European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00266.15A.0420.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Mit den von der Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision zum Beginn der Verjährungsfrist für den von ihr aus der unrichtigen steuerrechtlichen Beratung der Beklagten abgeleiteten Schaden zusammenhängenden Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 23. 10. 2014 (5 Ob 147/14w) auseinandergesetzt. Dazu wurde unter Verweis auf Vorjudikatur (RIS‑Justiz RS0123388, 4 Ob 7/08w ua) festgehalten, dass bereits das Entstehen einer Abgabenschuld einen erkennbaren Schadenseintritt darstelle, selbst wenn dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig sei und im finanzbehördlichen Instanzenzug angefochten werde. An diese Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof gebunden (RIS‑Justiz RS0007010), weswegen eine nochmalige Behandlung dieser Frage zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Schon aus diesem Grund zeigt die Klägerin hier keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf. Sie macht auch gar nicht geltend, dass die Vorinstanzen diese Frage nach der ihnen vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansicht in einer nicht vertretbaren Weise gelöst hätten. Soweit die Klägerin mit den Wirkungen der Stundung argumentiert und dazu auf § 212a BAO Bezug nimmt, verkennt sie, dass die Aussetzung der Einhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht der in § 212 BAO geregelten Stundung entspricht.
2. Der erkennende Senat teilt auch nicht die Bedenken, die die Klägerin gegen die Verfassungskonformität des § 254 BAO vorbringt. Diese Bestimmung wurde nach ihrer Aufhebung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. 12. 1986, G 119/86, zwar wortgleich wieder in Kraft gesetzt (BGBl 312/1987). Als flankierende Maßnahme wurde aber zugleich die Bestimmung des § 212a BAO erlassen. Auch insoweit ist daher keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO angesprochen (RIS‑Justiz RS0116943).
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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