European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00178.16D.0926.000
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit einstweiliger Verfügung untersagten die Vorinstanzen der beklagten Partei, ihre Pauschalreisen irreführend mit „ab“‑ oder „statt“‑Preisen zu bewerben oder auf Vorzugspreise hinzuweisen, wenn eine preisliche Bevorzugung gar nicht vorliegt.
In ihren außerordentlichen Revisionsrekursen gegen die Entscheidungen über den Verfügungsantrag und den Widerspruch zeigt die beklagte Partei keine erheblichen Rechtsfragen iSv § 528 Abs 1 ZPO auf:
1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit wurde überprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO) und kann daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht begründen.
2. Wie die angesprochenen Kreise eine Angabe im Geschäftsverkehr verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0107771) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS‑Justiz RS0107768).
3. In der Entscheidung 4 Ob 107/15m hat sich der Senat im Zusammenhang mit der Preiswerbung von Pauschalreisen mit der möglichen Irreführung durch die Bewerbung von Eckpreisen („ab“‑Preisen) umfassend befasst. Um eine Irreführung zu verneinen, ist es demnach ua erforderlich, dass für die beworbene Pauschalreise jener „ab“‑Preis angeführt wird, der vom Kunden bei Inanspruchnahme auch tatsächlich entrichtet werden muss. Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, dass die Werbung der beklagten Partei für eine „Studienreise … ab 99 EUR“ deshalb irreführend sei, weil die nicht unerheblichen Kosten für Eintritte und Führungen zu Sehenswürdigkeiten, die vom Durchschnittsverbraucher als wesentliche Elemente einer derartigen Studienreise betrachtet würden, vom genannten Preis nicht erfasst seien, hält sich im Rahmen der zitierten Entscheidung.
4. Auch im Zusammenhang mit der beanstandeten Werbung mit „statt“‑Preisen zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine solche Werbung muss aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der Ankündigung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, um welche Preise es sich bei den angegebenen „statt“-Preisen handelt (RIS‑Justiz RS0078576). Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0078358 [T20]). Letztlich handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt (RIS‑Justiz RS0044208 [T4]). Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der sehr klein gedruckte Fußnotentext überladen bzw schwer verständlich wirke und deshalb nicht ausreichend zur Aufklärung beitrage, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
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