geringfügige Schadhaftigkeit der Dichtung wäre bei einer Dichtheitsprüfung nur dann erkennbar gewesen, wenn die Dichtung so weit schadhaft gewesen wäre, dass es zu Undichtheiten gekommen wäre.

Durch die beim Betrieb üblichen Erschütterungen kommt es nicht zu einer Verschiebung der Dichtung. Eine solche ist nur durch unsachgemäßen Einbau der Dichtung erklärlich.

Das Erstgericht folgerte hieraus in seiner rechtlichen Beurteilung, der Tank entspreche den Regeln und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt seiner Herstellung. Im Zuge des Umbaus im Jahre 1994 sei der Flansch samt Dichtung wieder verwendet worden und somit in die Verantwortung der Firma H***** gefallen. Im Übrigen sei der Tank nach der Reparatur nicht mehr für die Beförderung von Salpetersäure genehmigt worden, sodass die klagende Partei den Schadensfall vom 29. 10. 1997 selbst zu vertreten habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte die von der klagenden Partei geltend gemachten Verfahrensmängel und führte in rechtlicher Hinsicht aus:

Der klagenden Partei sei einzuräumen, dass die Anwendung des ADR auf einen konkreten Sachverhalt dem Gericht und nicht dem Sachverständigen obliege. Sie lasse allerdings außer Betracht, dass hiezu spezifische Fachkenntnisse erforderlich wären, die dem Richter nur ein Sachverständiger verschaffen könne (Fasching LB2, Rz 996 f). Gemäß RN 211120 ADR dürften der Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen. Gemäß RN 211130 ADR seien die Ausrüstungsteile so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssten die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und mit den beförderten Gütern verträglich sein. Wenn die klagende Partei damit argumentiere, der Flansch müsse dieselbe Beständigkeit wie der Tank aufweisen, da er unter gewissen Umständen mit dem im Tank beförderten Produkt in Berührung kommen könne, stelle sie an sich nicht in Frage, dass nur diejenigen Bestandteile des Tanks, die mit dem beförderten Gut in Verbindung kommen, mit diesem verträglich sein müssen. Dies entspreche auch der von den Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. B***** und Ing. T***** in vertretenen Auffassung. Es stehe nun unbekämpft fest, dass es durch die beim Betrieb üblichen Erschütterungen nicht zu einer Verschiebung der Dichtung kommen und eine solche nur durch unsachgemäßen Einbau erklärt werden könne. Da es somit bei fachgerecht eingebauter Dichtung zu keinem Kontakt zwischen dem beförderten Gut und dem Flansch kommen könne, entspreche dessen Ausführung in Stahl der Qualität ST 37 den zitierten Bestimmungen des ADR. Der Vorwurf, die Ausführung des Flansches in unlegiertem Baustahl widerspreche dem ADR, sei unbegründet. Selbst das von der klagenden Partei vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. 4. 2003 bestätige, dass ein diesbezüglicher Stand der Technik weder feststellt noch permanent und global erhoben werden könne und dass eine abschließende Beurteilung die Einholung einschlägiger Gutachten erfordere. Derartige Gutachten seien in erster Instanz eingeholt worden und hätten keinen Hinweis auf einen Fehler ergeben.

Dass die beklagte Partei einen unsachgemäßen Einbau der Dichtung zu vertreten hätte, was im Übrigen ohnehin nur dann der Fall sein könnte, sollte die Dichtung zwischen 1986 und dem Schadensfall im Jahre 1997 nie bzw vor dem Schadensfall von der beklagten Partei ausgetauscht worden sein, werde von der klagenden Partei in ihrer Rechtsrüge nicht releviert.

Soweit die klagende Partei sekundäre Feststellungen moniere, richte sich ihre Rüge erkennbar dagegen, dass einige Feststellungen des Erstgerichts Rechtsfragen berühren. Dies möge insoweit zutreffen, als in einem den Feststellungen gewidmeten Abschnitt des erstgerichtlichen Urteils gesagt wurde, dass die Ausführung des Tanks dem ADR und der Tankfahrzeugverordnung 1967 entspreche. Das Erstgericht habe jedoch in den betreffenden Passagen aufgrund der Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. B***** und Ing. T***** (auch) ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Feststellungen getroffen. Soweit die klagende Partei den Standpunkt vertrete, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre festzustellen gewesen, dass der Flansch als Teil des Tanks die gleiche Beständigkeit gegenüber den transportierten Flüssigkeiten aufweisen hätte müssen, einem Erfordernis, dem der Flansch aufgrund seiner Herstellung aus Stahlqualität ST 37 nicht entsprochen habe, und dass dafür die beklagte Partei die Haftung nach § 1299 ABGB treffe, sei auf die - bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt - gegenteilige Interpretation der RN 211120 und 211130 ADR zu verweisen. Da die Herstellung des Flansches aus Stahl ST 37 der beklagten Partei nicht als Ausführungsfehler angelastet werden könne, sei die Frage der Verantwortlichkeit der Firma Stahlbau H***** für die Ausführung und den Einbau des Flansches und der Dichtung im Zuge des von ihr durchgeführten Umbaus rechtlich nicht erheblich.

Was die Frage betreffe, ob der Tankaufbau auch zum Zeitpunkt des Schadenseintritts behördlich zum Transport von Salpetersäure genehmigt war, verstoße die Vorlage des Gutachten des Dipl. Ing. Dr. Bernhard H***** gegen das Neuerungsverbot. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gutachten nur ergäbe, dass unter den Begriff Nitriersäure (die auch im umgebauten Tankt transportiert werden durfte) im Grenzfall auch Salpetersäure subsumiert werden könnte. Auch die Frage der Zulässigkeit der Beladung des Tanks mit Salpetersäure sei jedoch im Hinblick darauf nicht entscheidungsrelevant, dass die beklagte Partei keinen Ausführungsfehler im Sinne der Behauptungen der klagenden zu vertreten habe.

Aus diesem Grund sei schließlich auch der Umstand unerheblich, dass der Schadenseintritt nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf Privatgrund erfolgte.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthielt ursprünglich den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 15. 12. 2003 gab jedoch das Berufungsgericht einem diesbezüglichen Abänderungsbegehren der klagenden Partei statt und erklärte die Anrufung des OGH für zulässig. Es fehle nämlich höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung der entscheidungsrelevanten RN 211102, 211120 und 211130 des Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR).

In ihrer Revision hat die klagende Partei den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Ihr Rechtsmittelbegehren zielt primär darauf, das Urteil des Berufungsgerichtes so abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird; hilfsweise hat die klagende Partei einen Aufhebungsantrag gestellt.

Von der beklagten Partei liegt dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, die Revision entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei stellt es nämlich keine reine Tatfrage dar, ob der von ihr im Jahr 1986 hergestellte Tankwagenaufbau den damaligen Regeln der Technik entsprach. Es sind vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, im Zusammenhang mit den Ausrüstungsvorschriften des ADR-Übereinkommens auch Rechtsfragen zu klären.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Die Rechtsausführungen der Revisionswerberin lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass sie meint, bei den RN 211130 und 211102 handle es sich um Schutznormen, die zur Vermeidung von Schäden wie dem gegenständlichen vorschreiben, dass alle Ausrüstungsteile des Tanks, die mit dem beförderten Gefahrengut in Kontakt kommen können (etwa auch durch eine geringfügige Verschiebung der Dichtung), materialverträglich (im konkreten Fall resistent gegen Salpetersäure) sein müssen. Dementsprechend hätte auch der Flansch des Ventils nicht aus unlegiertem Baustahl bestehen dürfen. Die beklagte Partei habe somit für die Verletzung einer Schutznorm einzustehen; ihr sei eine fehlerhafte Konstruktion des Tanks, zumindest die Verletzung einer diesbezüglichen Warnpflicht vorzuwerfen.

Dieser Argumentation ist im Ergebnis nicht zu folgen. Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass die genannten Vorschriften des ADR-Übereinkommens über die Ausrüstung von Tankfahrzeugen grundsätzlich als Schutznormen zu qualifizieren sind, die Schäden beim Transport gefährlicher Güter verhindern sollen. Nicht zu folgen ist ihr allerdings in der Argumentation, die RN 211130 und 211102 (in der 1986 gängigen Auslegung) enthielten eine Vorschrift, die es verbieten, den durch eine Dichtung abgedeckten Flansch (die Schweißnaht) eines Tank-Ventils aus ebenso resistentem Material herzustellen wie die mit dem Gefahrengut unmittelbar in Berührung kommenden Teile des Tanks. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass ein Verschieben der Dichtung überhaupt nur durch deren unsachgemäßen Einbau erklärlich ist. Fachleute - die dem gerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen, aber auch die mit der Zulassung des Tankfahrzeugs befassten amtlichen Prüfstellen - hatten offenbar an der Ausführung des Ventils nichts auszusetzen. Selbst das zuständige Bundesministerium hielt zur Klärung der Frage, ob die Ausrüstung des verfahrensgegenständlichen Tankfahrzeugs dem (damaligen) Stand der Technik entsprach, die Einholung einschlägiger Gutachten für erforderlich. Deren Ergebnis bekräftigt den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei.

Als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB ist eine Verhaltensnorm nur dann anzusehen, wenn sie das gebotene oder verbotene Verhalten genau

umschreibt (1 Ob 14/84 = SZ 57/134; 7 Ob 540/90 = MietSlg 42.153; 1

Ob 2047/96b = SZ 69/188; 1 Ob 30/99i = ÖBA 2000, 444/876 jeweils mwN;

siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0027367). Das trifft in Ansehung der hier interessierenden Frage, ob der abgedichtete Flansch eines Tank-Ventils mit dem beförderten Gefahrengut genauso verträglich sein muss wie die mit dem Gefahrengut unmittelbar in Berührung kommende Tankwand, auf die RN 211130 und 211102 des ADR-Übereinkommens nicht zu. Dass die Vorschrift der RN 211130, auch Ausrüstungsteile des Tanks müssten mit den beförderten Gütern verträglich sein, die Auslegung zulässt (oder - bezogen auf das Herstellungsjahr 1986 - zumindest zuließ), den daraus ableitbaren Materialanforderungen könne auch durch Dichtungen genügt werden, die den zu erwartenden mechanischen Belastungen standhalten und aus einem mit dem beförderten Gut verträglichen Werkstoff gefertigt sind, haben offensichtlich auch die mit der Überprüfung der Vorschrift befassten Sachverständigen und Prüfstellen so gesehen. Der beklagten Partei ist daher keine Verletzung einer Schutznorm anzulasten. Im Übrigen kann auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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