OGH 5Ob266/15a

OGH5Ob266/15a20.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Greiml & Horwath, Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei V***** P*****, vertreten durch Univ.‑Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer‑Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 870.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2015, GZ 2 R 155/15z‑32, mit der das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juli 2015, GZ 4 Cg 10/14f‑28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00266.15A.0420.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Mit den von der Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision zum Beginn der Verjährungsfrist für den von ihr aus der unrichtigen steuerrechtlichen Beratung der Beklagten abgeleiteten Schaden zusammenhängenden Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 23. 10. 2014 (5 Ob 147/14w) auseinandergesetzt. Dazu wurde unter Verweis auf Vorjudikatur (RIS‑Justiz RS0123388, 4 Ob 7/08w ua) festgehalten, dass bereits das Entstehen einer Abgabenschuld einen erkennbaren Schadenseintritt darstelle, selbst wenn dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig sei und im finanzbehördlichen Instanzenzug angefochten werde. An diese Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof gebunden (RIS‑Justiz RS0007010), weswegen eine nochmalige Behandlung dieser Frage zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Schon aus diesem Grund zeigt die Klägerin hier keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf. Sie macht auch gar nicht geltend, dass die Vorinstanzen diese Frage nach der ihnen vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansicht in einer nicht vertretbaren Weise gelöst hätten. Soweit die Klägerin mit den Wirkungen der Stundung argumentiert und dazu auf § 212a BAO Bezug nimmt, verkennt sie, dass die Aussetzung der Einhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht der in § 212 BAO geregelten Stundung entspricht.

2. Der erkennende Senat teilt auch nicht die Bedenken, die die Klägerin gegen die Verfassungskonformität des § 254 BAO vorbringt. Diese Bestimmung wurde nach ihrer Aufhebung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. 12. 1986, G 119/86, zwar wortgleich wieder in Kraft gesetzt (BGBl 312/1987). Als flankierende Maßnahme wurde aber zugleich die Bestimmung des § 212a BAO erlassen. Auch insoweit ist daher keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO angesprochen (RIS‑Justiz RS0116943).

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte