OGH 3Ob248/15i

OGH3Ob248/15i16.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG *****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 28.034,22 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2015, GZ 11 R 160/15b‑25, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Juli 2015, GZ 17 Cg 64/14b‑20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. September 2015, GZ 17 Cg 64/14b‑23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00248.15I.0316.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.610,64 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 268,44 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Ihre Zurückweisung ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Das Berufungsgericht hat eine Prüfung allfälliger Ansprüche des Beklagten auf Schadenersatz und/oder aus einer Irrtumsanfechtung abgelehnt, weil es das Vorbringen des Beklagten dazu als nicht ausreichend empfand.

2. Die Auslegung des Prozessvorbringens ist eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0042828; RS0044273 [T59]; vgl auch RS0113563) und stellt, soweit es sich ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0042828 [T23]). Das gilt auch für die Frage, ob ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet wurde (RIS‑Justiz RS0042828 [T14]).

3. Die Revision tritt der Beurteilung des Berufungsgerichts zu den Zinsen und zum Prozessvorbringen des Beklagten in erster Instanz zur Irrtumsanfechtung nicht entgegen. Sie macht auch keine Verletzung von Anleitungspflichten der zweiten Instanz geltend.

Der Beklagte beschränkt sich darauf, seinen erlittenen Schaden als evident zu bezeichnen, weil er darin bestehe, dass die Klägerin den Kredit fällig gestellt und Zahlung begehrt habe, obwohl der Kreditvertrag sittenwidrig und deshalb nicht gültig zustandegekommen sei. Zwar sei ihm „der Kreditvertrag zugeflossen“, sodass eine Rückforderung „in bereicherungsrechtlicher Sicht anzudenken wäre“; dabei sei aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin zumindest ein Mitverschulden (grobe Fahrlässigkeit) treffe, sodass es grob unbillig wäre, den gesamten erhaltenen Betrag refundieren zu müssen; die überhöhten Zinsen, Spesen und Kosten der Rechtsvertretung stünden der Klägerin keinesfalls zu.

4. Soweit der Beklagte die Kreditvergabe erstmals in der Revision als grob fahrlässig darstellt und entgegen seinem erstinstanzlichen Vorbringen das wirksame Zustandekommen des Kreditvertrags (außerhalb der vereinbarten Zinsen) bestreitet, verstößt er gegen das Neuerungsverbot.

5. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in erster Instanz kein ausreichend substantiiertes Vorbringen für die Erhebung eines Schadenersatzanspruchs erstattet, ist angesichts des mehr als vagen Vorbringens („die Klägerin hat daher fahrlässig schuldhaft den Schaden herbeigeführt“) jedenfalls vertretbar und deshalb nicht korrekturbedürftig.

Im Übrigen lassen nicht einmal die weiteren Ausführungen in der Revision erkennen, in welchem betraglichen Ausmaß der (auch nach Ansicht des Beklagten) zurückzuerstattende Kreditbetrag gemindert werden sollte. Es fehlt daher nach wie vor an jeder Konkretisierung des Einwands und damit auch an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge (2 Ob 84/12k = RIS‑Justiz RS0043603 [T12]).

6. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wird (§§ 41, 50 ZPO; RIS‑Justiz RS0035979 [T16]).

Stichworte