§ 271 ABGB:
Lediglich die spezifischen Sonderregeln des Jugendwohlfahrtsrechts für Minderjährige, zu denen auch die Bestimmungen der §§ 212 und 213 ABGB zählen, kennen eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger. Seine Bestellung zum Kollisionskurator gem § 271 ABGB ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass es dabei zu verbleiben hat, dass dieses Amt nur einer physischen Person zu übertragen ist.