OGH 14Ob86/86 (RS0021842)

OGH14Ob86/8627.5.1986

Rechtssatz

Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (§ 19 Abs 1 AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (§ 20 Abs 1 AngG). Sinn dieser Sanktion ist es, dass dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz gewahrt wird und die aneinandergereihten Dienstverträge für alle Ansprüche, für die es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt, als einheitliches Dienstverhältnis gelten. Geschützt durch die (Teilsanktion) Nichtigkeitssanktion ist nur der Dienstnehmer. Der durch das Verbot Geschützte muß sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen, sondern kann das Geschäft auch gelten lassen, es ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen.

Normen

ABGB §1151 ID

14 Ob 86/86OGH27.05.1986

Veröff: JBl 1986,674 = RdW 1987,23 = Arb 10527 = DRdA 1987,452 (Pfeil)

9 ObA 2220/96bOGH30.10.1996

Vgl auch; nur: Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (§ 19 Abs 1 AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (§ 20 Abs 1 AngG). (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObA 2158/96bOGH26.06.1997

Auch; nur T1

8 ObA 2347/96xOGH28.08.1997

Auch; Veröff: SZ 70/167

9 ObA 57/11iOGH30.04.2012

Vgl auch; nur T1

9 ObA 99/16yOGH29.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0140OB00086_8600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)