OGH 14Os44/16a

OGH14Os44/16a2.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoltan F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB idF vor BGBl 2015/112 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Geza G***** und Constantin M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. September 2015, GZ 7 Hv 80/15v‑256, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00044.16A.0802.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Geza G***** und Constantin M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant wurden mit dem angefochtenen Urteil Geza G***** des Verbrechens des schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB idF vor BGBl 2015/112 (I/A, B, D, F, I, M, O und P), jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II/1, 3, 5, 8 und 9) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III/3 und 4) sowie des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (IV/A), Constantin M***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall StGB idF vor BGBl 2015/112 (I/A, D, I und N), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II/3) und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 „Abs 1 und“ Abs 2 StGB (IV/C) schuldig erkannt.

Danach haben sie in G*****

(I) Geza G***** von 21. Mai 2014 bis 14. März 2015 und Constantin M***** von 22. Jänner 2015 bis 2. März 2015 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils (außer Geza G***** zu M) als Mitglieder einer (aus Geza G*****, Constantin M*****, Zoltan F*****, Constantin I*****, Laura L***** und Constantin-Mihaita P***** bestehenden) kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, Geza G***** in zwanzig und Constantin M***** in sechs Angriffen im Urteil namentlich genannten Personen und Unternehmen fremde bewegliche Sachen, Geza G***** in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Bargeld, Taschen, Brillen, Schmuck und andere Wertgegenstände, durch Einbruch in Transportmittel, Einbruch in Gebäude (Geza G***** zu B/3 und F/5) und Einsteigen in einen Lagerplatz (Geza G***** zu M/1), weggenommen oder wegzunehmen versucht (Geza G***** zu F/3), und zwar

A) Geza G***** und Constantin M***** am 22. Jänner 2015 Gewahrsamsträgern des Taxiunternehmers Osman K***** eine Brieftasche und Bargeld im Wert von insgesamt 310 Euro, indem sie mit einem Keramiksplitter die linke vordere Seitenscheibe eines PKWs des Unternehmens einschlugen;

D) Geza G***** und Constantin M***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Zoltan F*****

1. am 25. Jänner 2015 Gewahrsamsträgern des Taxiunternehmers Gökmen O***** eine Brieftasche, Bargeld und ein Tablet im Wert von insgesamt 770 Euro, indem sie mit einem Keramiksplitter die linke vordere Seitenscheibe eines PKWs des Unternehmens einschlugen;

2. am 25. Jänner 2015 dem Ridvan E***** eine Brieftasche und Bargeld im Wert von insgesamt 230 Euro, indem sie mit einem Keramiksplitter die Seitenscheibe dessen PKWs einschlugen;

3. am 29. Jänner 2015 Gewahrsamsträgern des Taxiunternehmers Gaber Mo***** eine Brieftasche und Bargeld im Wert von insgesamt 160 Euro, indem sie mit einer Schere die Seitenscheibe eines PKWs des Unternehmens aufzwängten;

...

I) Geza G***** und Constantin M***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Zoltan F***** , Constantin I*****, Laura L***** und Constantin-Mihaita P***** zwischen 1. März und 2. März 2015 dem Kurt N***** ein Tablet im Wert von 300 Euro, indem sie mit einem Keramiksplitter die Seitenscheibe dessen PKWs einschlugen;

...

N) Constantin M***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Zoltan F***** zwischen 24. Februar und 25. Februar 2015 dem Josef Le***** eine Brieftasche und Bargeld im Wert von 45 Euro, indem sie die rechte vordere Seitenscheibe dessen PKWs einschlugen;

(II) Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, durch Wegwerfen unterdrückt, und zwar

3) Geza G***** und Constantin M***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Zoltan F*****

a) aus Anlass der zu I/D/1 beschriebenen Tat je einen Führerschein, Taxischein und Reisepass des Metin C***** und den Reisepass des Gökmen O*****;

b) aus Anlass der zu Punkt I/D/2 beschriebenen Tat je einen Führerschein, Taxischein und Reisepass des Ridvan E*****;

...

(IV) die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die diese durch sie erlangt haben, zu verwerten oder solche Sachen gekauft, und zwar

...

C) Constantin M*****, indem er ein aus einem am 17. Jänner 2015 durch unbekannte Täter begangenen Diebstahl stammendes Mobiltelefon der Marke iPhone Type 6 des Ivan Ch***** kaufte und im Anschluss daran in einem Handy‑Shop verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Constantin M***** aus den Gründen der Z 4, 5 und „9“ und von Geza G***** aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Constantin M*****:

Entgegen dem (ersichtlich auf die Schuldsprüche I/D/3, I/I und I/N bezogenen) Einwand der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung der – teils pauschal, teils ausdrücklich zu den (den eben genannten Schuldsprüchen entsprechenden) Anklagefakten I/D/3, I/I und I/N gestellten – Beweisanträge dieses Beschwerdeführers auf Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachgebieten der Gebäudereinigung und der Logistik (ON 255 S 27 ff), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Ersterer war zum Beweis dafür gestellt worden, dass „angesichts des konkreten Arbeitsumfanges, den der Drittangeklagte (Constantin M*****) an seinem konkreten Arbeitsort (einer in G***** gelegenen Filiale des Unternehmens M*****) dienstvertraglich zu erfüllen hat, bei ordnungsgemäßer Erfüllung der dienstvertraglichen Verpflichtungen … eine Abwesenheit vom Arbeitsort nicht möglich gewesen wäre“. Davon ausgehend sollte durch ein von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Logistik auf Basis der aktenkundigen Arbeitsaufzeichnungen sowie der Ergebnisse der „Rufdatenrückerfassung hinsichtlich der vom Drittangeklagten verwendeten Mobiltelefonanschlüsse“ zu erstellendes Weg-Zeit-Diagramm – zusammengefasst – der Nachweis erbracht werden, dass eine Beteiligung des Constantin M***** an den anklagegegenständlichen Straftaten angesichts der Entfernungen zwischen dem Dienstort und den Tatorten sowie den gegebenen „öffentlichen und privaten Transportmöglichkeiten“ auszuschließen sei, sowie dass „der Drittangeklagte auch zu jenen Zeiten, an denen er nicht gearbeitet hat, sich nicht an den Tatorten zu den Tatzeiten aufgehalten hat“.

Weshalb die begehrte Beweisaufnahme auf Grundlage der – von den Tatrichtern in der Begründung für die abweisliche Entscheidung (wie auch im Urteil) als verlässlich angesehenen und vom Rechtsmittelwerber nicht bestrittenen – Arbeitsaufzeichnungen (selbst unter Berücksichtigung der Entfernungen zwischen dem Dienst- und dem jeweiligen Tatort) das behauptete Ergebnis, nämlich ein lückenloses Alibi für die dem Beschwerdeführer zu I/D/3, I/I, I/N angelasteten Einbruchsdiebstähle, die nach den Feststellungen am 29. Jänner 2015, zwischen 1. und 2. März 2015 und zwischen 24. und 25. Februar 2015 in G***** begangen wurden (US 25, 27, 28 f; vgl zu den konkreten Tatzeiten ON 229 S 351, 355, 381), erwarten ließ, war den Anträgen nicht zu entnehmen. Danach versah Constantin M***** nämlich am 29. Jänner 2015 von 1:11 Uhr bis 8:01 Uhr, sowie ab 23:32 Uhr, am 24. Februar 2015 keinen, am 25. Februar 2015 ab 23:30 Uhr, weiters am 1. März 2015 von 2:13 Uhr (mit einer etwa halbstündigen Unterbrechung) bis 8:01 Uhr und ab 23:30 Uhr (mit einer halbstündigen Unterbrechung) bis zum 2. März 2015 8:04 Uhr an seinem in G***** gelegenen Arbeitsplatz Dienst (ON 176 S 51 bis 55). Inwiefern ein Sachverständiger aus dem beantragten „Fachgebiet Nr 86.40“ (Warentransporte, Warenverpackung – Logistik) in der Lage sein sollte, anhand der Ergebnisse der Auskunft über Verkehrs- und Standortdaten betreffend die Rufnummer eines der (sieben) Mobiltelefone des Beschwerdeführers (vgl ON 229; US 38) verlässliche Aussagen zu dessen Aufenthaltsort zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu treffen, wurde gleichfalls nicht erklärt. Die Anträge waren demnach auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, RIS-Justiz RS0118444).

Das zur Antragsfundierung in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen stellt eine unzulässige Neuerung dar (vgl RIS‑Justiz RS0099117).

Der Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zum Schuldspruch I/I entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil die Beschwerde (bei umfangreichem Aktenmaterial) die

Fundstelle der angeblich nicht erörterten Passagen aus der Verantwortung des Mitangeklagten Constantin I***** in den Akten nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Auf der genannten Aktenseite „25 von 32“ im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 12. August 2015 (ON 243) findet sich die Protokollierung der Depositionen des Mitangeklagten Geza G***** (RIS-Justiz RS0124172). Diese wurden im Übrigen keineswegs unberücksichtigt gelassen. Vielmehr haben die Tatrichter die insoweit leugnende Verantwortung des Genannten – gestützt auf die belastenden Angaben weiterer Mitangeklagter – insgesamt als unglaubwürdig erachtet (US 37) und waren daher nicht verpflichtet, sich mit allen Details seiner Aussage gesondert zu befassen (RIS-Justiz RS0098642). Gleiches gilt – wie der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt – für die zum Schuldspruch I/I ebenfalls leugnende Verantwortung des Angeklagten Constantin I***** (US 38 f).

Die Angaben der Laura L***** hat das Erstgericht ebenfalls in seine Überlegungen einbezogen (US 39 f). Aus welchem Grund der Umstand, dass diese Angeklagte anlässlich ihrer – in der Hauptverhandlung widerrufenen teilweise geständigen Verantwortung im Ermittlungsverfahren bei der Aufzählung der Mitglieder der „Gruppe“, die sich „immer in der Gr***** traf“, den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnte, den Feststellungen zu seiner Täterschaft als Mitglied der kriminellen Vereinigung erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegenstehen sollte, obwohl die Genannte – wie die Beschwerde einräumt – im unmittelbaren Anschluss daran zugestand, dass die „fünf erwähnten Personen“ (darunter auch Constantin M*****) an den Einbrüchen beteiligt waren (ON 176 S 87 f), erklärt die weitere Mängelrüge nicht. Ebensowenig aus welchem Grund ihre Aussage, sie habe den Beschwerdeführer einmal im A***** gesehen und wisse gar nicht wie er heiße, unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall einer gesonderten Erörterung bedurft hätte.

Die Ableitung der – wenn auch pauschal zu allen Angeklagten, jedoch mit ausführlichem Sachverhaltsbezug getroffenen und damit keineswegs auf eine substratlose Wiedergabe der verba legalia (vgl RIS‑Justiz RS0119090) beschränkten – Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 21 ff) aus der Vielzahl der Angriffe mit überwiegend gleichem modus operandi, dem langen Deliktszeitraum, dem teils raschen Aufeinanderfolgen der Taten, der finanziellen Beengtheit der Angeklagten und der gezielt arbeitsteiligen und organisierten Vorgangsweise (US 42) entspricht sowohl Gesetzen logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen und begegnet solcherart unter dem Aspekt der

Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken. Welcher weiteren „individuellen“ Begründung es unter dem Gesichtspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bedurft hätte, erklärt die Rüge nicht. Soweit sie aus der regelmäßigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (vgl dazu US 19) ableitet, dieser habe sich nicht in finanziell beengten Verhältnissen befunden, darauf verweist, dass ihm „lediglich sechs Fakten“ angelastet werden und den konstatierten Tatzeitraum (von etwa sechs Wochen) als „nicht besonders lang“ beurteilt, bekämpft sie vielmehr bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Dass für die Subsumtion des dem Schuldspruch IV/C zugrunde liegenden Täterverhaltens nach § 164 StGB Wissentlichkeit hinsichtlich der Herkunft der verhehlten Sache aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erforderlich wäre, behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die zudem nicht auf Basis der Gesamtheit des konstatierten Sachverhalts argumentiert (vgl die hinreichenden Feststellungen zum bedingten Vorsatz: US 32 iVm US 42), ohne methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz (vgl dazu Kirchbacher in WK² StGB § 164 Rz 28 f).

Soweit mit dem Vorbringen offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite geltend gemacht werden soll, übergeht die Beschwerde die logisch und empirisch einwandfreien Beweiserwägungen (vgl erneut US 42).

Bleibt anzumerken, dass die – ohne Feststellungen erfolgte – verfehlte rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch IV/C umfassten Tat auch unter Abs 1 anstelle richtig nur unter Abs 2 des § 164 Abs 1 StGB mangels Nachteils für den Angeklagten keiner Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bedurfte (RIS-Justiz RS0095389 [T2]).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Geza G*****:

Auch die Verfahrensrüge (Z 4) dieses Angeklagten richtet sich gegen die Abweisung der schon in der Beschwerde des Constantin M***** angesprochenen Beweisanträge, denen sich Geza G***** in der Hauptverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Beweis dafür anschloss, dass „auch der Zweitangeklagte (Geza G*****) diese ihm zur Last gelegten Taten mit dem Drittangeklagten (Constantin M*****) nicht begangen hat“ (ON 255 S 27). Solcherart ließ sich auch diesem Begehren nicht entnehmen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Im Übrigen kann auf das zur Verfahrensrüge des Constantin M***** Gesagte verwiesen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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