OGH 10ObS133/15d

OGH10ObS133/15d20.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Manuela Schipflinger-Klocker, Rechtsanwältin in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2015, GZ 25 Rs 56/15v‑26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Februar 2015, GZ 33 Cgs 180/14v‑14, teilweise abgeändert und teilweise mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00133.15D.1220.000

 

Spruch:

 

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die am 2. Februar 1984 geborene Klägerin schloss im Jahr 2000 die Schulausbildung ab. Unmittelbar nach Schulabschluss begann sie in Österreich eine Lehrausbildung zur Hotelfachfrau, die sie in Deutschland fortsetzte. Im Jahr 2003 bestand die Klägerin in Deutschland die Lehrabschlussprüfung. In Deutschland absolvierte die Klägerin nur ihre Lehrzeit, weitere berufliche Tätigkeiten übte sie in Deutschland nicht aus. In Deutschland erwarb die Klägerin 66 Versicherungsmonate.

In Österreich war die Klägerin von 7. August 2000 bis 22. September 2000 als Lehrling, von 20. Dezember 2004 bis 16. März 2005 als Hotelfachfrau in einem Hotelbetrieb sowie von 19. Mai 2005 bis 19. Oktober 2005, von 27. Dezember 2005 bis 17. März 2006 und von 20. Mai 2006 bis 26. Juni 2006 als Hotelfachfrau in einem Café‑Restaurant beschäftigt. Im Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis 31. März 2014 bezog die Klägerin in Österreich eine befristete Invaliditätspension. Ab 1. April 2014 scheint im österreichischen Versicherungs-datenauszug ein Bezug von Rehabilitationsgeld auf, jedoch erhält die Klägerin kein Rehabilitationsgeld ausgezahlt.

Seit dem Jahr 2007 ist die Klägerin durchgehend in Deutschland wohnhaft.

Per 1. Februar 2015 liegen in Österreich 17 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG vor. Zusammen mit 10 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung-Teilversicherung (APG) hat die Klägerin insgesamt 27 Versicherungsmonate in Österreich erworben.

Die Klägerin kann seit 1. April 2014 keine Tätigkeiten mehr verrichten. Schon bei geringen psychischen Belastungen ist derzeit mit längeren als den üblichen Arbeitsunterbrechungen zu rechnen, auch mit weitaus längeren Krankenständen als sieben Wochen pro Jahr. Es ist hoch wahrscheinlich, dass sich der psychische Zustand der Klägerin innerhalb der nächsten drei Jahre deutlich bessert, sodass grundsätzlich auch wieder eine Besserung des Leistungskalküls zu erwarten ist. „Es ist keinesfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Leistungskalküls ausgeschlossen.“

Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin vom 17. Dezember 2013 auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension (über den 31. März 2014 hinaus) mit der Begründung ab, dass Invalidität nicht dauerhaft vorliege. Gleichzeitig sprach die beklagte Partei aus, dass ab 1. April 2014 weiterhin vorübergehende Invalidität bestehe, weshalb als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten sei; Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.

Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf unbefristete Gewährung der Invaliditätspension über den 31. März 2014 hinaus ab, sprach aus, dass die Klägerin Berufsschutz (nach § 255 Abs 1 ASVG) als Hotelfachfrau genießt, stellte fest, dass bei der Klägerin ab 1. April 2014 weiterhin für voraussichtlich mindestens sechs Monate vorübergehende Invalidität vorliegt, und verpflichtete die beklagte Partei dem Grunde nach, der Klägerin ab 1. April 2014 für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und auch auszuzahlen. Österreich sei ungeachtet des nunmehrigen Wohnsitzes der Klägerin in Deutschland zur Leistung des Rehabilitationsgeldes zuständig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es hob die erstgerichtliche Feststellung zum Berufsschutz der Klägerin – wegen Verstoßes gegen § 405 ZPO – ersatzlos auf und stellte fest, dass die Klägerin ab 1. April 2014 für die weitere Dauer ihrer vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß habe. Das Mehrbegehren auf Verpflichtung der beklagten Partei zur Gewährung von Rehabilitation im gesetzlichen Ausmaß für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität wies es ab.

Die Klägerin habe von 1. Oktober 2011 bis 31. März 2014 in Österreich – in Form der befristeten Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – eine Geldleistung „aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung“ (Art 11 Abs 1 der VO [EG] 883/2004) bezogen. In diesem Fall werde die Weiterausübung einer Berufstätigkeit fingiert, weshalb nicht die subsidiäre Leistungszuständigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats nach Art 11 Abs 3 lit e der VO [EG] 883/2004, sondern des Beschäftigungsmitgliedstaats nach Art 11 Abs 3 lit a der Verordnung zum Tragen komme. Zu diesem Ergebnis gelange man auch mit der Erwägung, dass auf einen Pensionsantrag wegen geminderter Arbeitsfähigkeit österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden sei, wenn die Pensionswerberin in Österreich Versicherungszeiten erworben habe. Damit seien auf einen derartigen Antrag für den Fall des Vorliegens bloß vorübergehender Invalidität – wie gegenständlich – auch die Regelungen der §§ 143a, 367 Abs 1 ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (SVAG, BGBl I 2015/2) anzuwenden. Das Rehabilitationsgeld sei nicht als isolierte Leistung der Krankenversicherung zu betrachten, sondern als Leistung, die ausschließlich im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Betracht komme.

Da der Anspruch auf Rehabilitationsgeld nicht an eine aufrechte Krankenversicherung anknüpfe, sondern auf die Voraussetzungen für eine Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits‑)pension abstelle, sei für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts an den Erwerb von Versicherungszeiten (in Österreich) anzuknüpfen. § 143a Abs 2 ASVG sehe die Gewährung von Rehabilitationsgeld an Personen mit einem Wohnsitz im Ausland vor, zumal § 143a Abs 2 letzter Satz ASVG Personen ohne rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland die Erhöhung des Rehabilitationsgeldes bis zum Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG verwehre. Diese Verpflichtung zum Export von Rehabilitationsgeld entspreche auch Art 21 Abs 1 der VO 883/2004 .

Da die beklagte Partei im angefochtenen Bescheid zwar festgestellt habe, dass ab 1. April 2014 weiterhin vorübergehende Invalidität vorliege, aber die Feststellung unterlassen habe, dass ein Anspruch der Klägerin auf Rehabilitationsgeld für die Dauer der vorübergehenden Invalidität bestehe, sei in teilweiser Stattgebung der Klage diese Feststellung vom Erstgericht nachzuholen gewesen.

Die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung der beklagten Partei, der Klägerin ab 1. April 2014 für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und auch auszuzahlen, widerspreche der Leistungspflicht des Krankenversicherungs-trägers. Aus diesem Grund sei der entsprechende Spruchpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung dahingehend einzuschränken, dass lediglich der Anspruch der Klägerin auf Rehabilitationsgeld ab 1. April 2014 für die weitere Dauer ihrer vorübergehenden Invalidität festzustellen sei. Ein an die beklagte Partei gerichteter Leistungsbefehl sei hingegen aufgrund der Zuständigkeit der Krankenversicherung für die Gewährung des Rehabilitationsgeldes unbegründet.

Die Revision sei im Hinblick auf das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der hier zu entscheidenden Frage zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin beantwortete Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

In ihrer auf Abänderung im klageabweisenden Sinn, hilfsweise auf Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen gerichteten Revision macht die beklagte Partei zusammengefasst geltend, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht unter Art 11 Abs 3 lit a, sondern unter Art 11 Abs 3 lit e der VO 883/2004 zu subsumieren sei. Dementsprechend unterliege die Klägerin den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats Deutschland, weshalb sie ab 1. April 2014 keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der österreichischen Krankenversicherung für die weitere Dauer ihrer vorüber-gehenden Invalidität habe.

Angesichts der Zwecksetzung und konkreten inhaltlichen Ausgestaltung handle es sich beim Rehabilitationsgeld um eine „Leistung bei Krankheit“ im unionsrechtlichen Sinn. Gerade die Annahme des Berufungsgerichts, Österreich sei für den gegenständlichen Leistungsfall – neben Deutschland – ebenfalls für die Erbringung von Krankenversicherungsleistungen (hier: Rehabilitationsgeld) zuständig, stehe in Widerspruch zu dem in Art 11 Abs 1 der VO 883/2004 festgeschriebenen Grundsatz, dass Personen, für die die Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterlägen.

An der Zuordnung des Rehabilitationsgeldes zur Krankenversicherung vermöge auch die Ansicht nichts zu ändern, dass das Rehabilitationsgeld nicht als isolierte Leistung der Krankenversicherung zu betrachten sei, sondern als Leistung, die ausschließlich im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine Pension bei geminderter Arbeitsfähigkeit in Betracht komme. Damit werde lediglich die unionsrechtlich unbedenkliche Zuordenbarkeit des Rehabilitationsgeldes als „Leistung bei Krankheit“ und die sich daraus ebenso klar ergebende Zuständigkeit für derartige Leistungen verwässert. Eine Umqualifikation des Rehabilitationsgeldes zu einer „Leistung bei Invalidität“ hätte zur Folge, dass das Rehabilitationsgeld selbstverständlich nach den einschlägigen Bestimmungen der VO 883/2004 zu proratisieren wäre.

Nach der Rechtsprechung des EuGH liege die Festlegung der (versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung in der Kompetenz der Mitgliedstaaten, denen dabei ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen sei. Dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber sei es somit nicht verwehrt, den Anspruch auf Rehabilitationsgeld als Leistung aus der Krankenversicherung an das Vorliegen von versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditäts‑ bzw Berufsunfähigkeitspension zu knüpfen. Dies führe aber nicht dazu, dass deshalb diese Leistung nach Titel III, Kapitel V der Verordnung zu koordinieren wäre. Die Anbindung der Leistung an einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) sei in erster Linie aus serviceorientierten Motiven vorgesehen.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts würde dazu führen, dass die Träger sämtlicher Mitgliedstaaten, in welchen eine Person nicht völlig unerhebliche Beschäftigungszeiten aufweise, plötzlich auch für die Leistungen bei Krankheit zuständig wären.

Insgesamt sei der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht unter Art 11 Abs 3 lit a, sondern unter Art 11 Abs 3 lit e der VO 883/2004 zu subsumieren, weshalb ab 1. April 2014 kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der österreichischen Krankenversicherung mehr bestehe.

Dazu ist auszuführen:

1. Die Bestimmung des § 256 ASVG, nach der die Invaliditätspension in der Regel befristet – längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag – gebührte, trat mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft (§ 669 Abs 2 ASVG). Sie ist lediglich auf Personen, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 669 Abs 5 ASVG).

1.1. Für Versicherte, die – so wie die am 2. Februar 1984 geborene Klägerin – das 50. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2014 noch nicht vollendet haben, wurde mit dem mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012, BGBl I 2013/3) die befristete Invaliditätspension abgeschafft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6 ASVG konnte die Klägerin, die am 31. Dezember 2013 eine zeitlich befristete Invaliditätspension bezog, diese noch bis zum Auslaufen der Befristung mit 31. März 2014 unter den bisherigen Bedingungen weiter beziehen. Seit diesem Zeitpunkt gilt aber auch für sie unbestritten das neue Leistungsregime des SRÄG 2012 für Versicherte, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind (vgl § 669 Abs 5 und 6 ASVG).

1.2. Für Versicherte im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 besteht ein Anspruch auf Invaliditätspension– bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nur mehr dann, wenn Invalidität (§ 255 ASVG) aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG idF SRÄG 2012) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind (§ 254 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 303 Abs 3 und 4 ASVG).

1.3. Im Fall vorübergehender Invalidität treten Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld an die Stelle der befristeten Invaliditätspension.

Das dahinter stehende Ziel lässt sich schlagwortartig mit „weg vom passiven, rein alimentierenden hin zum aktivierenden Sozialstaat“ charakterisieren. An die Stelle der befristeten Invaliditäts‑ bzw Berufsunfähigkeitspension ist die berufliche und medizinische Rehabilitation getreten. Solange keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, sind die Versicherten verpflichtet, sich zumutbaren Maßnahmen der beruflichen und/oder medizinischen Rehabilitation zu unterziehen, die letztlich – so das politische Ziel – eine Reintegration in den Arbeitsmarkt bewirken sollen (Felten, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum SV‑Leistungsrecht – Am Beispiel des Rehabilitationsgeldes, ZAS 2016/45, 252).

2. Das Rehabilitationsgeld ist an der Schnittstelle von Kranken‑ und Pensionsversicherung angesiedelt. In § 117 Z 3 ASVG ist es als (Geld‑)Leistung aus der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 143a ASVG) angeführt.

2.1. Ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht erst dann, wenn auf Antrag durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität oder vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig sind.

2.2. Da das Rehabilitationsgeld nicht in § 86 ASVG aufgezählt ist, setzt der Anspruch nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte nicht mehr in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. Die Höhe des Rehabilitationsgeldes wird vom Krankenversicherungsträger nach § 143a Abs 2 bis 4 ASVG berechnet und ausgezahlt; sie richtet sich nach der Höhe des Krankengeldes; eine Proratisierung nach den in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten findet nicht statt.

2.3. Der Krankenversicherungsträger hat über das Case‑Management die Anspruchsberechtigten bei der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch Krankenbehandlung und medizinische Rehabilitation zu unterstützen (§ 143b ASVG). Jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres haben die Krankenversicherungsträger im Rahmen des Case‑Managements das Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (bzw Berufsunfähigkeit) zu prüfen. Der Pensionsversicherungsträger hat den Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 99 Abs 1 ASVG wieder zu entziehen, wenn keine vorübergehende Invalidität mehr vorliegt.

Die Kosten für das ausgezahlte Rehabilitationsgeld sowie für den anteiligen Verwaltungsaufwand sind dem Krankenversicherungsträger vom zuständigen Pensionsversicherungsträger zu ersetzen (§ 143c ASVG).

Die Bezieher von Rehabilitationsgeld unterliegen sowohl der Teilversicherung in der Krankenversicherung (§ 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG) als auch der Teilversicherung in der Pensionsversicherung (§ 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG).

2.4. Ob das Rehabilitationsgeld eine aufrechte Krankenversicherung als Anspruchsvoraussetzung verlangt (in diesem Sinn Beck, Rehabilitationsgeld – Koordinierung im Einklang mit Unionsrecht, SozSi 2014, 262 [270]; anders Sonntag, Vorübergehende Invalidität nach dem SRÄG 2012 [2015] Rz 47), geht aus dem Wortlaut des § 143a ASVG nicht eindeutig hervor; jedenfalls wird das Erfordernis einer aufrechten Krankenversicherung nicht erwähnt. Zwar könnte die Einordnung des Rehabilitationsgeldes unter die Leistungen der Krankenversicherung eher dafür sprechen, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld auf das Bestehen einer Krankenversicherung abstellt. Allerdings führt offensichtlich erst die Gewährung von Rehabilitationsgeld zu einer Teilversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG. Dieser Teilversicherungstatbestand spricht dafür, dass die Krankenversicherung Rechtsfolge des Rehabilitationsgeldbezugs ist, nicht aber Anspruchs-voraussetzung. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber das Rehabilitationsgeld als „Ersatz für die wegfallende befristete Invaliditätspension“ schaffen wollte (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP  20), ohne dass er explizit eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung wie eine aufrechte Krankenversicherung normiert hätte.

3. Die Antwort auf die entscheidende Frage, ob die Klägerin trotz ihres Wohnsitzes in Deutschland Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat und ob dieses von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt nach Deutschland zu exportieren ist, hängt in erster Linie davon ab, wie die innerstaatlich neu geschaffene Leistung des Rehabilitationsgeldes in der Sozialrechtskoordinierung der Europäischen Union zu qualifizieren ist. Die rechtliche Einordnung zu einer bestimmten Leistungsart führt zur Anwendbarkeit unterschiedlicher Sonderbestimmungen der VO (EG) 883/2004.

3.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es nicht auf die innerstaatliche Zuordnung einer Leistung an (EuGH 11. 9. 2008, C‑228/07, Petersen, ECLI:EU:C:2008:494, Rz 21 mwN), sondern auf objektive Kriterien, die im unionsrechtlichen Kontext in Art 3 der VO 883/2004 festgelegt wurden, welche die wesentlichen Bestandteile dieser Leistungen festlegen (EuGH 10. 1. 1980, 69/79, Jordens‑Vosters, ECLI:EU:C:1980:7, Rz 6; EuGH 21. 7. 2011, C‑503/09, Stewart, ECLI:EU:C:2011:500, Rz 35). Als maßgeblich werden „Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung“ angesehen (EuGH 11. 9. 2008, C‑228/07, Petersen, ECLI:EU:C:2008:494, Rz 21).

Die Auflistung des Rehabilitationsgeldes im Leistungskatalog der österreichischen Krankenversicherung in § 117 Z 3 ASVG ist daher für die unionsrechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend.

3.2. Eine Leistung der sozialen Sicherheit und keine beitragsunabhängige Geldleistung liegt vor, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

‑ Die Begünstigung muss aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden, „ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgte“ (EuGH 8. 3. 2001, C‑215/99, Jauch, ECLI:EU:C:2001:139, Rz 25 mwN);

‑ die Leistung muss eines der in Art 3 der VO 883/2004 aufgezählten Risiken decken (zusammenfassend Pletzenauer, Die Einordnung von Umschulungsgeld gem § 39b AlVG, Rehabilitationsgeld gem § 143a ASVG in den Leistungskatalog des Art 3 der VO [EG] 883/2004, DRdA 2014, 150 mwN).

3.3. Das Rehabilitationsgeld ist nicht im Anhang X zur VO 883/2004 als besondere beitragsunabhängige Geldleistung aufgelistet. Auch inhaltlich liegt keine Leistung dieser Qualität vor, weil die Gewährung von Rehabilitationsgeld nicht von der individuellen Bedürftigkeit der einzelnen Person abhängig ist. Das ASVG räumt den Versicherungsträgern auch kein Ermessen bei Gewährung und Berechnung des Rehabilitationsgeldes ein. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld ist unter anderem vom Erwerb von Pensionsversicherungszeiten abhängig. Da die Pensionsversicherungsträger den Krankenversicherungs-trägern auch die durch Auszahlung des Rehabilitationsgeldes entstandenen Kosten zu ersetzen haben (§ 143c ASVG), wird das Rehabilitationsgeld indirekt durch Beiträge zur Pensionsversicherung finanziert. Angesichts der Rechtsprechung des EuGH (siehe insbesondere EuGH 8. 3. 2001, C‑215/99, Jauch, ECLI:EU:C:2001:139, Rz 29 ff) bleiben keine vernünftigen Gründe daran zu zweifeln übrig, dass das Rehabilitationsgeld keine besondere beitragsunabhängige Geldleistung iSd Art 70 der Verordnung ist.

3.4. Da das Rehabilitationsgeld somit nicht als beitragsunabhängige Sonderleistung, sondern als beitragsabhängige Geldleistung zu qualifizieren ist, ist die Frage zu beantworten, ob die Leistung ein in Art 3 der VO (EG) 883/2004 festgelegtes Risiko abdeckt. In Betracht kommt eine Qualifikation als Leistung bei Krankheit (Art 3 Abs 1 lit a der VO 883/2004 ) oder als Leistung bei Invalidität (Art 3 Abs 1 lit c der VO 883/2004 ).

3.4.1. Die Frage, wann eine Leistung bei Krankheit vorliegt, wurde bereits in einigen Urteilen des EuGH behandelt.

(a) Im Urteil in der Rechtssache Jordens‑Vosters (dort Rz 7 f) qualifizierte der EuGH medizinische und chirurgische Sachleistungen als Leistungen bei Krankheit, auch wenn diese aufgrund von innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Invalidität gewährt werden. Leistungen bei Invalidität umfassen nämlich nach dem EuGH bloß Geldleistungen; Sachleistungen der medizinischen Rehabilitation zur Gesundheitspflege hingegen wären Teil der Leistungen bei Krankheit.

(b) Das österreichische Pflegegeld hat der EuGH in der Rechtssache Jauch (dort Rz 23 ff) als Leistung bei Krankheit eingestuft. Der EuGH sah im Pflegegeld eine „Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung, mit der [… es] auch organisatorisch verknüpft [… ist]“; es bezweckt die Verbesserung des Gesundheitszustands und der Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen (Rz 28). Dass das Pflegegeld eine Rente, die unabhängig von einer Krankheit gewährt wird, ergänzen soll, war nach Ansicht des EuGH unbeachtlich (Rz 28).

(c) In der Rechtssache Hosse ergänzte der EuGH seine Rechtsprechung zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und bestärkte, dass es der Einordnung als Leistung bei Krankheit nicht schade, wenn die Leistung „nicht notwendig mit der Zahlung einer Leistung der Krankenversicherung oder einer auf einer anderen Grundlage als der Krankenversicherung gewährten Rente verbunden ist“ (EuGH 21. 2. 2006, C‑286/03, Hosse, ECLI:EU:C:2006:125, Rz 43 f)

(d) In der jüngsten Entscheidung zum Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung hielt der EuGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und qualifizierte dieses als eine Leistung bei Krankheit (EuGH 30. 6. 2011, C‑388/09, da Silva Martins, ECLI:EU:C:2011:439, Rz 39 ff). Nach Ansicht des EuGH kommt es bei der unionsrechtlichen Einordnung maßgeblich auf den Zweck der Leistung an. Liegt dieser in der Verbesserung des Gesundheitszustands und der Lebensbedingungen, ist die Leistung als eine Leistung bei Krankheit zu beurteilen (Rz 43). Der EuGH betont in diesem Verfahren allerdings den Sondercharakter des Pflegegeldes, welches das spezielle Risiko der Pflegebedürftigkeit abdeckt und sich daher von Leistungen bei Krankheit „im eigentlichen Sinn“ unterscheide (Rz 48 und 69).

(e) In der Rechtssache Stewart beschäftigte sich der EuGH umfassend mit der Abgrenzung zwischen einer Leistung bei Krankheit und einer Leistung bei Invalidität. Der Gerichtshof stellte klar, dass eine „Leistung je nach Fall das Risiko der Krankheit oder das Risiko der Invalidität absichern“ kann (EuGH 21. 7. 2011, C‑503/09, Stewart, ECLI:EU:C:2011:500, Rz 33). Eine Leistung bei Krankheit liegt nach Ansicht des EuGH vor, wenn die Leistung das „Risiko eines krankhaften Zustands abdeckt, der dazu führt, dass der Betroffene seine Tätigkeiten vorübergehend aussetzt“ (Rz 37). Die Leistung ist hingegen eine Leistung bei Invalidität, wenn die Leistung „grundsätzlich das Risiko einer Erwerbsunfähigkeit eines bestimmten Grades [… deckt], wenn wahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsunfähigkeit bleibend und dauerhaft sein wird“ (Rz 38 mwN). In der Sache entschied der EuGH, dass das britische – zunächst kurzfristige – Arbeitsunfähigkeitsgeld als Leistung bei Invalidität zu beurteilen war, weil diese kurzfristige Leistung in concreto nur zwangsläufige Vorstufe für die Gewährung der langfristigen Leistung war und deshalb in einem Kontinuitätszusammenhang mit dem langfristigen Arbeitsunfähigkeitsgeld stand. Die betroffene Person wies nämlich zum Zeitpunkt der Antragstellung eine bleibende und dauerhafte Behinderung auf. Außerdem bezweckte die Leistung auch nicht, das „Einkommen während einer Verdienstunterbrechung zu ersetzen“ (Rz 49), weil die betroffene Person nie gearbeitet hatte.

3.4.2. Die österreichische Lehre qualifiziert das Rehabilitationsgeld großteils als Leistung bei Krankheit iSd Art 3 der VO 883/2004 (Beck, SozSi 2014, 266 f; Felten, ZAS 2016, 256 f; Pletzenauer, DRdA 2014, 152; Sonntag, Unionsrechtliche Koordinierung und Höhe des Rehabilitationsgeldes, AsoK 2014, 346; Spiegel in Spiegel [Hrsg], Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [45. Lfg] Art 3 VO 883/2004 Rz 16/2). Allein Fuchs vertritt ohne nähere Begründung die Ansicht, dass Rehabilitationsleistungen, die nicht medizinischer Natur sind, sondern der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, Leistungen bei Invalidität sind (Fuchs in Fuchs [Hrsg], Europäisches Sozialrecht [2013] Art 3 VO [EG] 883/2004 Rz 15).

Diese Ansicht der herrschenden Lehre, das Rehabilitationsgeld sei eine Leistung bei Krankheit, wird hauptsächlich mit den vom EuGH in der Rechtssache Stewart entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen Leistungen bei Krankheit und Leistungen bei Invalidität begründet. Unter Anwendung dieser Kriterien stellt das Rehabilitationsgeld eine Leistung bei Krankheit dar, wird doch das Rehabilitationsgeld als Geldleistung nur deshalb gewährt, weil keine dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht. Das Rehabilitationsgeld deckt nicht das Risiko der dauernden Invalidität ab, das aber dem Risiko von „Leistungen bei Invalidität“ entspricht. Das Rehabilitationsgeld bezweckt auch, den krankheitsbedingten Einkommensausfall auszugleichen; die Berechnung richtet sich nach der Berechnung des Krankengeldes. Darüber hinaus ist die Abwicklung dem Krankenversicherungsträger übertragen und es besteht eine enge Verknüpfung zu aktivierenden Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, die wiederum nach der Rechtsprechung des EuGH als Leistung bei Krankheit einzuordnen sind (Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [45. Lfg] Art 3 VO 883/2004 Rz 16/2).

Die Finanzierung des Rehabilitationsgeldes durch Beiträge der Versicherten zur Pensionsversicherung und Bundesbeiträge aus Steuermitteln schadet dieser Einordnung nicht, weil die Art der Finanzierung nach der EuGH-Rechtsprechung unbeachtlich ist (Beck, SozSi 2014, 266). Auch der Umstand, dass ein Antrag an den Pensionsversicherungsträger gestellt werden muss, fällt bei der Beurteilung nicht ins Gewicht (Beck, SozSi 2014, 267).

3.4.3. Zusammenfassend kann aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Rehabilitationsgeld abgeleitet werden, dass dieses das Risiko einer zeitlich begrenzten Minderung der Arbeitsfähigkeit abdecken soll, bei der die Chance auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit besteht. Ziel des Rehabilitationsgeldes ist die „Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt“ (10 ObS 119/15w, DRdA 2016/39, 349 [Panhölzl] mit Hinweis auf ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP  2). Im Rahmen des Case‑Managements wird dazu ein individueller Versorgungsplan erstellt (§ 143b ASVG). Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, an den aktivierenden Maßnahmen teilzunehmen, andernfalls die Leistung zumindest ruhen kann (§ 143a Abs 5 ASVG).

3.4.4. Das Rehabilitationsgeld stellt demnach eine Geldleistung bei Krankheit iSd Art 3 Abs 1 lit a der VO 883/2004 dar. Diese Einordnung hindert nach der Rechtsprechung des EuGH aber nicht, dass der Sondercharakter an der Schnittstelle zwischen Krankheit und Invalidität zu berücksichtigen ist (vgl EuGH 30. 6. 2011, C‑388/09, da Silva Martins, ECLI:EU:C:2011:439, Rz 48, zum deutschen Pflegegeld; siehe auch Felten, ZAS 2016, 257 f).

4. Die Einordnung als Geldleistung bei Krankheit hat Auswirkungen auf die unionsrechtliche Leistungszuständigkeit nach der VO 883/2004 .

4.1. Die Art 11 ff der VO 883/2004 legen allgemein fest, welche Sozialrechtsordnung bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt zur Anwendung kommen soll, woraus sich die Leistungszuständigkeit ergibt. Nach der Grundregel in Art 11 Abs 1 der Verordnung unterliegen Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Welche Rechtsordnung anwendbar ist, wird prinzipiell in Art 11 Abs 3 der Verordnung geregelt.

Nach lit a dieser Bestimmung kommt das Recht jenes Staats zur Anwendung, in dem die Person eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unabhängig davon wo die betreffende Person ihren Wohnsitz hat. Für Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, enthält Art 11 Abs 2 der Verordnung eine Ausnahmeregelung. In diesem Fall ist bei Prüfung der Zuständigkeit davon auszugehen, dass diese Personen dieser Beschäftigung oder Tätigkeit (noch immer) nachgehen. Die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wird daher weiterhin im Rahmen des Kollisionsrechts fingiert. Bezieht die Person allerdings Invaliditäts‑, Alters‑ oder Hinterbliebenenrenten oder Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken, gilt diese besondere Regelung nicht.

Subsidiär zu Art 11 Abs 3 lit a der Verordnung gilt Folgendes: Übt die Person keine Beschäftigung aus, ist nach dessen lit e die Rechtsordnung des Wohnmitgliedstaats relevant, außer die Verordnung sieht eine andere Zuständigkeitsregel vor. Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen iSd Art 70 der Verordnung werden ausschließlich im Wohnmitgliedstaat und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Art 7 der Verordnung legt die Aufhebung von Wohnortklauseln fest. Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder aufgrund der VO 883/2004 zu zahlen sind, dürfen „nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“

4.2. Der hier zu treffenden Entscheidung liegt zugrunde, dass die 1984 geborene, seit 2007 in Deutschland wohnhafte Klägerin ab 2000 Beschäftigungszeiten sowohl in Österreich als auch in Deutschland erworben hat. Für den Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis 31. März 2014 hat ihr die österreichische Pensionsversicherungsanstalt eine befristete Invaliditätspension gewährt. Eine entsprechende Leistung im EU-Ausland bezieht sie nicht. Der von der Klägerin begehrte Rehabilitationsgeldbezug soll unmittelbar an den Bezug der befristeten Invaliditätspension anschließen.

4.3.1. In der österreichischen Lehre verneint Beck die österreichische Leistungszuständigkeit, wenn keine aufrechte Krankenversicherung in Österreich besteht. Nach Wegfall der österreichischen Pensionsleistung unterliege der Versicherte ihres Erachtens nicht mehr den österreichischen Rechtsvorschriften, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld geltend gemacht werden kann (Beck, SozSi 2014, 269).

4.3.2. Ähnlich beurteilt Spiegel die Situation eines Ehepartners, der selbst vor längerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich erworben hat, nun aber in Deutschland lebt, wenn Invalidität nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit eintritt. Spiegel verneint die Zuständigkeit Österreichs, weil das Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit iSd Art 3 der VO 883/2004 einzuordnen sei, weshalb immer der Mitgliedstaat der aktuellen Krankenversicherung leistungszuständig sei (Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [45. Lfg] Art 2 Rz 11/1). Die Zuständigkeit richte sich in dieser Konstellation nach Art 11 Abs 3 lit e der VO 883/2004 , weshalb deutsches Recht anwendbar sei.

4.3.3. Felten leitet aus den Zuständigkeitsregeln der Verordnung ab, dass bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes des Anspruchswerbers (und Qualifikation der Leistung als solche bei Krankheit) eine Zuständigkeit Österreichs nur bestehen könne, wenn Österreich entweder der Beschäftigungsstaat iSd Art 11 Abs 3 der VO 883/2004 oder der Staat der letzten Beschäftigung iSd Art 11 Abs 2 der VO 883/2004 ist (Felten, ZAS 2016, 255 und 257). Allerdings müsse der Charakter des Rehabilitationsgeldes als Mischleistung bedacht werden, die nicht eindeutig einem bestimmten Zweig der sozialen Sicherheit zuordenbar sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH (30. 6. 2011, C‑388/09, da Silva Martins, ECLI:EU:C:2011:439, Rz 49 iVm Rz 69 ff; EuGH 12. 6. 2012, C‑611/10 und C‑612/10, Hudzinski und Wawrzyniak, ECLI:EU:C:2012:339, Rz 68) müsse in diesen Fällen möglicherweise auf das Primärrecht zurückgegriffen werden, sollte das Sekundärrecht in Gestalt der VO 883/2004 aufgrund des Sondercharakters der Leistung zu keinem sachgerechten Ergebnis führen. So widerspreche es dem Art 48 AEUV, dass eine Person freiwillig Beiträge in ein System der sozialen Sicherheit einzahle und nur deshalb, weil sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt habe, keine Leistungen daraus erhalte. Der EuGH habe daher im Ergebnis einen Exportanspruch unmittelbar auf Basis des Art 48 AEUV trotz mangelnder Zuständigkeit nach der VO 883/2004 bejaht. Der Zweck der VO 883/2004 liege darin, die Freizügigkeit innerhalb der Union zu fördern und nicht zu behindern. Aus diesem Grund könne gerade bei Mischleistungen ein Exportanspruch nicht mit Verweis auf die mangelnde Zuständigkeit nach der VO 883/2004 ausgeschlossen werden, wenn dies zur Folge hätte, dass Personen, die von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht hätten, alleine aus diesem Grund schlechter gestellt würden. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 ff AEUV oder der allgemeinen Freizügigkeit von Unionsbürgern gemäß Art 18 ff AEUV handle (EuGH 21. 7. 2011, C‑503/09, Stewart, ECLI:EU:C:2011:500, Rz 77 ff). Daher sei im Einzelfall zu prüfen, ob ein primärrechtlicher Exportanspruch gegeben sei, der von der Nahebeziehung zum leistungspflichtigen Staat abhänge.

4.3.4. Sonntag prüft allgemein den Fall, dass keine Erwerbstätigkeit vorliegt und kein Arbeitslosengeld in Österreich bezogen wird (Sonntag, AsoK 2014, 346 f; Sonntag, Vorübergehende Invalidität Rz 36 ff). Unstrittig sei auf einen (Teil-)Pensionsantrag wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn der Pensionswerber auch in Österreich Versicherungszeiten erworben habe, auch österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Die Koordinierungs-verordnung enthalte für diese Fälle Regelungen zur Zusammenrechnung (Art 51) und Feststellung der Leistungen (Art 52). Diese Regelungen müssten auch bei Gewährung des Rehabilitationsgeldes zur Anwendung kommen, weil das Rehabilitationsgeld ausschließlich im Rahmen eines Pensionsantrags wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu prüfen sei. Der Zusammenhang zwischen einem Antrag auf Invaliditäts‑ oder Berufsunfähigkeitspension und dem Rehabilitationsgeld ergebe sich aber auch aus dem Zweck des Rehabilitationsgeldes, die befristete Invaliditäts‑ und Berufsunfähigkeitspension zu ersetzen. Das Rehabilitations-geld würde auch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und nicht aus jenem der Krankheit gebühren. Die Gewährung und Entziehung erfolge durch den Pensionsversicherungsträger und nicht durch den Krankenversicherungsträger.

Darüber hinaus weist auch Sonntag auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache da Silva Martins hin, wonach eine nationale Regelung, die nur dazu führe, dass erbrachten Beitragsleistungen eines Wanderarbeitnehmers kein Anspruch auf Gegenleistungen entgegenstehe, mit Art 48 AEUV unvereinbar sei, wenn der Wohnsitzstaat keine dem Rehabilitationsgeld entsprechende Leistung kenne (Sonntag, Vorübergehende Invalidität 16 f). Art 11 Abs 3 lit e der VO 883/2004 sei daher in dieser Konstellation nicht anwendbar. Vielmehr habe die Anknüpfung an den Erwerb von Versicherungszeiten in Österreich zu erfolgen. Als Rechtsgrundlage zieht Sonntag die Regelungen zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Art 51 sowie zur Feststellung der Leistungen in Art 52 der VO 883/2004 heran (Sonntag, AsoK 2014, 347). Österreich sei für diese Zeiten zuständiger Staat und müsse das Rehabilitationsgeld nach Art 21 Abs 1 der VO 883/2004 exportieren (Sonntag, Vorübergehende Invalidität Rz 52).

Schließlich prüft Sonntag den Fall, dass der Rehabilitationsgeldbezug unmittelbar an eine Erwerbstätigkeit oder einen Arbeitslosengeldbezug in Österreich anschließt (Sonntag, AsoK 2014, 347). Er gelangt hier auf der Grundlage von Art 11 Abs 2 der VO 883/2004 zum Ergebnis, dass die österreichische Rechtsordnung das zuständige Sozialrechtsstatut ist, auch wenn der Antragsteller im EU-Ausland wohnt.

4.3.5. Födermayr meint ganz allgemein, dass die österreichische Zuständigkeit auch für die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes erhalten bleiben müsse, wenn nach den Koordinierungsbestimmungen eine Zuständigkeit des österreichischen Pensionsversicherungsträgers, über die Leistung dem Grunde nach zu entscheiden, gegeben sei; sonst entstünden Wertungswidersprüche (Födermayr in SV‑Komm [Stand 1. 12. 2015, rdb.at] § 143a ASVG Rz 1).

4.4.1. In dem schon mehrfach erwähnten, noch zur VO (EWG) 1408/71 ergangenen Urteil in der Rechtssache da Silva Martins qualifizierte der EuGH im Jahr 2011 das deutsche Pflegegeld als eine einer Leistung bei Krankheit gleichgestellte Leistung. Der Sondercharakter der Leistung sei jedoch bei Auslegung der Zuständigkeitsregeln zu beachten (EuGH 30. 6. 2011, C‑388/09, da Silva Martins, ECLI:EU:C:2011:439, Rz 48 und 69). Die Bestimmungen der VO 883/2004 seien im Lichte der Art 45 und 48 AEUV auszulegen, sodass für die Wanderarbeitnehmer größtmögliche Freizügigkeit hergestellt werde. Grundsätzlich könne die Anwendbarkeit eines bestimmten mitgliedstaatlichen Rechts, die sich aufgrund der Bestimmungen der VO 883/2004 ergebe, mit dem Primärrecht vereinbar sein, selbst wenn dies in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit weniger günstig sei (Rz 72). Die Vereinbarkeit mit dem Primärrecht setze allerdings voraus, dass Personen, die die Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, gegenüber anderen Personen nicht benachteiligt werden, die die gesamte Tätigkeit im Mitgliedstaat ausgeübt hatten (Rz 73). Würden die Arbeitnehmer, die vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigung, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, nur infolge Inanspruchnahme der Freizügigkeit verlieren, würde der Zweck der Art 45 und 48 AEUV vereitelt werden, „insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für von ihnen gezahlte Beiträge darstellen“ (Rz 74), also für Beiträge, die die betroffene Person aufgrund eines eigenständigen Versicherungssystems gezahlt hat, das nicht das Risiko der Krankheit im eigentlichen Sinn betrifft, sondern das des Sondercharakters (Rz 78).

4.4.2. Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Stewart spielt es keine Rolle, ob es sich um die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 ff AEUV oder der allgemeinen Freizügigkeit von Unionsbürgern gemäß Art 18 ff AEUV handelt (EuGH 21. 7. 2011, C‑503/09, Stewart, ECLI:EU:C:2011:500, Rz 77 ff).

In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof auch auf das legitime Anliegen eines mitgliedstaatlichen Gesetzgebers hingewiesen, sich einer „tatsächlichen Verbindung zwischen dem, der eine Leistung beantragt, und dem zuständigen Mitgliedstaat zu vergewissern“ sowie das finanzielle Gleichgewicht des mitgliedstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit zu wahren (Rz 89), insbesondere dann, wenn der Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung nicht von Beitragsvoraussetzungen abhängt (Rz 92).

5. Aus dem dargestellten Sekundärrecht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:

5.1. Grundsatz der Koordinierungsregelungen der VO 883/2004 ist nach ihrem Art 11 Abs 1, dass Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Die VO 883/2004 legt daher ein geschlossenes und einheitliches System von Koordinierungsvorschriften fest (siehe etwa Leopold in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching [Hrsg], BeckOK Sozialrechted42 [31. 7. 2016] VO 883/2004 Art 11 Rz 1). Auf diese Weise soll das Zusammentreffen von Leistungen mit gleicher Zielrichtung sowie die Doppelversicherung nach zwei Systemen sozialer Sicherheit vermieden werden (Leopold in BeckOK Sozialrechted42 VO 883/2004 Art 11 Rz 19). Das nach den Kollisionsnormen der VO 883/2004 zu bestimmende Sozialrechtsstatut ist auf den gesamten Sachverhalt anzuwenden. Es gilt in ein‑ und demselben Zeitpunkt für sämtliche Zweige der Systeme sozialer Sicherheit, die von Art 3 der Verordnung erfasst sind. Im zeitlichen Ablauf kann es allerdings zu einem Statutenwechsel kommen (Leopold in BeckOK Sozialrechted42 VO 883/2004 Art 11 Rz 20).

5.2. Welche Rechtsvorschriften anwendbar sind, bestimmt sich zunächst nach den Sonderkollisionsnormen der Titel III und V der VO 88/2004 , dann nach den Bestimmungen in Art 12 bis 16 und schließlich nach Art 11 Abs 3 selbst (Leopold in BeckOK Sozialrechted42 VO 883/2004 Art 11 Rz 16).

Die Tatbestände der Kollisionsnormen enthalten zwei Anknüpfungselemente: Erstens ist der Anknüpfungsgegenstand zu ermitteln, also jene Leistungsart der VO 883/2004 , um die es im zu beurteilenden Sachverhalt geht. Zweitens ist der Anknüpfungspunkt zu ermitteln, also jenes Tatbestandsmerkmal, durch das die Beziehung zu einer bestimmten Rechtsordnung hergestellt wird. Je nach Bestimmung kann dies der Beschäftigungsort, der Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit sein.

5.3. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das Rehabilitationsgeld als eine Leistung bei Krankheit iSd Art 3 Abs 1 lit a zu qualifizieren. Dazu enthält der Titel III der Verordnung besondere Bestimmungen. Helfen diese Sonderkollisionsnormen in Titel III nicht weiter, ist auf die Koordinierungsvorschriften in Art 11 zurückzugreifen.

5.4. Nach Art 11 Abs 3 lit a der VO 883/2004 ist primär der Beschäftigungsstaat zuständig. Eine Beschäftigung liegt im Fall der Klägerin nicht vor; ebenso wenig bezieht die Klägerin eine Leistung nach Art 11 Abs 2 der Verordnung (sie wollte mit ihrem Pensionsantrag erst eine solche erlangen).

5.5. Kann kein Beschäftigungsstaat ermittelt werden, ist die Anwendbarkeit der Sonderkollisionsnormen in Art 11 Abs 3 lit b bis d der VO 883/2004 zu prüfen. Auch diese Normen sind hier nicht einschlägig.

5.6. Aus Art 11 Abs 3 lit e der VO 883/2004 ergibt sich die subsidiäre Zuständigkeit des Wohnsitzstaats.

5.7. Ist grundsätzlich der ausländische Wohnsitzmitgliedstaat zuständig, ist allerdings der Sondercharakter des Rehabilitationsgeldes, das nicht eindeutig den Leistungen bei Krankheit bzw den Leistungen bei Invalidität zugeordnet werden kann, zu beachten.

Ungeachtet der prinzipiellen Einordnung als Leistung bei Krankheit gibt es bedeutende Berührungspunkte des Rehabilitationsgeldes mit Leistungen bei Invalidität. Das Rehabilitationsgeld kann nur durch Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beim zuständigen Pensionsversicherungsträger geltend gemacht werden. Die Prüfung erfolgt daher zwingend im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Invaliditäts‑ oder Berufsunfähigkeitspension. Die Gewährung und der Entzug liegen beim Pensionsversicherungsträger. Die Gewährung ist zwar davon abhängig, dass die Invalidität nicht dauerhaft vorliegt, allerdings muss sie länger als sechs Monate vorliegen und endet erst bei Wiederherstellung der Gesundheit oder bei Vorliegen von dauerhafter Invalidität. Insofern unterscheidet sich das Rehabilitationsgeld von einer Leistung bei Krankheit im eigentlichen Sinn iSd Art 3 der VO 883/2004 , die eine Arbeitsfähigkeit nur für einen kurzen Zeitraum unterbricht, ohne auf eine bestimmte Mindestdauer abzustellen. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld setzt neben vorübergehender Invalidität nur bestimmte Versicherungs- und Beitragszeiten in der Pensionsversicherung voraus. Das Rehabilitationsgeld soll außerdem die befristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension ersetzen, die zuvor als Leistung bei Invalidität einzuordnen war.

Aus unionsrechtlicher Sicht könnte das Rehabilitationsgeld aufgrund seines Sondercharakters je nach der zu beurteilenden Fallkonstellation nicht nur der Leistung bei Krankheit, sondern auch der Leistung bei Invalidität zugeordnet werden. Wie erwähnt muss dieser Sondercharakter – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofsfolgend – auch bei Anwendung der Koordinierungsvorschriften berücksichtigt werden.

5.8. Die alleinige Zuständigkeit des ausländischen Wohnsitzmitgliedstaats und der damit einhergehende Leistungsverlust trotz bereits im Inland erworbener Versicherungszeiten könnte in bestimmten Fällen die unionsrechtliche Freizügigkeit beschränken.

In seiner Rechtsprechung stellt der EuGH darauf ab, ob die Leistung mit Sondercharakter eine begünstigende Gegenleistung für die in einem bestimmten Mitgliedstaat (hier: Österreich) in ein separates Versicherungssystem eingezahlten Versicherungsbeiträge darstellt. Der Sondercharakter führt nur dann zur Leistungszuständigkeit dieses Mitgliedstaats, wenn die betroffene Person diese Vergünstigung deshalb verliert, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Eine Beschränkung der Freizügigkeit wird insbesondere dann vorliegen, wenn der aktuelle Wohnsitzmitgliedstaat keine dem Rehabilitationsgeld entsprechende Leistung kennt.

5.9. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass beispielsweise das österreichische Pflegegeld keine Gegenleistung für in Österreich erbrachte Versicherungsbeiträge darstellt, weil das österreichische Pflegegeld grundsätzlich aus dem Bundesbudget bestritten wird (10 ObS 96/14m, SSV‑NF 28/67 = DRdA 2015/45, 344 [Felten]). Die Gewährung von Rehabilitationsgeld ist allerdings von dem Erwerb von Versicherungs- und Beitragszeiten in Österreich abhängig, in deren Rahmen in der Regel Beiträge an die Pensionsversicherungsträger gezahlt werden. Das Rehabilitationsgeld stellt daher eine Gegenleistung zu den in Österreich gezahlten Versicherungsbeiträgen dar. Die erwähnte Rechtsprechung des EuGH verlangt in diesen Fällen, dass die dadurch erworbene Vergünstigung nicht durch Inanspruchnahme der Freizügigkeitsrechte eines Unionsbürgers (Art 20 Abs 2 lit a, Art 45, 48 AEUV) verloren geht. Erfüllt die Person daher alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Rehabilitationsgeldes, kann dieses nicht deshalb verwehrt werden, weil die Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dieser Mitgliedstaat grundsätzlich nach der Koordinierungsverordnung für Geldleistungen bei Krankheit zuständig wäre.

Um eine Vereinbarkeit mit dem Primärrecht herzustellen, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei dieser Leistung mit Sondercharakter dann nicht mehr der Wohnsitz, sondern die erworbenen Versicherungszeiten. Da das Rehabilitationsgeld als Leistung zwischen Krankheit und Invalidität einzuordnen ist und die Anknüpfung an erworbene Versicherungszeiten den Bestimmungen über Leistungen bei Invalidität entspricht, sind diese bei Prüfung der Zuständigkeit für die einzelnen Versicherungszeiten heranzuziehen.

5.10. In Bezug auf die Leistungen bei Invalidität bestehen in den Mitgliedstaaten zwei Arten von Rechtsvorschriften, was die Koordinierung der Invaliditätsrenten und deren Berechnung kompliziert macht. Als Mitgliedstaaten mit Rechtsvorschriften des „Typs A“ gelten diejenigen Staaten, in denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs‑ oder Wohnzeiten unabhängig ist und die ausdrücklich in Anhang VI der EG‑Verordnung 883/2004 genannt sind (Tschechische Republik, Estland, Irland, Griechenland, Lettland, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich). Für diese Systeme gibt es eine Sonderkoordinierung (pension unique). Die übrigen Mitgliedstaaten sind in der VO 883/2004 dem Typ B zugeordnet.

5.11. Da Österreich bei Invaliditätsleistungen dem Typ B zuzuordnen ist (auch die Gewährung von Rehabilitationsgeld hängt von der Dauer von Versicherungszeiten ab), sind die Art 45 ff der VO 883/2004 über die Zusammenrechnung von Zeiten zu berücksichtigen. Die Grundregeln für die Zusammenrechnung finden sich in Art 45 und Art 51 Abs 1 der VO 883/2004 . Für die Berechnung einschlägig ist Art 46 Abs 1 der VO 883/2004 , weil für die Personen in den vorliegenden Fällen nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten und die Klägerin keine Zeiten in Ländern des Typs A aufweist. Demnach ist die Leistung nach den Vorschriften über die Rentenleistungen in Kapitel 5 der Verordnung (Art 50 ff; Alters‑ und Hinterbliebenenrenten) zu berechnen.

5.12. Welche konkreten Auswirkungen der Sondercharakter des Rehabilitationsgeldes auf die Anknüpfungselemente bei Prüfung der Zuständigkeit hat, ist eine Auslegungsfrage des Unionsrechts. Diese Auslegungsfrage kann auf der Grundlage des geltenden Normenbestands und der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in der Rechtssache da Silva Martins zum Pflegegeld, gelöst werden, weshalb es auch keiner Vorabentscheidungsvorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf.

5.13. Wird demnach ein Anspruch der Klägerin auf österreichisches Rehabilitationsgeld bejaht, sind die Regeln über die Exportpflicht nach Art 21 der VO 883/2004 anwendbar. Wie bereits dargestellt, ist das Rehabilitationsgeld grundsätzlich als Leistung bei Krankheit zu qualifizieren. Das Rehabilitationsgeld stellt eine Geldleistung und keine Sachleistung dar, weil es periodisch ausgezahlt wird und der Zweck darin besteht, den Verdienstausfall durch ein Ersatzeinkommen zur Erhaltung des allgemeinen Lebensstandards auszugleichen (vgl EuGH 5. 3. 1998, C‑160/96, Molenaar, ECLI:EU:C:1998:84, Rz 31 zum Pflegegeld; allgemein Schreiber in Schreiber/Wunder/Dern [Hrsg], VO [EG] Nr 883/2004 [2012] Art 21 Rz 6). Außerdem ist das Rehabilitationsgeld ein Festbetrag und steht zur freien Mittelverwendung durch die beziehende Person. Aus diesen Gründen hatte der EuGH bereits das deutsche Pflegegeld als zu exportierende Geldleistung bei Krankheit qualifiziert (EuGH 5. 3. 1998, C‑160/96, Molenaar, ECLI:EU:C:1998:84, Rz 34).

Die Exportpflicht von Geldleistungen nach Art 21 der VO 883/2004 ist auch auf das Rehabilitationsgeld anwendbar. Es ist entsprechend Art 21 Abs 1 Satz 1 der Verordnung vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften in den Wohnsitzstaat zu exportieren.

6. Im Fall der Klägerin soll der Rehabilitationsgeldbezug unmittelbar an den Bezug einer befristeten Invaliditätspension aus Österreich anschließen. Sie hat Versicherungszeiten in Österreich erworben; ihr Wohnsitz lag (bereits) zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung auf Invaliditätspension und auch bei der Antragstellung auf Weitergewährung im EU‑Ausland. Sie bezieht im EU-Ausland keine Erwerbsunfähigkeitsrente.

6.1. Es liegt weder ein originärer Beschäftigungstatbestand nach Art 11 Abs 3 lit a der VO 883/2004 vor noch kann eine Beschäftigung durch eine Beschäftigungsfiktion nach Art 11 Abs 2 der Verordnung verlängert werden, weil eine Beschäftigungsfiktion bei Bezug von Invaliditätsrenten (wie die befristete Invaliditätspension) nach Art 11 Abs 2 Satz 2 der Verordnung generell ausgeschlossen ist. Da das Rehabilitationsgeld – wie dargestellt – grundsätzlich als Leistung bei Krankheit einzustufen ist, kommen allein die Sonderkollisionsnormen in Art 23 bis 25 der Verordnung in Betracht, die hier allerdings nicht einschlägig sind. Es käme demnach grundsätzlich zur Zuständigkeit des Wohnsitzstaats gemäß Art 11 Abs 3 lit e der Verordnung, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf österreichisches Rehabilitationsgeld hätte.

6.2. Allerdings ist das Rehabilitationsgeld eine Vergünstigung, die eine Gegenleistung für die von der Klägerin in Österreich entrichteten Pensionsversicherungs-beiträge darstellt. Aufgrund des Sondercharakters des Rehabilitationsgeldes ist im Zuständigkeitswechsel und Leistungsverlust allein durch die im Jahr 2007 vorgenommene Wohnsitzverlegung eine Beschränkung der primärrechtlichen Freizügigkeit zu sehen. Der Leistungsverlust wäre nämlich im vorliegenden Fall auf die Inanspruchnahme der Freizügigkeit zurückzuführen; der Wohnsitzmitgliedstaat kennt keine dem Rehabilitationsgeld entsprechende Geldleistung. Die Nahebeziehung zum österreichischen System der sozialen Sicherheit ist durch die erworbenen Versicherungszeiten sowie durch den Bezug einer befristeten Invaliditätspension dokumentiert.

Wie dargestellt kommen in diesem Fall die Regeln der Art 45 ff iVm Art 50 ff der VO 883/2004 zur Anwendung. Da die Klägerin – unbestritten – die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für das Rehabilitationsgeld nach nationalem Recht erfüllt, ist dieses nach Art 21 Abs 1 der Verordnung ins EU-Ausland zu exportieren.

7. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Der Kostenzuspruch beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

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