European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00219.16V.0223.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Beim Pkw trat ab und zu beim Bremsen im Rückwärtsgang auf der Unterseite ein „metallisches Geräusch“ auf. Dies beeinträchtigte die Verkehrs‑ und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht; die für die Reparatur zu erwartenden Kosten belaufen sich auf 250 EUR brutto inklusive Ersatzteile und Arbeitskosten. Dabei handelt es sich somit um einen geringfügigen Mangel (vgl etwa 1 Ob 14/05y, SZ 2005/82: Vibrationen des Schaltknüppels und Vibrationsgeräusche im Kaltlauf, kaum hörbares leichtes „Raunzgeräusch“; 1 Ob 139/14v, JBl 2004, 803: alle 300 bis 400 Kilometer Phantomalarme des Totwinkel‑Assistenten), der daher gemäß § 932 Abs 4 ABGB nicht zu der vom Kläger begehrten Wandlung berechtigt. Auf das in erster Instanz– nach fehlgeschlagenen Verbesserungsversuchen – hilfsweise gestellte Begehren auf Preisminderung kommt der Kläger in seiner Revision nicht mehr zurück. Darauf ist daher nicht einzugehen (vgl RIS‑Justiz RS0018692: Umstieg auf anderen Gewährleistungsbehelf, etwa von Wandlung auf Preisminderung, ist kein minus, sondern eine anderes Klagebegehren).
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