§ 12 dritter Fall und § 146 StGB:
Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen unter Verschweigung der manipulierten Kilometerstandsanzeige ist nur dann Betrug, wenn die Käufer dadurch zur Bezahlung eines Preises bewegt werden, welcher (selbst bei Einrechnung einer angemessenen Gewinnspanne) nicht annähernd dem aktuellen (gegebenenfalls: ausländischen) Marktwert entspricht.