OGH 9ObA99/16y

OGH9ObA99/16y29.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr‑Khashideh und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) M***** R*****, vertreten durch Frischenschlager . Navarro, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17‑19, wegen 44.575,97 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2016, GZ 11 Ra 47/16k‑12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00099.16Y.0929.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger war im Anschluss an sein provisorisches Beamtendienstverhältnis vom 1. 8. 2005 befristet bis 31. 7. 2015 mit einem Sondervertrag nach § 36 VBG bei der Beklagten beschäftigt. Darin war festgehalten, dass für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, gemäß § 3a VBG als Beginn des Dienstverhältnisses der 1. 12. 1999 (Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) gilt. Das Vertragsbedienstetenverhältnis endete durch Zeitablauf. Der Kläger erhielt von der Beklagten eine im Sondervertrag vereinbarte Abschlagszahlung, aber keine Abfertigung nach dem VBG. Das auf Bezahlung der Abfertigung gerichtete Klagebegehren blieb in beiden Instanzen erfolglos. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vermag der Kläger in seiner außerordentlichen Revision im Ergebnis nicht aufzuzeigen.

Der Kläger stellt in der Zulassungsbegründung seiner Revision nicht in Frage, dass er nach § 84 Abs 2 Z 1 VBG keinen Abfertigungsanspruch hat, wenn sein Dienstverhältnis – zulässig – befristet war (§ 4 Abs 3 VBG) und durch Zeitablauf geendet hat. Seine Überlegungen zur Unzulässigkeit der Befristung des Sondervertrags sind nicht zielführend, weil sie den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abfertigung nach dem VBG nicht begründen können. Eine in einem Dienstvertrag vereinbarte unzulässige Befristung führt zur Teilnichtigkeit des Vertrags. Das Dienstverhältnis gilt dann als ohne Befristung, also auf unbestimmte Zeit eingegangen (vgl RIS‑Justiz RS0021824). Der durch das Befristungsverbot geschützte Dienstnehmer hat in diesem Fall die Wahl, entweder das Dienstverhältnis als unbefristet anzusehen und etwa die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus geltend zu machen oder sich nicht auf die Ungültigkeit der Befristung zu berufen, den Vertrag also gelten und das Dienstverhältnis durch Fristablauf enden zu lassen (vgl RIS‑Justiz RS0021842). Letzteres hat der Kläger hier getan. Er entschied sich nach reiflicher Überlegung dafür, sein Dienstverhältnis mit 31. 7. 2015 auslaufen zu lassen, wobei er sogar davon ausging, dass ihm die Beklagte, wenn er um eine Verlängerung des Dienstverhältnisses ersucht hätte, einen unbefristeten Sondervertrag ab 1. 8. 2015 angeboten hätte.

Der Kläger, der seinen Abfertigungsanspruch in der Zulassungsbegründung seiner Revision ausschließlich auf das VBG stützt und lediglich die Anwendung des § 84 Abs 2 Z 1 VBG auf sein Dienstverhältnis negiert, nennt auch sonst keine Anspruchsgrundlage für seinen gegenüber der Beklagten nach dem VBG geltend gemachten Abfertigungsanspruch trotz Fristablauf. Die in der Revision aufgestellte Behauptung des Klägers, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er das Dienstverhältnis zum 31. 7. 2015 auslaufen habe lassen und die Beklagte von ihm keine ausdrückliche Kündigung verlangt habe, ist schon im Hinblick auf den Anspruchsverlust der Abfertigung bei Selbstkündigung des Vertragsbediensteten (§ 84 Abs 2 Z 3 VBG) nicht geeignet, den Klagsanspruch zu begründen.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Stichworte