OGH 2Ob219/16v

OGH2Ob219/16v23.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.

Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** R*****, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Alexander Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 80.962,38 EUR sA, (Revisionsinteresse 76.882,38 EUR sA) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. September 2016, GZ 5 R 42/16g‑52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00219.16V.0223.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Beim Pkw trat ab und zu beim Bremsen im Rückwärtsgang auf der Unterseite ein „metallisches Geräusch“ auf. Dies beeinträchtigte die Verkehrs‑ und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht; die für die Reparatur zu erwartenden Kosten belaufen sich auf 250 EUR brutto inklusive Ersatzteile und Arbeitskosten. Dabei handelt es sich somit um einen geringfügigen Mangel (vgl etwa 1 Ob 14/05y, SZ 2005/82: Vibrationen des Schaltknüppels und Vibrationsgeräusche im Kaltlauf, kaum hörbares leichtes „Raunzgeräusch“; 1 Ob 139/14v, JBl 2004, 803: alle 300 bis 400 Kilometer Phantomalarme des Totwinkel‑Assistenten), der daher gemäß § 932 Abs 4 ABGB nicht zu der vom Kläger begehrten Wandlung berechtigt. Auf das in erster Instanz– nach fehlgeschlagenen Verbesserungsversuchen – hilfsweise gestellte Begehren auf Preisminderung kommt der Kläger in seiner Revision nicht mehr zurück. Darauf ist daher nicht einzugehen (vgl RIS‑Justiz RS0018692: Umstieg auf anderen Gewährleistungsbehelf, etwa von Wandlung auf Preisminderung, ist kein minus, sondern eine anderes Klagebegehren).

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