§§ 9 und 184 StGB:
Der Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Ausbildung zur Heilpraktikerin in Deutschland dort zur gleich gelagerten Entfaltung einer beruflichen Tätigkeit berechtigt wäre, gibt keinen Grund ab, ihr deshalb einen Verbotsirrtum zuzubilligen, wenn sie sich der unterschiedlichen Rechtslage und somit des von ihr in Österreich nicht erfüllten Anforderungsprofils positiv bewusst war.